VwGH Ra 2015/17/0143

VwGHRa 2015/17/014321.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des O H in Wien, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. August 2015, VGW-001/076/2728/2015-24, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §55 Abs3;
GSpG 1989 §60 Abs25 Z2;
GSpGNov 2010;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170143.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30. Jänner 2015 wurde gegenüber dem Revisionswerber die Beschlagnahme von 20 näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt Kasseninhalt in der Höhe von EUR 13.002,-- gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet und gemäß § 54 Abs 1 GspG deren Einziehung verfügt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Landespolizeidirektion Wien erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.

4 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zum Zulässigkeitsvorbringen wird auf die dazu ergangene hg Rechtsprechung verwiesen, wonach diese Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass Glücksspielautomaten, für die im Einklang mit § 4 Abs 2 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 73/2010 eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung vorlag, längstens bis zum 31. Dezember 2014 bzw im Fall des zweiten Satzes des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG längstens bis zum 31. Dezember 2015 betrieben werden durften (vgl VwGH vom 18. Dezember 2013, 2013/17/0685, und vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/17/0038). Für Wien endete diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 (vgl VfGH vom 12. März 2015, G 205/2014 ua). Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist ein Weitergelten einer landesrechtlichen Bewilligung über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeschlossen. Die Revision bringt in der Zulassungsbegründung dagegen nichts vor.

9 Auch mit der Frage, inwieweit das Glücksspielgesetz hinsichtlich der Einziehung und Beschlagnahme von landesgesetzlich bewilligten Glücksspielautomaten zur Anwendung gelange und es auch zu einer Bestrafung nach diesem Gesetz kommen könne, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. So führte bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205/2014 ua, aus, dass Ausspielungen, die auf einer landesrechtlichen Bewilligung beruhen und die seit der GSpG-Novelle 2010 unter das Glücksspielmonopol fallen, bis zum Ablauf der in § 60 Abs 25 Z 2 GSpG genannten Fristen - für Wien bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 - weiterhin erlaubt seien. Nach Ablauf dieser Fristen seien diese Ausspielungen jedoch als verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 zu behandeln.

10 Auf ehemals landesrechtlich bewilligte und seit der GSpG-Novelle 2010 unter das Glücksspielmonopol fallende Ausspielungen findet daher auch das gesamte Regime der Strafbestimmungen des GSpG Anwendung.

11 Ebenso vermag das Vorbingen, dass für eine Beschlagnahme von aus Glücksspielgeräten entnommenen Geldmitteln keine gesetzliche Grundlage bestehe, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG aufzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, erfasst die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG das Glücksspielgerät samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld. Der Revisionswerber zeigt unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/17/0468, insofern richtig auf, dass § 55 Abs 3 GSpG keine eigene gesetzliche Ermächtigung beinhaltet, den einem Glücksspielgerät entnommenen Geldbetrag separat in Verwahrung zu nehmen. Die Beschlagnahme des Kasseninhalts der Glücksspielgeräte wurde jedoch unter Einem im gegenständlichen Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 GSpG angeordnet und ist somit von der angeordneten Beschlagnahme mitumfasst. Eine Abweichung von der zitierten Rechtsprechung ist damit nicht ersichtlich.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016 24, E 947/2016 23, E 1054/2016 19, angeschlossen.

13 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, ausgesprochen hat, dass er verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Geltung des Amtswegigkeitsprinzips im Hinblick auf Art 6 EMRK nicht teilt.

14 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird vom Revisionswerber somit insgesamt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgeworfen. Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 21. Dezember 2016

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