VwGH Ra 2015/07/0085

VwGHRa 2015/07/008528.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen 1. des Mag. M U, 2. des S F, 3. der

R D und 4. der Dr. V H, alle in K und alle vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. März 2015, Zl. KLVwG-S4-1863-1866/5/2014, betreffend agrarbehördliche Genehmigungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft "K", vertreten durch den Obmann N W in K, 2. J W in S, 3. M K in K,

  1. 4. D W in K, 5. E P in K, 6. M L in K, 7. J D in K, 8. E P in R,
  2. 9. R M in K, 10. M R in K, 11. R D in K, 12. G E in K, 13. N W in K, 14. R W in K, 15. R D in K, 16. Dr. B E in E, 17. R I in K,

    18. H M in K, 19. H T in K, 20. H T in K, 21. R S in K, 22. H T in K, 23. A P in K, 24. M M in K, 25. J T in K, 26. Dr. A F in W,

    27. P B in K, 28. F W in K, 29. A O in K, 30. A P in K, 31. Dr. W

    E in K, 32. H D in K, 33. Röm.-kath. Pfarrpfründe zu K in K), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1444;
ABGB §863;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfLG Krnt 1979 §14;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §49;
GBG 1955 §4;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Die erstmitbeteiligte Partei wurde mit Generalakt (nunmehr: Regelungsplan) des k. k. Landeskommissärs für agrarische Operationen vom 21. Oktober 1903, Zl. 19, körperschaftlich eingerichtet.

2 Nach dem aktuellen Grundbuchsstand ist die Stammsitzliegenschaft EZ 164, KG K. (in derzeitigem Miteigentum der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen) mit insgesamt 12/70 Anteilsrechten, die Stammsitzliegenschaft EZ 47, KG K. (im Eigentum des Zweitrevisionswerbers) mit 4/70 Anteilsrechten und die Stammsitzliegenschaft EZ 654 (im derzeitigen Eigentum des Erstrevisionswerbers) mit 6/70 Anteilsrechten an der erstmitbeteiligten Partei beteiligt.

3 Mit Schreiben vom 14. Februar 1949 teilte die Volksbank K. als damalige Eigentümerin der (mittlerweile gelöschten) EZ 3 der erstmitbeteiligten Partei mit, dass sie auf die (mit dieser Liegenschaft verbunden gewesenen und mittlerweile der EZ 164 KG K. grundbücherlich zugeschriebenen) sechs Anteile an der erstmitbeteiligten Partei verzichte, weshalb sie die erstmitbeteiligte Partei ersuchte, bei der "vorgesetzten" (zuständigen) Agrarbehörde die Streichung vornehmen zu lassen.

4 Nach der vorliegenden Protokollausfertigung wurde anlässlich der Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei am 6. Jänner 1950 über den Antrag der Volksbank K. zwecks Schenkung der besagten Anteile zu Gunsten der erstmitbeteiligten Partei abgestimmt und der Antrag mehrheitlich angenommen. Dazu wurde festgehalten, dass die Kosten der Übertragung die Bank zu bezahlen habe.

5 Mit Schreiben vom 4. März 1950 teilte der (damalige) Eigentümer der (vormaligen) Liegenschaft EZ 508, Kärntner Landtafel, nunmehr EZ 654 KG. K, G U., der erstmitbeteiligten Partei im Wesentlichen mit, dass er auf vier seiner sechs Anteile an der erstmitbeteiligten Partei verzichte. Dazu stellte er das Ersuchen, die Streichung von vier Anteilen bei der Agrarbehörde vornehmen zu lassen.

6 Mit Schreiben vom 8. März 1950 teilte H G. als (damalige) Eigentümerin der EZ 47 der erstmitbeteiligten Partei im Wesentlichen mit, dass sie auf drei ihrer vier Anteile an der erstmitbeteiligten Partei verzichte. Dazu stellte sie das Ersuchen, die Streichung im Grundbuch bzw. bei der Agrarbehörde vornehmen zu lassen.

7 Mit an die Agrarbezirksbehörde Villach (im Folgenden: ABB) gerichteten Schreiben vom 3. April 1950 teilte die erstmitbeteiligte Partei mit, dass in der Vollversammlung vom 6. Jänner 1950 nachstehender einstimmiger Beschluss zur Löschung von Alpen-Anteilen gefasst worden sei:

"Es steht jedem frei bis 31.3.50 der Alpengemeinschaft die vollkommene oder eine teilweise Löschung seiner Anteile kundzutun. Die Kosten der Löschung trägt der Anteilinhaber. Die Anteile verfallen zu Gunsten der Agrargemeinschaft."

