Normen
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) hat mit Verordnung vom 16. Februar 1973 das Zusammenlegungsverfahren G. eingeleitet und mit Bescheid vom 23. November 1987 den Zusammenlegungsplan erlassen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 wurden die bei der belangten Behörde bezüglich des Zusammenlegungsplans anhängigen Berufungen entschieden und in der Folge der Zusammenlegungsplan rechtskräftig. Seit Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Bescheid der ABB vom 20. Oktober 1980) ist die mitbeteiligte Partei (MP) außerbücherliche Eigentümerin unter anderem des Abfindungsgrundstückes Nr. 5075
(= Grundkomplex DB VIII). Dieses Abfindungsgrundstück überdeckt teilweise Altgrundstücke der MP sowie neu zugeteilte Grundstücke, die vor der Neuordnung im Eigentum anderer Verfahrensparteien gestanden haben. Auf mehreren Altgrundstücken der MP in U., die teilweise das Abfindungsgrundstück 5075 überdecken, ist aufgrund eines Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) als Naturschutzbehörde vom 21. Dezember 1972 die Eröffnung und der Betrieb einer Sandgrube durch die MP unter Auflagen (darunter einer Rekultivierungspflicht nach Beendigung des Abbaus) zulässig. Mit dem gewerberechtlichen Bescheid der BH vom 22. Jänner 1973 wurde der MP der Betrieb einer Sandgrube genehmigt, wobei die Rekultivierungsverpflichtung wiederholt wurde.
Mit Vereinbarung vom 26. März 1982 trat die MP unter anderem Sandabbaurechte auf Fremdgrundstücken in L. an das Sandgewinnungsunternehmen des Beschwerdeführers gegen Entgelt ab. Da Probegrabungen im Herbst 1983 nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht das erwartete Sandvorkommen ergeben haben und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Entschädigung begehrte, ist es im Zuge einer Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der MP am 29. Dezember 1983 zu folgender Vereinbarung gekommen:
"Die beiden Grundstücke mit I und II gekennzeichnet stehen ... (dem Beschwerdeführer) für den restlichen Sandabbau zur Verfügung (unentgeltlich).
Das Grundstück mit der Nr. I wird von ...
(Beschwerdeführer) gepachtet und mit einem Entgelt von S 3.000,-- (dreitausend) pro österreichisches Joch (5.650 m2 je Joch) jährlich wertgesichert nach dem Verbraucherindex. Der Pacht beginnt mit 1. Jänner 1984 und endet per 1. Jänner 2025 (zweitausendnullfünfundzwanzig).
Das unentgeltlich "zur Verfügungstellen" des Restsandes auf oben angeführten mit I. und II. bezeichneten Grundstücken von Seiten ... (MP) ist darauf zurückzuführen, daß das vom ... (Beschwerdeführer) erworbene Abbaurecht in L. nicht den Erwartungen entsprochen hat."
Diesem vom Beschwerdeführer und von der MP vorbehaltlos unterschriebenen Schriftstück ist eine von der MP unterschriebene Planskizze angeschlossen worden.
Mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1984 legte die MP ihre Gewerbeberechtigung betreffend den Sandabbau wegen Betriebseinstellung zurück. Der Beschwerdeführer hat laut Ausführungen der belangten Behörde der Gewerbebehörde nie formell mitgeteilt, daß er Betriebsnachfolger der MP ist.
Der Beschwerdeführer sah im Gegensatz zur MP diese Vereinbarung vom Dezember 1983 als gültigen Vertrag an und baute im Zeitraum von 1984 bis 1986 auf der Fläche I sporadisch Sand ab. Die MP vertrat den Standpunkt, die Vereinbarung vom Dezember 1983 stelle lediglich eine Absichtserklärung der Parteien dar, wie in Zukunft ein allfälliger Sandabbau vorgenommen hätte werden können. Es sei lediglich ein Sandabbau "bis auf jederzeitigen Widerruf" ermöglicht worden. Die Unwirksamkeit dieses Vertrages ergebe sich nach Ansicht der MP schon allein daraus, daß der Beschwerdeführer niemals einen Pachtzins geleistet habe.
