VwGH Ro 2015/10/0039

VwGHRo 2015/10/003911.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der

1.) Salzburger Landesregierung (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2015/10/0039), 2.) Forstbringungsgenossenschaft T, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2015/10/0040), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. März 2015, Zl. LVwG- 1/145/8-2015, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Landesumweltanwaltschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 2014 wurde der Zweitrevisionswerberin die Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "T" unter Vorschreibung von Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) erteilt.

2 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde Folge

gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Bewilligung gemäß §§ 3a, 18, 22a iVm § 51 Abs. 3 Z 3 und 4 Sbg. NSchG versagt.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das von der Zweitrevisionswerberin eingebrachte Projekt beinhalte die Errichtung einer Forststraße an der Nord- und Ostflanke des Massivs des Hohen Gölls in einer Gesamtlänge von 1.814 lfm. Etwa ein Drittel der geplanten Straße verlaufe im Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen (Randbereich mit "zahnartigem" Vorspringen). Ein weiteres Drittel des geplanten Weges durchquere das Landschaftsschutzgebiet "Göll-Hagengebirge-Hochkönig-Steinernes Meer".

5 Die vom Trassenverlauf durchzogene Landschaft sei insgesamt als sehr naturnahe Kulturlandschaft zu charakterisieren, die vom Wald dominiert werde. Die Naturnähe bzw. die völlige bis weitgehende Ursprünglichkeit stelle sich im Europaschutzgebiet vor allem wegen der weitgehenden Unerschlossenheit des Gebietes verstärkt dar, zumal in den letzten (zumindest zwei) Jahrzehnten keine Nutzungen stattgefunden hätten.

6 Das gesamte vom beantragten Projekt betroffene Waldgebiet sei dem FFH-Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" (Asperulo-Fagetum, 2000-Code 9130) zuzuordnen. Gekennzeichnet sei dieses Waldgebiet durch seinen Strukturreichtum mit markanten Baumindividuen, die sich aufgrund der Steillage und schlechten Erreichbarkeit des Gebietes ungestört hätten entwickeln können. Es sei - zusammengefasst - von einem sehr guten Erhaltungszustand dieses Waldgebietes auszugehen.

7 Die Fahrbahnbreite der projektierten Straße betrage inklusive des Rohplanums insgesamt 4,5 m. Dies ergebe nach Fertigstellung der Forststraße zumindest eine 2.700 m2 große - auf Dauer veränderte - Eingriffsfläche, die in Form eines hellen Bandes (Schotterstraße und der frisch angerissene Kalkstein der Böschungen) durch den oben dargestellten FFH-Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" des Europaschutzgebietes verlaufe.

8 In der Bauphase selbst werde eine größere Fläche von insgesamt cirka 8.100 m2 (Forststraße und Trassenaufhiebsflächen) zu entwalden sein. Die dadurch entwaldeten Böschungsflächen stünden nach Abschluss der Bauarbeiten der Wiederaufforstung wieder zur Verfügung. Deutlich sichtbarer Baumbewuchs, der auch eine entsprechende Höhe erreiche, sodass man wieder ansatzweise von Hochwald sprechen werde können, werde sich allerdings erst wieder über drei bis vier Jahrzehnte hin entwickeln.

9 Auf Grund der starken Geländeneigung (über 70%) sei es erforderlich, dass die geplante Straße im Volleinschnitt gebaut werde. Ein massiv anstehender Fels, der überquert werden müsse, erfordere unausweichlich Sprengarbeiten. Damit werde der Gesamteindruck dieses Gebietes stark verändert.

10 Die Gesamtfläche des Europaschutzgebietes betrage insgesamt 23.610 ha; die Fläche des FFH-Lebensraumtyps "Waldmeister-Buchenwald" (Anhang I der Habitatrichtlinie) im Schutzgebiet Kalkhochalpen betrage zumindest 30 ha.

