VwGH Ra 2015/21/0229

VwGHRa 2015/21/022911.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die namens des A M in S, von Mag. Sarah Abel, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rainbergstraße 3c, gegen die Spruchpunkte A.I., A.IV. und A.V. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2015, W140 2116569-1/5E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobene Revision den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gegen A. M., einen pakistanischen Staatsangehörigen, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Oktober 2015 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat angeordnet.

2 Die gegen diesen Bescheid und gegen die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. November 2015 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Das BVwG stellte jedoch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Davon ausgehend wies es die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt A.III.). Weiters wurden die Anträge des A. M. auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und auf Befreiung von der Eingabegebühr als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte A.IV. und A.V.). Anschließend sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II., A.IV. und A.V. nicht zulässig, betreffend Spruchpunkt A.III. jedoch zulässig sei (Spruchpunkte B.I. und B.II.).

3 A. M. brachte - innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 VwGG - am 14. Dezember 2015 beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag ein, der dem BVwG mit Verfügung vom 15. Dezember 2015, Ro 2015/21/0042-2, in dem Umfang zur Entscheidung gemäß § 61 Abs. 2 VwGG abgetreten wurde, als damit (eindeutig) die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt A.III. begehrt wurde. Überdies wurde A. M. mit Verfügung vom selben Tag, Ra 2015/21/0229-2, unter Fristsetzung aufgetragen, er möge klarstellen, ob mit dem Antrag auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision begehrt werde, und bejahendenfalls bekanntgeben, welche Spruchpunkte damit bekämpft werden sollen.

4 Darauf reagierte A. M. mit Schreiben vom 7. Jänner 2016, in dem er ausdrücklich mitteilte, dass die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision nur gegen "den Spruchpunkt III (Revision zulässig)" beantragt werde. "Gegen die Spruchpunkte I, II, IV, V" werde keine Verfahrenshilfe beantragt. Im Hinblick darauf wurde der im Verfahren Ra 2015/21/0229 protokollierte Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss des - gemäß § 61 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 2 VwGG hierfür zuständigen - Berichters vom 18. Jänner 2016 für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

5 Mit Beschluss vom 20. Jänner 2016 bewilligte das BVwG A. M. die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen sein Erkenntnis vom 9. November 2015. Die hierauf von der zuständigen Rechtsanwaltskammer für A. M. bestellte Verfahrenshelferin, Rechtsanwältin Mag. Sarah Abel, brachte sodann am 3. März 2016 in einem einzigen Schriftsatz gegen Spruchpunkt A.III. des genannten Erkenntnisses eine ordentliche Revision (beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert zu Ro 2015/21/0042) und gegen die Spruchpunkte A.I., A.IV. und A.V. eine außerordentliche Revision (beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert zu Ra 2015/21/0229) ein.

6 Die letztangeführte, hier gegenständliche Revision ist aus nachstehenden Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen:

7 Nach dem dargestellten Verfahrensgang ist entscheidend, dass sich der von A. M. am 14. Dezember 2015 gestellte Verfahrenshilfeantrag entsprechend der nachträglichen Klarstellung von Anfang an nur auf die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses bezogen hatte und dass demzufolge auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in diesem Umfang vorgenommen wurde. Demnach konnte nur diesbezüglich die fristwahrende Wirkung des rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags gemäß § 26 Abs. 3 VwGG eintreten, nicht jedoch für die vorliegende, gegen andere Spruchpunkte gerichtete außerordentliche Revision.

8 Diese Revision ist somit einerseits verspätet und andererseits von der hierfür nicht bestellten Verfahrenshelferin ohne Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht eingebracht worden (vgl. zum ersten Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121, Punkt II. der Entscheidungsgründe, und zum zweiten Gesichtspunkt etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/21/0127, Punkt 1. der Entscheidungsgründe, den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2009/02/0282, mwN, sowie den hg. Beschluss vom 16. Februar 2001, Zl. 2000/19/0149). Das hat zwangsläufig die Zurückweisung der Revision zur Folge.

Wien, am 11. Mai 2017

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