Mit Schreiben vom 10. April 1987 begehrte die MP vom Beschwerdeführer, die gegenständlichen Flächen wieder zuzuschütten und den ehemals bestandenen landwirtschaftlichen Nutzgrund wieder herzustellen. Im November 1987 ließ die MP selbst die Fläche I mit Bauschutt und sonstigem Material auffüllen und begann sie sodann landwirtschaftlich zu nutzen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1987 hat der Beschwerdeführer die MP aufgefordert, den vorherigen Zustand wieder herzustellen, um ihm den ungehinderten weiteren Sandabbau im Sinne der Vereinbarung vom Dezember 1983 zu ermöglichen. Die MP wies in der Folge darauf hin, daß die Auffüllung der Sandgrube in Erfüllung einer von der Behörde auferlegten Pflicht erfolgt sei.
Am 30. Dezember 1987 brachte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Eferding gegen die MP eine Besitzstörungsklage ein. Mit Beschluß vom 8. Februar 1988 hob das Bezirksgericht das Besitzstörungsverfahren ab Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Einem gegen diesen Beschluß eingelegten Rekurs des Beschwerdeführers hat das Kreisgericht Wels als Rekursgericht mit Beschluß vom 27. April 1988 keine Folge gegeben. Die Gerichte beider Instanzen begründeten die Unzulässigkeit des Rechtsweges mit § 102 FLG, wonach für den Besitzstörungsstreit die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei.
Mit Eingabe vom 28. April 1988 - modifiziert am 24. August 1988 im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor der ABB - stellte der Beschwerdeführer an diese Behörde den Antrag, die ABB möge mit Bescheid erkennen, daß die MP dadurch, daß sie gemäß Vereinbarung vom 29. Dezember 1983 die an den Beschwerdeführer verpachtete Grundfläche I laut Lageskizze aus dem Zusammenlegungsverfahren mit Bauschutt und Auffüllmaterial eingeebnet und sohin die offene Abbaustätte des Beschwerdeführers zugefüllt habe, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ungehinderten Sandabbau auf dieser Grundfläche gestört habe. Die MP möge für schuldig erklärt werden, den vorherigen Zustand durch Entfernung des auf dieser Grundfläche gelagerten Bauschutts und Auffüllmaterials wieder herzustellen und jede weitere Störung zu unterlassen.
In der Verhandlung am 24. August 1988 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung einer Besitzstörung zurück und ließ die Erklärung abgeben, daß sein Antrag "ausdrücklich auf das zugrundeliegende Abbau- und Bestandrecht laut Vereinbarung vom 29. Dezember 1983 gestützt (werde), somit nicht nur auf den ruhigen Besitz".
Mit Bescheid vom 11. April 1989 gab die ABB dem Antrag des Beschwerdeführers statt und sprach unter anderem aus, die MP sei schuldig, den ursprünglichen Zustand auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 5075, KG. G., wieder herzustellen und sich jeder weiteren Störung zu enthalten.
Gegen diesen Bescheid erhob die MP Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 1991 änderte die belangte Behörde unter anderem Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April und 24. August 1988, soweit dieser "eine Besitzstörungsklage geltend macht", als unbegründet abgewiesen und im übrigen wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde als unzulässig zurückgewiesen wird. Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde unter anderem § 1 des Agrarbehördengesetzes i. V.m. § 66 Abs. 4 AVG und § 102 Abs. 1 bis 3 FLG sowie die §§ 339 und 351 ABGB und § 454 Abs. 1 ZPO an.
In der Begründung führt die belangte Behörde unter anderem aus, soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf den ruhigen Besitz an Teilen des Abfindungsgrundstückes Nr. 5075, KG. G., stützt, mache der Beschwerdeführer eine "Besitzstörungsklage" geltend. Die Zuständigkeit der Agrabehörde zur Behandlung dieser Klage ergebe sich aus dem formell noch nicht abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahren G. Der Beschwerdeführer habe nach eigener Angabe am 30. November 1987 Kenntnis von der Besitzstörung erlangt. Die Einbringung der Besitzstörungsklage sei beim Bezirksgericht E. noch am letzten Tag der Ausschlußfrist erfolgt, jedoch sei dies infolge rechtskräfter Klagszurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges irrelevant. Der an die ABB gerichtete Antrag vom 28. April 1988 sei bei dieser erst am 2. Mai 1988 und somit mehrere Monate nach Ablauf der im § 454 Abs. 1 ZPO normierten Frist eingelangt. Die verspätete Besitzstörungsklage sei daher abzuweisen gewesen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten petitorischen Ansprüche, die dieser im Zuge der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde dahingehend präzisiert habe, daß aus dem behaupteten Bestand- und Abbaurecht ein petitorischer Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch abgeleitet werde, handle es sich um Angelegenheiten, die weder im § 34 Abs. 4 FlVfGG noch im § 102 Abs. 2 FLG angeführt seien. Eine agrarbehördliche Zuständigkeit hiefür wäre nur dann gegeben, wenn diese Angelegenheiten zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung "unbedingt" in das Verfahren einbezogen werden müßten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 30. November 1992, B 575/91, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof fortgesetzten Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die MP erstattete gleichfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit sich der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag vom 28. April und 24. August 1988 in der Sache selbst "durch den gesetzlichen Richter (= Verwaltungsbehörde) verletzt" erachtet, entzieht sich ein derartiges Vorbringen im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der Beurteilung durch diesen Gerichtshof.
