VwGH Ra 2017/11/0047

VwGHRa 2017/11/004711.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Antrag des J G in N, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun. in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. November 2016, Zl. LVwG-S-2259/001-2015, betreffend Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. November 2016 wurde ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, mit dem über den Wiedereinsetzungswerber wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eine Geldstrafe von EUR 9.000,-- verhängt worden war, bestätigt.

2 Am 7. März 2017 beantragte der - damals nicht anwaltlich vertretene - Wiedereinsetzungswerber beim Verwaltungsgericht

handschriftlich "Wiedereinsetzung des Verfahrens ... LVwG-S-

2259/001-2015 ... sowie eine Verfahrenshilfe". Auf die durch das

Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. März 2017 ergangene Aufforderung, diese nicht näher spezifizierten Anträge zu begründen, konkretisierte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Wiedereinsetzungswerber mit Schriftsatz vom 27. März 2017 seine Anträge dahin, dass er Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Revision und Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts beantrage.

3 Begründend führte er unter anderem aus, er habe vom Abschluss des Beschwerdeverfahrens erst durch die Exekution des Straferkenntnisses erfahren. Das Hindernis für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei erst durch den Vorhalt des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2017 weggefallen.

4 Die Anträge auf Wiedereinsetzung und Verfahrenshilfe wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 4. April 2017 vom Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten übermittelt.

5 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003, Zl. 2003/08/0256, sowie vom 30. Mai 2012, Zl. 2012/13/0049, jeweils mwN).

6 Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag lässt - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht aufgetragenen und durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Verbesserung - nicht erkennen, wann das Hindernis tatsächlich weggefallen ist. Einerseits wurde der Antrag bereits am 7. März 2017 gestellt, weshalb der behauptete Wegfall des Hindernisses durch den Vorhalt des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2017 unmöglich erscheint, andererseits wurde nicht angegeben, wann die Exekution des Straferkenntnisses stattfand, durch die der Wiedereinsetzungswerber vom Abschluss des Beschwerdeverfahrens erfahren haben will.

7 Schon deshalb erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als nicht formgerecht ausgeführt, ohne dass auf die Frage eingegangen werden muss, ob ein mit anwaltlicher Vertretung verfasster Wiedereinsetzungsantrag sich darauf beschränken kann, als nach § 46 Abs. 3 VwGG damit zu verbindende Prozesshandlung einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.

8 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Wien, am 11. Mai 2017

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