8 Dazu wurde ausgeführt, dass von diesem Recht nachstehende Anteilsinhaber wie folgt Gebrauch gemacht hätten:

9 Die Volksbank K. habe auf alle ihre sechs Anteile verzichtet. 10 G U. habe von sechs Anteilen auf vier verzichtet und

behalte zwei Anteile.

11 H G. besitze vier Anteile. Von den vier Anteilen stelle sie drei Anteile zur Löschung zur Verfügung und behalte einen Anteil.

12 Die Volksbank K. besitze die Anteile, die vormals zu W, Haus Nr. 3, gehört hätten. Die sechs Anteile seien nunmehr zur Löschung eingegeben.

13 Schließlich wurde die ABB ersucht, die Löschung auf Kosten der oben erwähnten Anteilsinhaber durchzuführen.

14 Mit Bescheid der ABB vom 13. April 1950 folgte auf Grund des Beschlusses der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Jänner 1950 und der abgegebenen Erklärungen der betreffenden Eigentümer gemäß § 85 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1936, LGBl. Nr. 7 (FLG 1936), eine Abänderung des Generalaktes der erstmitbeteiligten Partei vom 21. Oktober 1903 in Form des V. Anhanges dahin, dass die Volksbank K., EZ 3 auf 6/71 Anteilsrechte, G U., EZ 508, Kärntner Landtafel, auf vier von 6/71 Anteilen und H G., EZ 47 auf drei von den 4/71 Anteilen an der erstmitbeteiligten Partei, EZ 119, verzichtet hätten, sodass sich die Summe der Anteile (Anteilsrechtsnenner) in EZ 119 von 71 auf 58 verringere.

15 Nach der Zustellverfügung wurde dieser Bescheid unter anderem der erstmitbeteiligten Partei sowie der Volksbank K., G U., H G. und den zuständigen Gerichten zugestellt. 16 Nach der vorliegenden Ausfertigung des handgeschriebenen

Grundbuches der EZ 508, Kärntner Landtafel, ist unter der Eintragung A2-LNr. 56 vom 22. April 1950 unter Tagebuchzahl 2012 folgende Eintragung zu finden:

"Die Verringerung des Anteilsnenners bei den 6/71 Anteilen der ... (erstmitbeteiligte Partei) ... A Postzahl 17c-4 zu EZ 119 KG. K. auf 6/58tel Anteile ersichtlich gemacht."

17 Mit Bescheid der ABB vom 6. Februar 2007 wurde gemäß § 49 Abs. 4 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979) eine zwischen der Volksbank K. und den Dritt- sowie Viertrevisionswerberinnen abgeschlossene Eigentumsanerkenntnisurkunde vom 11. Dezember 2006 bzw. 28. Dezember 2006 agrarbehördlich genehmigt. In dieser stellen die Parteien einvernehmlich fest, dass alle Rechte und Pflichten aus den mit der Liegenschaft EZ 3 realrechtlich verbundenen Miteigentumsanteilen an der erstmitbeteiligten Partei seit dem Jahre 1960 von den Eigentümern der Liegenschaft EZ 164 ununterbrochen ausgeübt bzw. erfüllt worden seien. Die Volksbank K. anerkenne daher, dass die vorgenannten Nachbarschaftsanteile von den Eigentümern EZ 164 redlich und echt ersessen worden seien und daher in ihrem außerbürgerlichen Eigentum stünden.

18 Mit an die ABB gerichtetem Schreiben vom 21. Februar 2010 wurde seitens des Obmanns der erstmitbeteiligten Partei nach Bemerkungen zu Belangen im Zusammenhang mit dem Transfer der verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte der Antrag gestellt, die gesamte Anteilsfrage der EZ 119 grundlegend und umfassend aufzuklären und eine entsprechende Richtigstellung der Grundbuchsdaten, nötigenfalls mittels Bescheides, durchzuführen.

19 Mit Bescheid der ABB vom 27. August 2008 wurde auf der Grundlage der §§ 49 und 99 des FLG 1979 in Spruchpunkt I. folgende Entscheidung getroffen:

"I.

