VwGH Ra 2017/05/0229

VwGHRa 2017/05/022926.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Mag. G G in W, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 9/13, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Juni 2017, Zl. VGW‑111/082/10789/2015‑27, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37; mitbeteiligte Partei: M. GmbH, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §61
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050229.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als Miteigentümer der Liegenschaft W.Straße 12 gegen die Baubewilligung zur Errichtung einer mechanischen Kälteanlage im Innenhof der W.Straße 10 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, verfahrensgegenständlich sei aufgrund des Bauansuchens und der daraufhin erfolgten Baubewilligung nach § 61 der Bauordnung für Wien (BO) ausschließlich das Aufstellen der Kälteanlage im Innenhof der W.Straße 10, nicht hingegen die Verlegung der Kühlleitungen im Innen- und Außenbereich der Liegenschaften W.Straße 10 und 12.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus:

„ ...

5.1. Durch das ‚Zerlegen‘ der Kälteanlage in nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Teile verletzt die belangte Behörde nicht nur die Denkgesetze, sondern verlässt auch die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Anlagenbegriff nach § 61 BO. Die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Frage, die sich bei jeder Anlage stellt und in der Weise zu beantworten wäre, dass im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung eine solche Anlage funktional (und damit auch rechtlich) als Einheit zu beurteilen ist. Dieser Frage kommt deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, ihre rechtsirrige und von der Judikatur abweichende Beurteilung rechtfertigt daher die Revision im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung.

5.2. Gleiches gilt für die Frage der Parteistellung des Revisionswerbers im Umfang der notwendigen Zustimmung der Miteigentümer der (einer) betroffenen Liegenschaft.

Gerade im innerstädtischen Bereich ist in den letzten Jahren sowohl die Zahl von ‚Zusammenlegungen‘ mehrerer Objekte mit entsprechenden Mauerdurchbrüchen als auch die Zahl der ‚Klimaanlagen‘ im weitesten Sinn gestiegen, sodass auch die Zahl der betroffenen Grundeigentümer, deren Zustimmung erforderlich ist, hoch ist.

Dass das Landesverwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wurde bereits ausgeführt.

Zumindest in der veröffentlichten Judikatur fehlt darüber hinaus ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Bauvorhaben, das sich ‑ wie hier ‑ auf zwei Liegenschaften erstreckt und bei dem die Zustimmung der Miteigentümer einer dieser Liegenschaften nicht vorgelegen hat. Auch deshalb liegt eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 (4) B‑VG vor.

...“

6 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2017, Zl. Ra 2017/05/0005, mwN). Das allgemeine Vorbringen, das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich des Anlagenbegriffs nach § 61 BO und der Parteistellung des Revisionswerbers als „Miteigentümer der (einer) betroffenen Liegenschaft“ von der hg. Rechtsprechung ab, ohne hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl anzuführen und eine konkrete Abweichung entsprechend ‑ wie dargelegt ‑ aufzuzeigen, genügt diesen Anforderungen nicht.

7 Soweit mit dem Vorbringen, die Abweichung von der hg. Rechtsprechung sei „bereits ausgeführt“ worden, auf die unter „Punkt 4.“ dargelegten Revisionsgründe verwiesen werden sollte, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Zl. Ra 2015/05/0019, mwN).

8 Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097).

9 Mit der Behauptung, das Bauvorhaben erstrecke sich über zwei Liegenschaften, entfernt sich die Revision überdies vom festgestellten Sachverhalt (§ 41 VwGG), da das dem Bauverfahren zu Grunde liegende Bauansuchen nach der Aktenlage lediglich das Aufstellen der Kälteanlage im Innenhof der W.Straße 10 zum Gegenstand hatte.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2017

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