11 Insgesamt betrachtet werde durch den Bau der gegenständlichen Forststraße die Ursprünglichkeit und Unerschlossenheit des betroffenen Waldgebietes auf Dauer in einem erheblichen Ausmaß zerstört. Gleichermaßen beeinträchtige die Verwirklichung des beantragten Projektes die ästhetischen Werte des betroffenen Landschaftsraums und gehe die Unberührtheit der Landschaft verloren.

12 Das Ausgleichskonzept "N-Tal" liege innerhalb der Grenzen des Natura 2000 Gebietes auf einer Fläche von ca 14,6 Hektar im Nahbereich der L-Straße.

13 Die geplante Forststraße diene der Erleichterung der forstwirtschaftlichen Nutzung durch Aufschluss der Waldgebiete privater Eigentümer und allenfalls deren Ertragsverbesserung. Fachlich sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich bei der Errichtung der Forststraße sowie der damit verbundenen Bewirtschaftung der Wälder um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung der Betriebe unabdingbar sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Forststraße unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Schutzwaldes benötigt werde, auch wenn die mit der (umfangreicheren) Bewirtschaftung des Waldes verbundenen Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen (mittelbar) den Schutzwaldcharakter sicherten.

14 Beweiswürdigend stützte das Verwaltungsgericht diese Feststellungen auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten drei naturschutzfachlichen Gutachten, erstellt von Dr. R. S., sowie die Angaben der Parteien und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014.

15 Insbesondere hätten der Amtssachverständige und Dr. R. S. fachlich darüber übereingestimmt, dass die Art des Waldes des betroffenen Gebietes durchgehend als FFH-Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" (Asperulo-Fagetum, 2000-Code 9130) zu charakterisieren sei.

16 Aus dem Gutachten von Dr. R. S. gehe deutlich hervor, dass im Bereich der Steilstufe, in dem der Buchenwald vorherrsche, mit Volleinschnitt gebaut werden müsse bzw. Sprengarbeiten nötig sein würden. Weiters sei erkennbar, dass mit einer wesentlich größeren Eingriffsfläche, als die Breite der Forststraße mit Planum ausmache - nämlich um das Dreifache von der vom Amtssachverständigen berechneten Fläche - zu rechnen sei. Dazu trage die unstrittige Steilheit des Geländes mit bei.

17 Bei der Feststellung zur Erheblichkeit des Eingriffs durch das projektierte Vorhaben, sowie zum sehr guten Erhaltungszustand der betroffenen Wälder folge das erkennende Gericht den sehr genauen logisch nachvollziehbaren und mit einschlägiger Fachliteratur untermauerten Ausführungen der von Dr. R. S. erstellten Gutachten. Diese seien fachlich fundiert und habe auch der Amtssachverständige in der Verhandlung die Ausführungen des Dr. R. S. in keiner Weise in Zweifel gezogen sondern die fachliche Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zugestanden.

18 Weder im behördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht seien Beweise und Argumente für die Notwendigkeit der geplanten Forststraße zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des gegenständlichen Waldes (und damit nachweislich für unmittelbare besonders wichtige öffentliche Interessen) beigebracht worden. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die weder von der Zweitrevisionswerberin noch von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen worden seien.

19 Zu beurteilen sei daher die Rechtsfrage, ob bei dem vorliegenden Sachverhalt für die Errichtung der projektierten Forststraße im Natur- und Europaschutzgebiet Kalkhochalpen grundsätzlich eine Ausgleichsfähigkeit gegeben sei.

20 Die Kalkhochalpen-Europaschutzverordnung (in der Folge: "Verordnung") sehe unter anderem als Zielsetzung in Entsprechung zu der Habitatrichtlinie in § 1a Z 4 leg. cit. die Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie die Erhaltung von Lebensräumen zum Schutz von Arten nach Anhang II der genannten Richtlinie vor. Dabei werde konkret auch der Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwälder" angeführt.

