VwGH Ra 2017/08/0047

VwGHRa 2017/08/004716.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des N P in S, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in 5322 Hof, Kirchengasse 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Jänner 2017, Zl. LVwG-7/606/22-2017, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §539a;

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Erkenntnisses (Bestrafung nach dem ASVG) richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. OG wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es unterlassen habe, vier namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, ob persönlich haftende Gesellschafter einer OG deren Dienstnehmer sein könnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu dieser Frage zuletzt im Erkenntnis vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0011 bis 0024, ausführlich Stellung genommen. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des § 539a ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt; insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch § 539a ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG verhindert werden. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten, indem es zwar nicht von einer Scheingesellschaft ausgegangen ist, aber zum Ergebnis gekommen ist, dass die als Montagearbeiter tätigen Mitgesellschafter des Revisionswerbers nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen als Dienstnehmer der OG anzusehen waren.

6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass es auf das Fehlen von Revisionspunkten angekommen ist.

Wien, am 16. Mai 2017

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