Auf Grund des Antrages der ... (erstmitbeteiligte Partei) ...

vom 21.2.2007 auf Regelung der Anteilsfrage hinsichtlich

Agrargemeinschaft werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Anteilsnenner der ... (erstmitbeteiligte Partei) ...,

EZ 119, ... beträgt 57tel und ist die

EZ 164, KG K., Eigentümer ... (Dritt- und

Viertbeschwerdeführerinnen) ... mit insgesamt

6/57 Anteilen die

EZ 47, KG K., Eigentümer ... (Zweitbeschwerdeführer)

..., mit 1/57 Anteilen und die EZ 654, KG K., Eigentümer

... (Erstbeschwerdeführer) ..., mit 2/57 Anteilen an

der ... (erstmitbeteiligte Partei) ... beanteilt."

20 In Spruchpunkt II. wurden Grundbuchshandlungen angeordnet. 21 Begründend verwies die ABB nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der §§ 49 Abs. 4 und 99 FLG 1979 im hier relevanten Umfang auf die entsprechenden Verzichtserklärungen für die streitgegenständlichen Anteilsrechte sowie auf die Annahme der Schenkung durch die erstmitbeteiligte Partei in der Vollversammlung vom 6. Jänner 1950. Hinsichtlich der Rechtsnatur der Anteilsrechte wurde darauf verwiesen, dass es sich hiebei um öffentliche Rechte handle und somit einzig rechtlich relevanter Akt "zur Absonderung" dieser Rechte im Einvernehmen der Parteien die Bewilligung der Agrarbehörde sei. Diese Bewilligung sei auch mit Bescheid vom 13. April 1950 "entsprechend erteilt" worden.

22 Dem Vorbringen der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen, wonach aufgrund der Tatsache der mehr als 50-jährigen Nutzung der Anteilsrechte, vor allem im Hinblick auf den geltenden Grundbuchsstand, ein Anerkenntnis dieser Rechte stattgefunden hätte, sei entgegenzuhalten, dass die Institute des Privatrechts, wie Verjährung oder Ersitzung, nicht gälten und über solche Rechte nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden könne.

23 Dagegen erhoben der Zweitrevisionswerber sowie die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS).

24 Mit Bescheid vom 10. August 2009 wurde diese Berufung vom LAS als unbegründet abgewiesen.

25 Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgeblichen Vorschriften des FLG 1979 führte der LAS begründend aus, dass "nach einhelliger Lehre bzw. Literatur und Rechtsprechung (vorzugsweise) des Verwaltungsgerichtshofes" agrargemeinschaftliche Anteilsrechte trotz privatrechtlicher Implikationen zu den öffentlichen Rechten zählten, was zur Folge habe, dass deren Behandlung in verschiedenen - zum Teil wesentlichen - Aspekten von zivilrechtlichen Grundsätzen abweiche. So bedürfe es zu jeder privatrechtlichen Vereinbarung über die Anteils- bzw. Nutzungsrechte einer Genehmigung der Agrarbehörde in Form eines (rechtskräftigen) Bescheides. Des Weiteren sei der Bestand dieser Rechte vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gelte hier nicht. Die Grundbuchseintragung sei zwar ein mitunter entscheidendes Beweismittel, habe aber nur deklarativen Charakter und werde nicht konstitutiv wirksam. Auch sei nur die Agrarbehörde zur Entscheidung über Anteilsrechte berufen.

26 Von ausschlaggebender Relevanz sei, dass auch die weiteren Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gälten. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden. Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden.

27 Das "rechtliche Schicksal" der fraglichen Anteilsrechte ließe sich anhand der vorliegenden Aktenunterlagen "rückblickend dahin nachziehen", dass die seinerzeitigen Eigentümer der bezughabenden Liegenschaften mit Schreiben vom 14. Februar 1949 (bezüglich der damaligen Liegenschaft EZ 3 bzw. der nunmehrigen Liegenschaft EZ 64) sowie vom 8. März 1950 (bezüglich der Liegenschaft EZ 47) die in Betracht kommenden Anteile (sechs Anteile von der vormaligen Liegenschaft EZ 3 bzw. nunmehrigen Liegenschaft EZ 164 sowie drei Anteile von der EZ 47) der erstmitbeteiligten Partei zum unentgeltlichen Erwerb - damit im Ergebnis im Schenkungswege - angeboten hätten.

28 Nach Ausweis der Akten seien diese rechtsgeschäftlich disponierten Anteilsabsonderungen mit Bescheid der ABB vom 13. April 1950 "im Ergebnis mit der bescheidförmlich verfügten Abänderung des Generalaktes (Regulierungsplanes)" der erstmitbeteiligten Partei in Form einer entsprechenden Berücksichtigung der "Anteilstransfers" bewilligt worden. Dieser Bescheid sei gegenüber den in Betracht kommenden Verfahrensparteien auch in Rechtskraft erwachsen.

