VwGH Ra 2016/11/0179

VwGHRa 2016/11/017918.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl und sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. Mag. G F in W, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Mag. Dieter Niederhumer und Dr. Alexander Mirtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. September 2016, Zl. LVwG-301092/20/BMa/AKe, betreffend Übertretung des AÜG, den Beschluss gefasst:

Normen

AÜG §17 Abs7;
AÜG §4 Abs2 Z2;
AÜG §4 Abs2;
AÜG §17 Abs7;
AÜG §4 Abs2 Z2;
AÜG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 17 Abs. 7 AÜG iVm § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der B. GmbH, die in ihrem Betrieb vier überlassene ungarische Arbeitskräfte seit Juli bzw. August 2013 beschäftigt habe, am 21. November 2013 keine Abschrift der Meldung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG (beinhaltend u.a. die Höhe des den Arbeitskräften gebührenden Entgelts) an der Betriebsadresse (Unternehmenssitz) bereitgehalten habe.

Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und es wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Verfahren vorgeschrieben.

Gemäß § 25a VwGG wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

1.2. In der Begründung sah das Verwaltungsgericht nach durchgeführter Verhandlung die Verwirklichung der angelasteten Tatbestände in objektiver Hinsicht als erwiesen an, weil die vier (im Spruch des Straferkenntnisses namentlich genannten) Arbeitskräfte von der in Budapest ansässigen F. Kft. der vom Revisionswerber vertretenen B. GmbH überlassen worden seien und letztere die Abschrift der Meldung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG am 21. November 2013 (Tag der Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei) nicht bereitgehalten habe. Ausgehend von dem zwischen den beiden genannten Gesellschaften abgeschlossenen Rahmenvertrag über jeweils abzuschließende Werkverträge betreffend Stahlbearbeitung erachtete das Verwaltungsgericht die Überlassung von Arbeitskräften an die B. GmbH als erwiesen, weil gegenständlich sowohl der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG (die ungarischen Arbeitskräfte hätten Eisenbiegearbeiten mit den Maschinen der B. GmbH und dem von dieser beschafften Material durchgeführt) als auch der Z 3 leg.cit. (organisatorische Eingliederung und Beaufsichtigung der Arbeitskräfte in bzw. durch den Betrieb der B. GmbH) erfüllt seien, wobei nach der Judikatur (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Zl. Ra 2016/11/0110) schon bei Erfüllung einer der genannten Ziffern vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen sei.

1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

2.1. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der ständigen hg. Rechtsprechung ausgegangen, nach der dann, wenn der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG erfüllt ist, eine Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG vorliegt, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre (vgl. den bereits zitierten Beschluss, Zl. Ra 2016/11/0110, und die dort genannte Vorjudikatur).

Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es gebe "keine Rechtsprechung bzw. weicht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab", wenn es bei der Beurteilung des § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG auf die Eigentumsverhältnisse der Maschinen abstelle, so ist dieses Vorbringen unzutreffend, weil die Beistellung des zu verwendenden Werkzeuges durch den Werkbesteller (wie im vorliegenden Fall durch die B. GmbH) nach der hg. Judikatur sehr wohl ein aussagekräftiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0073, und vom 20. November 2003, Zl. 2000/09/0173) und (gemeinsam mit der Beistellung des Materials) zur unwiderlegbaren Vermutung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0178) des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung führt.

Anders als die Revision vorträgt, besteht auch keine uneinheitliche Rechtsprechung dahin, ob das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung eine Gesamtbetrachtung oder lediglich die Erfüllung einer der Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG verlangt (nach der zuvor erwähnten ständigen hg. Rechtsprechung genügt letzteres). Daran ändert nichts, wenn in dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2009/09/0274, im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 AÜG von einer "Gesamtbeurteilung" gesprochen wurde, waren doch in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall gleich mehrere der Ziffern der letztgenannten Bestimmung erfüllt.

Unzutreffend ist schließlich auch das Vorbringen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber, hinsichtlich welcher Personen (Arbeitskräfte) die Unterlagen nicht bereitgehalten worden seien, unterlassen habe. Vielmehr liegt dem angefochtenen Erkenntnis unmissverständlich zugrunde, dass die Abschrift der Meldung (§ 17 Abs. 2 und 3 AÜG) bezüglich der von der ungarischen F. Kft. überlassenen, bei der Kontrolle am 21. November 2013 angetroffenen Arbeitskräfte (die im Spruch namentlich angeführt sind) fehlte.

3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2017

Stichworte