VwGH Ra 2015/15/0033

VwGHRa 2015/15/003329.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des C K in L, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Februar 2015, Zl. RV/1100316/2013, betreffend Einkommensteuer 2011, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §124b Z53;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z3;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150033.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Einkommensteuer 2011 fest, wobei es von einer Ansässigkeit des Revisionswerbers in Österreich ausging und vor diesem Hintergrund insbesondere - neben Leistungen aus einem österreichischen Pensionsanspruch - auch eine Schweizer "BVG-Rente" in Österreich steuerlich erfasste.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, dass das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der aus dem Schweizer Vorsorgesystem erhaltenen Leistungen entgegen der "ständigen Judikatur" § 124b Z 53 EStG 1988 außer Acht gelassen habe, wonach Pensionsabfindungen zu einem Drittel steuerfrei seien; dass das Bundesfinanzgericht ferner hinsichtlich der österreichischen Pensionsansprüche eine Differenzierung der Besteuerung nach dem Erwerb der Pensionszeiten über Pflichtbeiträge oder über freiwillige Weiterversicherung unterlassen habe; und dass schließlich seine Feststellungen zu den Grundlagen der Pensionsleistungen sowie zum Bestehen einer österreichischen Ansässigkeit mangelhaft seien.

3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Mit den geschilderten Ausführungen der Revision wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

8 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesfinanzgericht habe "entgegen der ständigen Judikatur" § 124b Z 53 EStG 1988 außer Acht gelassen habe, wonach Pensionsabfindungen zu einem Drittel steuerfrei seien, wird nicht konkret - unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes -

dargelegt, worin die behauptete Abweichung von der "ständigen Judikatur" bestehen soll.

9 Eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. VwGH vom 24. Mai 2012, 2009/15/0188, sowie 26. November 2015, 2013/15/0123). Dass für den Revisionswerber ein Zwang zur Pensionsabfindung bestanden habe und ihm keine freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden sei, behauptet die Revision aber nicht.

10 Soweit die Revision hinsichtlich der österreichischen Pensionsansprüche die Unterlassung einer Differenzierung der Besteuerung nach dem Erwerb der Pensionszeiten über Pflichtbeiträge oder über freiwillige Weiterversicherung rügt, wird damit auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Vielmehr ist dem Bundesfinanzgericht beizupflichten, dass § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 alle "Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung" erfasst und nur für Höherversicherungspensionen einen besonderen Steuersatz von 25% vorsieht. Wie das Bundesfinanzgericht bereits richtig ausgeführt hat, unterscheiden sich Pensionen aus einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung von solchen aus einer freiwilligen Höherversicherung entscheidend dadurch, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgabe berücksichtigt werden (vgl. bereits VwGH vom 24. Juni 1999, 94/15/0207, sowie Doralt, EStG12 § 25 Rz 60/3). Nähere Feststellungen zu den Grundlagen der Pensionsleistungen konnten damit unterbleiben.

11 Soweit die Revision sich schließlich gegen die Annahme einer österreichischen Ansässigkeit des Revisionswerbers wendet, bekämpft sie in erster Linie die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts. Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH vom 28. Oktober 2010, 2009/15/0011).

12 Das Bundesfinanzgericht ist im Revisionsfall nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers (auch mit seiner Erklärung des festgestellten Stromverbrauchs mit angeblichen stromverbrauchsintensiven Entfeuchtungsgeräten) in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitjahr in Österreich lag. Der vorliegenden Revision gelingt es nicht, die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts insgesamt als unschlüssig erkennen zu lassen oder eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, womit aber auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vornherein nicht erkennbar ist.

13 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2017

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