Zur Frage der Verletzung seines Rechtes auf Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 12. April 1989 in der Sache selbst gemäß § 66 Abs. 4 AVG verweist der Beschwerdeführer zunächst auf § 34 Abs. 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (FlVfGG), BGBl. Nr. 103/1951 und auf § 102 Abs. 2 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG), LGBl. Nr. 73/1979. In diesen Bestimmungen seien ausdrücklich einzelne Bereiche normiert, auf welche sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstrecke, sodaß in Angelegenheiten, die in den genannten Bestimmungen nicht ausdrücklich angeführt seien, die Agrarbehörde im Einzelfall entscheiden müsse, ob ihre Zuständigkeit gegeben sei. Bei dieser Entscheidung habe die Agrarbehörde im besonderen den Zweck der Bestimmungen des § 34 Abs. 3 FlVfGG und des § 102 Abs. 1 FLG zu berücksichtigen. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1983, VfSlg. Nr. 3798/60, sei daher aus den Intentionen des Gesetzgebers abzuleiten, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß diesen Bestimmungen möglichst weit auszulegen sei und jedenfalls im Zweifelsfalle immer die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei. Diese Zuständigkeit liege aber auch deshalb vor, weil aufgrund der durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen die ursprüngliche Abbaufläche in landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewandelt worden sei. Dieser Umstand sei jedoch im Zusammenlegungsverfahren insoferne zu berücksichtigen, als es insbesondere für die Bewertung der Grundflächen von wesentlicher Bedeutung sei, ob es sich dabei um eine Sandgrube oder um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handle. Es falle daher die Frage, ob eine Auffüllung und Rekultivierung einer Sandgrube zu Unrecht vorgenommen worden sei und ob diese wieder rückgängig gemacht werden müsse, in die Zuständigkeit der Agrabehörden.
Gemäß § 34 Abs. 3 FlVfGG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens, sofern sich gemäß den nachfolgenden Abs. 6 und 7 nichts anderers ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in den Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke.
Nach § 102 Abs. 1 FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in den Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) insbesondere auf:
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
c) Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benützung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
Ob der Beschwerdeführer mit seinem verbliebenen Begehren eine Streitigkeit über den Besitz nach § 102 Abs. 2 lit. a FLG anhängig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dies im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde zuträfe, wäre für den Standpunkt der Beschwerde deswegen nichts gewonnen, weil die einschränkende Bestimmung des § 102 Abs. 1 FLG auch für die in § 102 Abs. 2 genannten Fälle gilt.
Mit dem Hinweis auf eine mögliche weite Auslegung der Zuständigkeit der Agrarbehörden und der Ausnahme der Zuständigkeit der Agrarbehörden im Zweifelsfall vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, daß ein solcher Zweifelsfall oder Anwendungsfall für eine weite Auslegung der Zuständigkeit der Agrarbehörden im Beschwerdefall vorliegt. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, daß nach § 102 Abs. 1 FLG die Zuständigkeit dadurch eingeschränkt wird, daß nur jene tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von der Agrarbehörde zu prüfen und entscheiden sind, "die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung ... in das Verfahren einbezogen werden MÜSSEN" (vgl. auch § 34 Abs. 3 FlVfGG). Das Begehren des Beschwerdeführers erfordert für Zwecke der Durchführung einer Zusammenlegung keine Verhandlung und Entscheidung über Bestand und Umfang eines Abbaurechtes in einer "Sandgrube". Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielte daher auch die Frage der Bewertung dieser Flächen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rolle mehr.
Dem angefochtenen Bescheid kann - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde die Ansicht vertreten würde, ihre Zuständigkeit wäre infolge der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht mehr gegeben.
Da die behauptete Rechtsverletzung aus den dargelegten Gründen nicht gegeben war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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