Normen
BauO Tir 2011 §1 Abs3 litr;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §43 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Spruchpunkte I. und III. (betreffend Kenntnisnahme einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 und Kostenabspruch) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 4. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
2 Die vorliegende Revision richtet sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses. Die Revisionswerberin beantragt die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof sowie Kostenersatz.
3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragte.
4 Die Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht zulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich unter Hinweis auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, die im vorliegenden Fall insbesondere deshalb zu lösen sei, weil eine "solche" Rechtsprechung fehle. Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.
9 Soweit das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen anführte, dass im vorliegenden Fall die Frage zu klären sei, ob die in Rede stehenden Objekte in den Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 fielen oder ob nach § 1 Abs. 3 lit. r leg. cit. dieses Gesetz nicht anwendbar sei, ist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die Begründung des hg. Beschlusses vom heutigen Tag, Ro 2016/06/0008, zu verweisen. Darüber hinaus steht diese Frage in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall in Revision gezogenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. zu den Voraussetzungen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG bei trennbaren Spruchpunkten den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwH, sowie vom 20. Mai 2015, Ro 2014/10/0086). In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr - über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinausgehend - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ro 2017/08/0003).
11 Angesichts der nur formelhaften Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts wäre es an der Revisionswerberin gelegen gewesen, Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/10/0125). Ihre Begründung für die Zulässigkeit der Revision beschränkt sich jedoch darauf, ihrerseits darauf hinzuweisen, dass es an einer "solchen" Rechtsprechung fehle.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 24. Oktober 2017
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