21 Nach dem festgestellten Sacherverhalt werde zumindest auf einer Fläche von 2.700 m2 (reine Straßenbreite mit Planum) dieser "Waldmeister-Buchenwald" auf Dauer irreparabel zerstört. Schon deshalb sei von einer Erheblichkeit des Eingriffes auszugehen. Es sei aber in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. R. S., dem der Amtssachverständige in der Verhandlung zugestimmt habe, davon auszugehen, dass die betroffenen Waldflächen in Relation zum tatsächlich schützenswerten Lebensraum zu setzen seien und somit ein wesentlich höherer Prozentsatz an relativem Verlust zu veranschlagen sei. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass zumindest dreimal so viel Eingriffsfläche für einen Zeitraum von drei bis vier Jahrzehnten von der Zerstörung des FFH-Lebensraumtypus "Waldmeister-Buchenwald" während der Bauausführung betroffen wären. Im Kommentar von Dr. L. zum Salzburger Naturschutzgesetz werde dazu ausgeführt, dass eine über 20jährige Beeinträchtigung als dauerhaft anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des EuGH vom (richtig:) 11. April 2013, C-258/11 zu verweisen, wonach es nicht auf den Anteil des betroffenen geschützten Lebensraumes im betroffenen Untergebiet bzw. im Gesamtgebiet ankomme, sondern auf die dauerhafte und nicht mehr rückgängig zu machende Beeinträchtigung eines natürlichen Lebensraumtyps, zu dessen Erhaltung das Gebiet in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde.

22 Dem in einem sehr guten Erhaltungszustand befindlichen gegenständlichen Lebensraum würde sohin durch die Errichtung der projektierten Forststraße eine erhebliche Beeinträchtigung widerfahren, zumal auf einer sehr beachtlichen Eingriffsfläche der Lebensraumtyp "Waldmeister-Buchenwald" auf Dauer zerstört würde (Art. 6 Abs 3 der Habitatrichtlinie).

23 Im Ergebnis komme es sowohl bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffes als auch bei der Verträglichkeitsprüfung gemäß § 51 Abs 3 Z 4 Sbg. NSchG iVm Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie damit zu einem negativen Ergebnis.

24 Zudem widerspreche die geplante Maßnahme durch den Eingriff in den Lebensraumtypus "Waldmeister-Buchenwald" den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes iSd § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG. Die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts laufe der Zielsetzung des § 1a Z 1 der Verordnung, nämlich der Erhaltung der völligen bzw. weitgehenden Ursprünglichkeit des bezeichneten Gebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes zuwider. Dies speziell dadurch, dass durch die Errichtung der Forststraße in einem ursprünglichen naturnahen Waldgebiet eine breite, zumindest drei bis vier Jahrzehnte gut sichtbare Schneise gezogen werde und auf Dauer eine Eingriffsfläche in der Größenordnung von ca. 2.700 m2 in Form eines hellen Bandes eine bis dato unberührte Landschaft durchquere.

25 Der mit gegenständlichem Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer Forststraße mit einem Verlauf von ca. 600 m verbundene Eingriff sei daher gemäß § 51 Abs 3 Z 3 und 4 Sbg. NSchG grundsätzlich nicht ausgleichsfähig und letztlich damit nach dem Sbg. NSchG auch nicht bewilligungsfähig.

26 Auf die Frage, ob das vorgeschlagene Ausgleichprojekt "N-Tal" den rechtlichen Kriterien eines dafür geeigneten Maßnahmenpaketes überhaupt entspreche, sei somit nicht weiter einzugehen.

27 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung zur Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Habitatrichtlinie und zur Frage, wann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Schutzgebietes im Sinne dieser Richtlinie sowie der §§ 51 Abs 3 Z 4 bzw 22a Sbg. NSchG vorliege bzw. zur Frage der Ausgleichsfähigkeit einer Maßnahme in einem Europaschutzgebiet, fehle. Diese Frage gehe auch über den Einzelfall hinaus, da es häufig zu Antragstellungen auf Bewilligung von Forststraßen, deren Verlauf in einem bzw. einem Teil von einem Schutzgebiet errichtet werden sollen, auch zukünftig geben werde.

28 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof infolge ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.

