Normen
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs6;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer am 17. November 2004 vom Magistrat der Stadt Wien im Lokal des Beschwerdeführers durchgeführten Revision wurde u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Spielapparat der Type "Magic Card" mit der Gehäusebezeichnung Webak Casino De Luxe und den installierten Spielen "Magic Card" und "Fruit Star Bonus" spielbereit für Dritte gehalten habe, und zwar ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Vergnügungssteuer. Im Revisionsbericht vom 17. November 2004 wurde hiezu vom Revisionsbeamten festgehalten:
"USPA wird lt. Auskunft am 18.11.2004 wieder entfernt".
Der Magistrat der Stadt Wien teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2004 mit, einer amtlichen Feststellung vom 17. November 2004 zufolge habe der Beschwerdeführer in seinem Betrieb in Wien einen Fußballtisch und einen Spielapparat der Type "Magic Card" gehalten, die jedoch beide noch nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden seien. Es ergehe daher die Aufforderung, die gegenständlichen Spielapparate mittels der als Beilage übermittelten Anmeldeformularen binnen zwei Wochen zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Am 8. Jänner 2005 wurde im Lokal des Beschwerdeführers neuerlich eine Revision durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass zwar der Fußballtisch, nicht aber der Spielapparat der Type "Magic Card" betriebsbereit gehalten worden seien. Im Revisionsbericht vom 8. Jänner 2005 ist festgehalten, dass der Spielapparat vom Stromnetz getrennt und mit Sesseln umstellt sei, sodass er nicht spielbereit gehalten werde.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2005 schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 4 VGSG für das Halten eines Spielapparates im Zeitraum November 2004 bis Jänner 2005 Vergnügungssteuer im Betrag von EUR 3.924,-- (zuzüglich Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag) vor. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von November 2004 bis Jänner 2005 einen Spielapparat der Type "Magic Card ", der jedoch von ihm nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei, gehalten. Der amtlichen Aufforderung vom 26. November 2004, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Nachdem der Beschwerdeführer Berufung eingebracht hatte, nahm die Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Revisionsbeamten eine Niederschrift über den Verlauf der Revisionen auf. Der Aussage des Revisionsbeamten zufolge sei der Spielapparat der Type "Magic Card" am 17. November 2004 spielbereit gehalten gewesen. Die installierten Spiele ließen sich nur feststellen, wenn das Gerät eingeschaltet sei. Als installierte Spiele habe der Revisionsbeamte "Magic Card" und "Fruit Star Bonus" feststellen können. Die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Gerätes sei vom Beschwerdeführer niederschriftlich bestätigt worden. Hätte er dies nicht getan, hätte der Revisionsbeamte ein Probespiel durchgeführt. Nach Beendigung der Kontrolle habe der Beschwerdeführer das Gerät abgeschaltet und gemeint, es werde am nächsten Tag entfernt.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe in Abrede gestellt, den Spielapparat in seinem Betrieb gehalten zu haben; das Gerät sei dort nur gelagert worden. Aus der Zeugenaussage des Revisionsbeamten ergebe sich allerdings schlüssig und nachvollziehbar, dass das Bestreiten des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten sei. Zudem widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Spielapparate in Räumlichkeiten eines Gastgewerbebetriebes bloß gelagert würden.
Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Spielapparat drei Tage in Betrieb gehalten. Am dritten Tage sei die Revision des Magistrates der Stadt Wien gekommen und habe ihn darauf hingewiesen, dass er den Fußballtisch und den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anmelden müsse. Er habe dabei gleich gesagt, dass er den "Card Casino" nicht anmelden werde, weil er ihn nicht mehr betreiben wolle. Nach Erhalt des Urgenzschreibens mit den Anmeldeformularen sei der Beschwerdeführer zur Abgabenbehörde gefahren und habe den Fußballtisch und einen Billardtisch angemeldet. Den Spielapparat habe er nicht angemeldet, weil er ihn nicht mehr habe betreiben wollen. Bei der seinerzeitigen Revision habe man ihm gesagt, dass er die Geräte anmelden müsse, wenn er sie betreiben wolle. Dabei habe er gleich erwähnt, dass der Spielapparat eine Sicherstellung für die Schulden sei, die Herr B bei ihm habe, und das Gerät nur aus diesem Grunde in seinem Lokal stehe. Der Beschwerdeführer habe den Spielapparat nach der Überprüfung sofort ausgeschaltet und verkehrt hingestellt, sodass niemand darauf habe spielen können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei er für den Spielapparat nicht steuerpflichtig, weil dieser tatsächlich nur drei Tage in Betrieb gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VGSG unterliege das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten im Gebiet der Stadt Wien der Vergnügungssteuer. Für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sei, oder von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw. akustisch eine aggressive Handlung dargestellt werde, betrage die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat EUR 1.308,--. Gemäß § 13 Abs 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 VGSG seien auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benutzten Raumes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer anzusehen. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig.
Gemäß § 14 Abs 2 VGSG sei das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Gemäß § 6 Abs 6 VGSG ende die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst Kenntnis erlange, dass der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten werde.