29 Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der erfolgten Anteilsübertragungen an die erstmitbeteiligte Partei sei ein Untergang dieser Anteilsrechte eingetreten, sodass diese über die betreffenden sechs Anteilsrechte nicht (mehr) rechtswirksam dahin habe verfügen können, dass deren "Streichung abgelehnt" werde.

30 Schließlich wies der LAS zu der agrarbehördlichen Bewilligung der Eigentumsanerkenntnisurkunde vom 11. Dezember 2006 bzw. 28. Dezember 2006 darauf hin, dass die Volksbank K. über die nämlichen Anteilsrechte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtswirksam verfügen habe können. Durch die rechtswirksam erfolgte Anteilsübertragung an die erstmitbeteiligte Partei habe sich die Volksbank K. jeglicher Dispositionsbefugnis darüber begeben. Niemand sei im Stande, mehr Rechte (wirksam) zu übertragen, als er selbst besitze. Somit sei auch "mit dem versuchten Eigentumsanerkenntnis" für das rechtliche Schicksal der Anteilsrechte "letzten Endes" nichts zu gewinnen gewesen. Dieser Rechtsstandpunkt gelte auch für die "offensichtlich irrtümlich bzw. rechtsirrig" erfolgte "Bewilligung" der mit dieser Eigentumsanerkenntnisurkunde versuchten Anteilsübertragung. Mangels entsprechenden (rechtsgeschäftlichen) Substrats habe sohin mit der agrarbehördlichen Bewilligung letztlich nichts bewirkt werden können.

31 Gegen diesen Bescheid erhoben die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

32 Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/07/0149, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des LAS vom 10. August 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

33 In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unter Absonderung alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen seien. Darunter fielen sowohl Rechtsgeschäfte unter Lebenden als auch letztwillige Verfügungen.

34 Diese umfassende Bedeutung des Begriffes "Absonderung" beinhalte auch die verfahrensgegenständlichen Verzichtserklärungen zu Gunsten der erstmitbeteiligten Partei, welche die im Bescheid der ABB vom 27. August 2008 verfügte Herabsetzung des Anteilsnenners der erstmitbeteiligten Partei zur Folge gehabt hätte.

35 Eine solche Absonderung bedürfe der Bewilligung durch die Agrarbehörde, derzeit nach § 49 Abs. 3 FLG 1979.

36 Die mit Bescheid der ABB vom 13. April 1950 vorgenommene Änderung des Regelungsplanes nach § 85 FLG 1936 habe aber die nach § 38 Abs. 3 FLG 1936 (nunmehr: § 49 Abs. 3 FLG 1979) erforderliche agrarbehördliche Bewilligung für diese Absonderung - um eine solche handle es sich nach den der erforderlichen Bewilligung zugrundeliegenden Verzichtserklärungen - nicht zu ersetzen vermocht; denn eine solche Bewilligung könnte jedenfalls nicht allein durch die im V. Anhang des Regulierungsplanes der erstmitbeteiligten Partei aufgenommene bescheidförmige Anordnung nach § 85 FLG 1936, wonach sich durch die dort erwähnten Verzichtserklärungen die Summe der Anteile (Anteilrechtsnenner) von "71 auf 58" verringert hätte, als für die Absonderung dieser Anteilsrechte von den jeweiligen Stammsitzliegenschaften erteilt angesehen werden.

37 Den für die - in den Worten des LAS - im Ergebnis im Schenkungswege "erfolgten Anteilstransfers" von den bezughabenden Liegenschaften auf die erstmitbeteiligte Partei fehle es daher an der erforderlichen agrarbehördlichen Bewilligung. Die vom LAS angenommenen rechtlichen Konsequenzen seien daher nicht eingetreten.

38 Im fortgesetzten Verfahren änderte der LAS mit Bescheid vom 7. November 2012 den Bescheid der ABB vom 27. August 2008 dahingehend ab, dass er feststellte, dass der Anteilsnenner an der erstmitbeteiligten Partei "70-stel" betrage und dass mit nachstehend angeführten Stammsitzliegenschaften nachstehend angeführte Anteilsrechte an der erstmitbeteiligten Partei verbunden seien: Hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft des Erstrevisionswerbers EZ 654 6/70 Anteilsrechte; hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft des Zweitrevisionswerbers EZ 47 4/70 Anteilsrechte sowie hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft EZ 164 der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen 12/70 Anteilsrechte.