29 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF

LGBl. Nr. 106/2013, (Sbg. NSchG):

"Interessensabwägung

§ 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen

öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitergehender Wahrung

der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen oder zur Kenntnis

zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der

Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete die

Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

...

Naturschutzgebiete

§ 19

(1) Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen aufweisen:

...

§ 21

Verbote

In den Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur untersagt. In der Naturschutzgebietsverordnung können bestimmte Maßnahmen allgemein gestattet oder die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung für bestimmte Eingriffe vorgesehen werden; diese dürfen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen.

Europaschutzgebiete

§ 22a

(1) ...

(2) Für Europaschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. ...

(3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote und Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene natürlichen Lebensräume nicht verschlechtert und jene Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

...

Ausgleichsmaßnahmen

§ 51

(1) Auf Antrag des Bewilligungswerbers oder der Person, die eine anzeigepflichtige Maßnahme anzeigt, kann die Behörde anstelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.

...

(3) Die Erteilung einer Bewilligung oder Berichtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. ...

2. ...

3. Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht

nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines

Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes

nach § 24.

4. Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen

werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.

..."

Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung, LGBl. Nr. 93/1983

idF LGBl. Nr. 51/2006 (Verordnung):

§ 1

"(1) Die in den Gemeinden ... gelegenen Hochlagen ... werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. ...

§ 1a

Diese Verordnung dient

1. der Erhaltung der - soweit vorhanden - völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit des im § 2 bezeichneten Gebietes (mächtiger Kalkgebirgsstock mit einem vielfältigen Karstformenschatz) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

...

4. der Erhaltung von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-

Richtlinie (zB ... Waldmeister-Buchenwälder, ...) ...

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

...

b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzwaldes, sofern diese

nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind und nicht über die einzelstammweise oder femelartige Waldbehandlung hinausgehen, wobei jedoch besonders charakteristische Einzelbäume und Baumgruppen als bedeutungsvolle Lebensbäume für artspezifische Pflanzen und Tiere zu erhalten sind.

...

(3) Unbeschadet der Ausnahmen nach des Abs. 2 gelten als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 auch:

a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger

Anlagen;

...

§ 3

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 2 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 4 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

...

6. die Errichtung und Anlage von Verkehrsflächen, Wegen und Steigen.

..."

30 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

31 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

32 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

33 Die Revisionen sind unzulässig.

34 Die vom Verwaltungsgericht in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs der "erheblichen" Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes nach § 22a bzw. § 51 Abs. 3 Z 4 Sbg. NSchG (im Lichte der Habitatrichtlinie). Damit wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, weil - wie sogleich darzulegen ist - das Schicksal der Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ro 2015/10/0024).

35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. abermals den erwähnten hg. Beschluss Ro 2015/10/0024, mwN).

36 Diesen Erfordernissen werden die vorliegenden Revisionen, die sich jeweils gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das gegenständliche Projekt (Forststraße) nach § 51 Abs. 3 Z 3 und 4 Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig sei, richten, nicht gerecht.

37 Das gegenständliche Projekt (Forststraße) liegt zumindest teilweise im Natur- und Europaschutzgebiet "Kalkhochalpen" und weist eine Bestockung mit "Waldmeister Buchenwäldern" auf. Das vom Projekt betroffene Gebiet fällt sohin unter die für Naturschutzgebiete geltenden Schutzziele des § 1a Z 1 bis 3 der Verordnung als auch unter das für Europaschutzgebiete geltende Erhaltungsziel der Z 4 leg. cit. Unstrittig ist, dass die beantragte Forststraße (mangels Vorliegens maßgeblicher öffentlicher Interessen) nach § 3a Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig ist.

38 Strittig ist dagegen, ob die Erteilung der Bewilligung einer Maßnahme unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 51 Sbg. NSchG in Betracht kommt. Dazu ist erforderlich, dass alle in den Z 1 bis 5 des Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

39 Fallbezogen ist die Bewilligungsfähigkeit nach § 51 Sbg. NSchG daher nur gegeben, wenn die beantragte Forststraße weder wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen des (Natur‑)Schutzgebiets widerspricht (Z. 3), noch das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt wird (Z. 4).

