VwGH Ra 2015/17/0077

VwGHRa 2015/17/007731.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juni 2015, 1.) VGW- 001/048/4038/2015-5 und 2.) VGW-001/V/048/4191/2015, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;
GSpG 1989 §60 Abs25 Z2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170077.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Anlässlich einer in einem Lokal in Wien stattgefundenen finanzpolizeilichen Kontrolle am 7. Jänner 2015 fanden die Organe der Finanzpolizei ein Walzenspielgerät vor. Erst nachdem die Kontrollorgane ein Kabel herbeigeschafft hatten, konnte dieses Gerät an das Stromnetz angeschlossen werden. Das Walzenspielgerät wurde als betriebsbereit beurteilt und beschlagnahmt. In der Folge wurde die Beschlagnahme sowie die Einziehung dieses Gerätes bescheidmäßig ausgesprochen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.

3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.

7 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt in diesem Zusammenhang nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte und wirft auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision auch vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Betriebsbereitschaft eines Glücksspielgerätes auch dann vorliege, wenn ein bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle vorgefundenes Walzenspielgerät erst nach Herbeischaffung eines Kabels an das Stromnetz angeschlossen werden konnte.

9 Nach der hg Rechtsprechung liegt eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG mit Glücksspielautomaten vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögenswerte Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellt. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl VwGH vom 9. April 2001, 97/17/0155, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage des Vorliegens von Betriebsbereitschaft auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine solche Spielbereitschaft noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet wird (vgl in diesem Sinne VwGH vom 29. März 2007, 2006/15/0088).

10 Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und die sich daraus ergebende Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl etwa VwGH vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0049). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen vermögen die revisionswerbenden Parteien keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG bereits mehrfach ausgesprochen, dass Ausspielungen in Wien, für welche eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung vorlag, nach Ablauf des 31. Dezember 2014 als verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 zu behandeln sind, auf die das gesamte Regime der Strafbestimmungen des GSpG - sohin auch die Bestimmungen über die Beschlagnahme und die Einziehung - Anwendung findet (vgl VwGH vom 21. Dezember 2016, Ra 2015/17/0143, mwN). Dies gilt auch für die Beschlagnahme und Einziehung des gegenständlichen Glücksspielgerätes.

11 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 31. Mai 2017

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