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§ 17 AÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Meldepflichten

§ 17

(1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.

(Anm.: Abs. 2 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016)

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