Normen
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 litd;
FlVfLG OÖ 1979 §102;
LStG OÖ 1991;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 litd;
FlVfLG OÖ 1979 §102;
LStG OÖ 1991;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurden Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2015, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern und zur Errichtung von Einbauten im Hochwasserabflussbereich des Schwemmbaches im Zuge der geplanten Errichtung der B xxx, B Straße, "Umfahrung M - M", Bauabschnitt 1 - M, erteilt worden war, abgewiesen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien geltend, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil das Straßenprojekt, zu dem die wasserrechtliche Bewilligung gehöre, UVP-pflichtig sei; diesfalls wäre die wasserrechtliche Bewilligung nicht von der belangten Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen des UVP-Verfahrens von der Landesregierung (bzw. dem Bundesverwaltungsgericht) zu behandeln gewesen. Die belangte Behörde sei daher als unzuständige Behörde anzusehen, was das LVwG zu Unrecht nicht wahrgenommen habe.
Darüber hinaus wird - ebenfalls unter dem Aspekt fehlender Zuständigkeit der belangten Behörde - als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien in ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz (OÖ FLG) einbezogen. Das Wasserrechtsverfahren wäre daher nach § 102 OÖ FLG von der Agrarbehörde durchzuführen gewesen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Soweit die Revision die UVP-Pflicht der "Umfahrung M - M", Bauabschnitt 1 - M, geltend macht, ist sie auf den - eine Revision der revisionswerbenden Parteien gegen die straßenrechtliche Bewilligung betreffenden - hg. Beschluss vom 29. November 2016, Ra 2016/06/0068, zu verweisen. Die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien zur UVP-Pflicht des Bauabschnittes 1 - M im dortigen Verfahren decken sich mit ihren Ausführungen im hier vorliegenden Verfahren.
Aus den in der Begründung des hg. Beschlusses vom 29. November 2016 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist die auch im vorliegenden Verfahren vertretene Ansicht des LVwG, wonach für das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben keine UVP-Pflicht bestehe, nicht zu beanstanden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die mit dem Straßenbauvorhaben unmittelbar im Zusammenhang stehenden verfahrensgegenständlichen Maßnahmen die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben war.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung machen die revisionswerbenden Parteien mit diesem Vorbringen daher nicht geltend.
7 Damit erübrigte sich auch im hier vorliegenden Fall (vgl. dazu nochmals den obgenannten hg. Beschluss vom 29. November 2016) ein Eingehen auf die Anregung der revisionswerbenden Parteien auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Auslegung des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.
8 Soweit die revisionswerbenden Parteien die Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Hinweis auf ein anhängiges Zusammenlegungsverfahren begründen, sind sie darauf zu verweisen, dass § 102 OÖ FLG den Zuständigkeitsübergang auf die Agrarbehörde für die Dauer der Einbeziehung einer Grundstücksfläche in ein Zusammenlegungsverfahren keineswegs uneingeschränkt und in jedem Fall normiert.
9 Nach § 102 Abs. 1 OÖ FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde (nur) auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Eine Behauptung dahingehend, dass die Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung unbedingt erforderlich bzw. unbedingt geboten wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1999, 97/10/0191, 0192, vom gleichen Tag, 97/10/0253, vom 25. April 1996, 93/07/0020, und vom 2. Juni 1975, 2338/74) stellen die revisionswerbenden Parteien aber nicht auf.
10 Darüber hinaus werden nach § 102 Abs. 4 lit d OÖ FLG Angelegenheiten der öffentlichen Straßen von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgenommen, wozu auch Anlagen wie die verfahrensgegenständlichen zählen, die mit dem Straßenbauvorhaben in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie ohne dieses nicht errichtet würden.
11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am 26. Jänner 2017
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