VwGH Ra 2017/01/0288

VwGHRa 2017/01/02883.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. J A, 2. M A, 3. S A, alle in B, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2017,

  1. 1) Zl. W211 1429827-2/10E, 2) Zl. W211 1429828-2/8E und
  2. 3) Zl. W211 1429829-2/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Tadschikistans; die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sind die Eltern der Drittrevisionswerberin.

2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. August 2016 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsyG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die revisionswerbenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen.

4 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2017, E 1938-1940/2017-5, abgelehnt. Begründend führte der VfGH ua. aus, dem BVwG könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen getreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege. Mit Beschluss vom 19. Juli 2017, E 1938-1940/2017-7, hat der VfGH die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Drittrevisionswerberin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses elf Jahre alt.

9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision, die sich gegen die "Rückkehrentscheidung" bzw. "Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels" richtet, wird zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das BVwG habe bei der Rückkehrentscheidung das Kindeswohl der Drittrevisionswerberin nicht hinreichend berücksichtigt und diesbezüglich das angefochtene Erkenntnis mit gravierenden Begründungsmängel behaftet. Es bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, inwiefern das "anpassungsfähige Alter" starre Altersgrenzen vorsehe.

10 Bezüglich der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorgenommenen Interessenabwägung sind die revisionswerbenden Parteien darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter die Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. März 2017, Ra 2017/01/0074, und vom 10. August 2017, Ra 2017/20/0153, jeweils mwN).

11 Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des BVwG unvertretbar erfolgt wäre, zumal sich das BVwG auch mit der Frage des anpassungsfähigen Alters der Drittrevisionswerberin auseinandergesetzt hat und dabei nicht von der hg. Rechtsprechung - wonach für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055) - abgewichen ist.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Wien, am 3. Oktober 2017

Stichworte