VwGH Ra 2016/18/0229

VwGHRa 2016/18/022921.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M A in W, vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2016, Zl. L504 2127185-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung in den Irak für zulässig. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist (vgl. VwGH vom 15. Juni 2016, Ra 2016/18/0084, mwN). Die Ausführungen in der Revision zur Vereinbarkeit des Vorbringens des Revisionswerbers mit den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zeigen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde.

7 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit überdies geltend, das BVwG hätte "mit dem Hintergrund der (...) Feststellungen aus der Staatendokumentation zu Irak und dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des (Revisionswerbers) in seiner Beschwerde, wonach irakischen Behörden nicht fähig bzw. willig seien, die Bürger zu beschützen und der dazu im Widerspruch stehenden Beweiswürdigung" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, "um sich einen unmittelbaren Eindruck der Glaubwürdigkeit des (Revisionswerbers) machen zu können". Damit zeigt der Revisionswerber aber nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre (zur Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden und zur Sicherheitslage in Bagdad im Allgemeinen vgl. im Übrigen das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/18/0137).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2017

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