40 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zu Grunde, dass das gegenständliche Projekt mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Z. 3 und der Z. 4 des § 51 Abs. 3 Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig sei.

41 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG ausgesprochen, dass ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzes zu Grunde liegt, auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen muss, deren Erhaltung die von der Verordnung festgelegte - "grundsätzliche Zielsetzung des Schutzgebietes (Lebensraumschutzes)" ausmacht. Dazu sind - wiederum anhand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0057, mwN, und vom 21. November 2005, Zl. 2003/10/0085).

42 Die Revisionen behaupten nicht, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

43 Das Verwaltungsgericht hat - insbesondere gestützt auf mehrfache Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen der mitbeteiligten Partei sowie des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - beweiswürdigend festgestellt, dass es infolge der starken Geländeneigung (ca. 70%) erforderlich sei, die Forststraße im Volleinschnitt zu errichten, wobei ein massiv anstehender Fels gesprengt werden müsse. Nach Fertigstellung der Bauphase ergebe sich eine zumindest 2.700m2 große - auf Dauer zerstörte - Waldfläche in Form eines hellen Bandes (Schotterstraße und Kalkstein). Darüber hinaus wäre infolge der Bauausführung eine zumindest dreimal so große Eingriffsfläche zu entwalden und dadurch für einen Zeitraum von drei bis vier Jahrzehnten in ihrer Ursprünglichkeit verändert. Durch das geplante Projekt werde die Ursprünglichkeit und Unerschlossenheit des betroffenen Waldgebiets somit dauerhaft in einem "erheblichen" Ausmaß zerstört und gingen "gleichermaßen" die ästhetischen Werte des betroffenen Landschaftsraumes und die Unberührtheit der Landschaft verloren. Der Gesamteindruck des Gebietes werde sohin "stark" bzw. in einer "prägenden Weise" verändert, durch die Zerstörung käme es zu einer "massiven" Beeinträchtigung des Lebensraumes.

44 Das Verwaltungsgericht hat sohin Eingriffe in die in § 1a Z 1 der Verordnung genannten Schutzziele (völlige bzw. weitgehende Ursprünglichkeit des Gebietes einschließlich seines besonderen ästhethischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum) festgestellt, die es als "erheblich", "stark", "prägend" und "massiv" charakterisiert hat. Es unterliegt daher - entgegen dem Vorbringen in den Revision - keinem Zweifel, dass das Verwaltungsgericht durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts einen "wesentlichen" Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielen des Schutzgebietes im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG angenommen hat.

45 Soweit sich die Revisionen gegen die die genannten Feststellungen tragende Beweiswürdigung richten, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht zuständig ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung im Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Zl. Ro 2014/10/0125, sowie den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Zl. Ra 2017/01/0088, jeweils mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich und wird in den Revisionen auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell auch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Zl. Ra 2016/10/0124, mwN).

46 Die Annahme der wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes durch das Verwaltungsgericht begegnet daher fallbezogen keinen Bedenken, zumal auch weder die "Kleinflächigkeit" des betroffenen Waldgebietes im Verhältnis zur restlichen Waldfläche noch dessen Randlage diese Annahme ausschließen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2001/10/0057).

47 Das Verwaltungsgericht ist sohin in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, dass das Vorhaben der Zweitrevisionswerberin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Zielsetzung des § 1a Z 1 der Verordnung führen würde. Die Auffassung, dass das gegenständliche Projekt (unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen) schon nach § 51 Abs. 3 Z 3 Sbg. NSchG nicht bewilligungsfähig sei, ist somit nicht zu beanstanden.

48 Ausgehend davon kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht in der Revisionsbegründung angesprochene - Frage, ob das Verwaltungsgericht die Z 4 leg. cit. richtig angewendet hat, nicht an.

49 Aus den dargelegten Gründen werfen auch die Revisionen keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2017

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