Wie in der Revision vom 17. November 2004 festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer seit 12. November 2004 einen Spielapparat der Type Magic Card spielbereit für Dritte gehalten. Einer amtlichen Aufforderung zur Anmeldung des Apparates vom 26. November 2004 sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. In einer neuerlichen amtlichen Nachschau vom 8. Jänner 2005 sei der gegenständliche Spielapparat nach wie vor am Aufstellungsort vorgefunden worden, wenngleich vom Stromnetz getrennt sowie mit Sesseln umstellt.
Dass das Gerät in Betrieb gehalten worden sei, ergebe sich nicht nur aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, sondern auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Revisionsorganes am 8. März 2005. Aus dieser Einvernahme ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Kontrolle das Gerät abgeschaltet und angegeben habe, er werde es am nächsten Tag entfernen.
Für die belangte Behörde stehe sohin außer Zweifel, dass der Spielapparat in Betrieb gewesen sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe rechtmäßig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, dass der Spielapparat ab November 2004 vergnügungssteuerpflichtig gehalten worden sei und die Behörde erst bei einer weiteren, am 8. Jänner 2005 erfolgten amtlichen Kontrolle davon Kenntnis erlangt habe, dass sich der gegenständliche Apparat zwar weiterhin im Lokal befunden habe, aber nicht mehr spielbereit gehalten worden sei. Die Steuerpflicht habe daher mit November 2004 begonnen und habe mit Ablauf des Jänner 2005 geendet.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, der Spielapparat sei nur drei Tage in Betrieb gewesen, so ändere dies nichts an der Vergnügungssteuerpflicht bis Jänner 2005, weil es nicht darauf ankomme, wie viele Tage ein Apparat innerhalb eines Monates tatsächlich aufgestellt und betriebsbereit gewesen sei, sondern vielmehr darauf, wann die Behörde davon Kenntnis erlangt habe, dass der Apparat nicht mehr spielbereit gehalten worden sei, was unbestrittenermaßen erst im Jänner 2005 der Fall gewesen sei.
Die Behörde habe zu Recht davon ausgehen können, dass der Apparat zumindest bis zur zweiten Revision am 8. Jänner 2005 im Sinne des § 6 Abs 4 VGSG gehalten worden sei, zumal der Spielapparat entgegen der Beteuerung des Beschwerdeführers anlässlich der Revision vom 17. November 2005, er werde diesen am nächsten Tag entfernen, im Jänner 2005 nach wie vor im Lokal vorgefunden worden sei. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Spielapparat sei eine Sicherstellung für Schulden, die ein Herr B bei ihm habe, gehe ins Leere, weil das Verhältnis des Beschwerdeführers zu einer anderen Person keinerlei Auswirkungen auf das Entstehen der Steuerpflicht für das Halten von Spielapparaten hervorrufe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VGSG 1987 unterliegt das Halten von Schau- , Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten im Gebiet der Stadt Wien der Vergnügungssteuer.
Gemäß § 6 Abs 6 VGSG endet die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
Steuerpflichtig ist nach § 13 Abs 1 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer.
Gemäß § 14 Abs 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§ 13 Abs 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Nach § 17 Abs 3 leg. cit. gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs 2) als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht.
§ 6 Abs 6 VGSG normiert zwar, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst von der Beendigung des Haltes des Apparates Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt aber die Abmeldung eines Apparates eine vorangegangene gesetzmäßige Anmeldung voraus. Ist für das Ende der Steuerpflicht nicht die Abmeldung des Apparates von Bedeutung, weil keine gesetzmäßige Anmeldung erfolgt ist, besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer nur für den Zeitraum (die Monate) des tatsächlichen Haltens des Apparates (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/15/0147).
Es ist unstrittig, dass im gegenständlichen Fall weder eine Anmeldung im Sinne des § 14 Abs 2 VGSG durch den Beschwerdeführer, noch eine Abmeldung vorliegt. Unbestritten ist weiters, dass der in Rede stehende Spielapparat jedenfalls an einigen Tagen im November 2004 im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers spielbereit gehalten worden ist. Die belangte Behörde hat darüber hinaus die Sachverhaltfeststellung getroffen, dass der Spielapparat zumindest bis zur zweiten Revision am 8. Jänner 2005 in diesem Gastgewerbelokal aufgestellt gewesen ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er den Spielapparat auch noch im Jänner (im Zeitpunkt der zweiten Revision am 8. Jänner 2005) spielbereit in seinem Gastgewerbelokal gehalten habe. Er bringt vor, dass er den Spielapparat nach der Revision vom 17. November 2004 sofort ausgeschaltet und "verkehrt hingestellt" habe. Er verweist auch auf den Revisionsbericht vom 8. Jänner 2005, aus welchem sich ergibt, dass der Spielapparat im Gastgewerbelokal aufgestellt, aber vom Stromnetz getrennt und mit Sessel umstellt gewesen ist.
Das Abschalten des - in einem Gastgewerbebetrieb aufgestellten - Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz sind Maßnahmen, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken. Auch wenn ein - in einem Gastgewerbebetrieb aufgestellter - Spielapparat mit der Vorderseite zur Wand gedreht und mit Sesseln umstellt wird, ist dies jederzeit unmittelbar reversibel und bewirkt noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft.
Solcherart ergibt sich selbst aus dem Beschwerdevorbringen, dass der in Rede stehende Spielapparat zumindest noch bis zum 8. Jänner 2005 im Gastgewerbelokal des Beschwerdeführers spielbereit gehalten worden ist. Bereits daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2007
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