VwGH Ra 2016/05/0123

VwGHRa 2016/05/012324.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. E F und 2. DDr. G F, beide in M, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts-GmbH in 2340 Mödling, Wiener Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Oktober 2016, Zl. LVwG-AV-1329/001-2015, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde P, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z7;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §56 Abs4;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z7;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §56 Abs2;
BauO NÖ 1996 §56 Abs4;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Nach dem eindeutigen Wortlaut (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053) des § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 Z 7 der (auf Grund des § 70 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 weiterhin maßgebenden) Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (idF LGBl. 8200-23 - BO) ist eine Baubewilligung bei einem Widerspruch zu Bestimmungen u.a. der BO nicht zu erteilen (wobei § 56 BO Regelungen über die Gestaltung von Bauwerken im Hinblick auf das Ortsbild enthält). Entgegen Punkt B der Revisionszulässigkeitsgründe kommt es dabei nicht darauf an, ob die behördliche Vorprüfung schon abgeschlossen war. Ob bzw. wann Nachbarn im Verfahren beigezogen wurden und ob dies berechtigt war, ist insofern ebenso irrelevant (dass die Versagung aus Ortsbildgründen auf Grund von Nachbareinwendungen erfolgt ist, behauptet die Revision nicht und ist auch dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen).

6 Insoweit in Punkt C der Revisionszulässigkeitsgründe eine Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Rechtskraft von (offenbar einzelnen) "Verfahrensgegenständen" (hier: "Thematik" der Gebäudehöhe bzw. Bebauungshöhe) geltend gemacht wird, wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen zumindest eine hg. Entscheidung mit Datum und Geschäftszahl zu zitieren gewesen, von der abgewichen worden sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/05/0042, mwN).

7 Im Übrigen enthalten die Revisionszulässigkeitsgründe in Punkt A umfangreiche Ausführungen zu Ortsbildfragen, die offenbar darauf hinauslaufen, dass besondere Regelungen des Bebauungsplanes über die optische Gestaltung in Altortgebieten und Schutzzonen bedeuten, dass für andere, außerhalb davon gelegene Liegenschaften (wie die Bauliegenschaft) die gesetzlichen Bestimmungen über das Ortsbild in Bezug auf derartige Inhalte nicht anwendbar sind. Insofern wird eine Abweichung von der hg. Judikatur moniert (vgl. den Einleitungssatz zu den Revisionszulässigkeitsgründen).

8 In dem in den Revisionszulässigkeitsgründen genannten, zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 98/05/0148, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass "dann, wenn der Verordnungsgeber von diesen Möglichkeiten" (nämlich auf die Größe eines Baukörpers Einfluss zu nehmen) "umfassend Gebrauch gemacht hat", der Bauwerber das grundsätzliche Recht hat, im Rahmen "dieser Festlegungen" sein Bauvorhaben zu verwirklichen. Im vorliegenden Fall bestehen schon nach dem Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen besondere Bebauungsbestimmungen zur optischen Gestaltung von Gebäuden nicht für die Bauliegenschaft, sondern nur für Altortgebiete und Schutzzonen, wo sich die Bauliegenschaft nicht befindet (Regelungen betreffend die Bebauungshöhe, -dichte und -art im Bebauungsplan bestehen, aber keine darüber hinausgehenden Regelungen des Bebauungsplanes). Auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, Zl. 2000/05/0069, führt aus, dass dann, wenn der Verordnungsgeber durch nähere Bestimmungen "die Bebauung eines bestimmten Bauplatzes" geregelt hat, er "insoweit" auch auf die Ortsbildgestaltung und damit auf die zulässige Größe eines Baukörpers "auf diesem Bauplatz unter dem Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung abschließend Einfluss genommen" hat. Das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181, betraf schließlich eine Nachbarbeschwerde und hielt tragend fest, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der BO kein Recht auf Schutz des Ortsbildes hat.

9 Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung ist dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für die Bauliegenschaft die gesetzlichen Regelungen über das Ortsbild zum Tragen kommen, somit nicht ersichtlich.

10 Die Revision spricht, insoweit das herangezogene Gutachten die Massigkeit des Bereiches der beiden Dachgeschosse zu den umliegenden Gebäuden als ortsbildstörend angesehen hat, das Verhältnis von Regelungen des Bebauungsplanes, mit denen die Ortsbildgestaltung teils festgelegt wird, und der Regelung des § 56 BO an, wobei sie weiters besondere Regelungen von Bebauungsplänen betreffend die optische Gestaltung ins Spiel bringt, die es teils in Perchtoldsdorf gibt. Die Revision meint, dass der Bebauungsplan die gegenständliche Größe betreffend Bauhöhe, -dichte und Bebauungsart zulässt. Dazu ist zu sagen, dass das Landesverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass ein Bauvorhaben gemäß § 56 BO daraufhin zu prüfen ist, ob es in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich steht, wobei der Gesetzgeber definiert, was mit Struktur und Gestaltungscharakteristik gemeint ist (§ 56 Abs. 2 BO) und sich nach § 56 Abs. 4 BO die Prüfung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auf jene Kriterien zu beschränken hat, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen sind, woraus sich nach dem Wortlaut somit eindeutig (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 28. Mai 2014) ergibt, dass diese Einschränkung eben nicht gilt, soweit es - wie hier - keine Festlegungen im Bebauungsplan für die Bauliegenschaft gibt.

11 In Punkt A der Revisionszulässigkeitsgründe auch angesprochene verfahrensrechtliche Fragen - hier in Bezug auf das Sachverständigengutachten zum Ortsbildschutz - kommen als grundsätzliche Rechtsfragen nur dann in Betracht, wenn tragende Gründe des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen und wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2017

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