39 Aus dem Spruch dieses LAS-Bescheides vom 7. November 2012 ist ersichtlich, dass die vorerwähnten Feststellungen "aufgrund

des Antrages der ... (erstmitbeteiligten Partei) ..., vom

21. Februar 2007 ..." getroffen wurden.

40 Berufungen gegen diesen Bescheid des LAS vom 7. November 2012 wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (OAS) vom 14. Juni 2013 ab- bzw. zurückgewiesen. Dieser Bescheid des OAS vom 14. Juni 2013 wurde von keiner der Parteien beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

41 Mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 3. Dezember 2012 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die agrarbehördliche Genehmigung des "V. Anhanges zum Generalakt" vom 13. April 1950.

42 Mit Eingabe vom 11. April 2014 modifizierte die erstmitbeteiligte Partei diesen Antrag dahingehend, dass nunmehr die agrarbehördliche Genehmigung der Anteilsrechtsverzichte beantragt wurde.

43 Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. April 2014 in Spruchpunkt I. wie folgt:

"I.

Die nachstehend angeführten Verzichtserklärungen zu Gunsten

der ... (erstmitbeteiligte Partei) ...

a. Verzichtserklärung der Volksbank K., EZ 3, KG K., nunmehr EZ 164, KG K., vom 14.02.1949 Verzicht auf 6 von 71 Anteilen;

b. Verzichtserklärung des Herrn U. G, EZ 508, Kärntner Landtafel, nunmehr EZ 654 KG K., vom 04.03.1950 Verzicht auf 4 von 71 Anteilen;

c. Verzichtserklärung der Frau G. H, EZ 47, KG K. vom 08.03.1950 Verzicht auf 3 von 71 Anteilen

werden gemäß § 49 K-FLG agrarbehördlich genehmigt."

44 Zudem wurden in Spruchpunkt II. dieses Bescheides der belangten Behörde unter Bezugnahme auf den Antrag der erstmitbeteiligten Partei vom 21. Februar 2007 Feststellungen über den Anteilsnenner und die mit den jeweiligen Stammsitzliegenschaften verbundenen Anteilsrechte getroffen.

45 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

46 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. März 2015 wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Genehmigung der Verzichtserklärungen der Volksbank K. vom 14. Februar 1949, des G U. vom 14. März 1950 und der H G. vom 8. März 1950 abgewiesen. Der Beschwerde gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Anteilsnenner zu dem mit den jeweiligen Stammsitzliegenschaften verbundenen Anteilsrechten in Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 17. April 2014 wurde im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 26. März 2015 Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

47 In seinen Begründungsausführungen prüfte das Verwaltungsgericht zunächst, ob die in den Jahren 1949 und 1950 abgegebenen Verzichtserklärungen und deren Annahme in der Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Jänner 1950 ein wirksames Rechtsgeschäft als Voraussetzung für eine agrarbehördlich zu genehmigende Absonderung darstellten.

48 Nach den bezughabenden Bestimmungen des ABGB (§§ 859 ff) komme ein Vertrag durch korrespondierende Erklärungen zustande, d. h. die Annahme müsse zum Ausdruck bringen, dass der Oblat den Inhalt des Angebots als vertragliche Regelung akzeptiere. Weiche die Annahme vom Angebot ab, so komme prinzipiell kein Vertrag zustande.

49 Bei einseitig verbindlichen Verträgen, wie etwa dem Verzicht, werde im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Grundsätzlich gehe es aber um den Parteiwillen. Diese Frage könne aus der Natur und dem Zweck des Vertrages, aber auch aus anderen "Umständen des Geschäfts", beantwortet werden.

50 Der Zweck bzw. die Umstände des vorliegenden Verzichts auf Anteile an der erstmitbeteiligten Partei durch die angeführten Mitglieder ließen sich im Gegenstand schlüssig und nachvollziehbar der gutachtlichen Äußerung der Agrarbehörde vom 10. April 1950 entnehmen, wonach die Anteile aus näher angeführten Gründen für den Wirtschaftsbetrieb der betreffenden beanteilten Liegenschaften ganz oder teilweise entbehrlich geworden seien. Außerdem seien mit einer solchen Beanteilung nicht nur Rechte, sondern vor allem auch Pflichten (wie Beitragsleistungen) verbunden.

51 In diesem Sinn sei auch das Angebot der Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Jänner 1950 an alle Mitglieder zu verstehen, bis zum 31. März 1950 auf ihre Anteile an der erstmitbeteiligten Partei auf eigene Kosten verzichten zu können. Von diesem Angebot hätten die Rechtsvorgänger der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien direkt Gebrauch gemacht.

52 Die Volksbank K. habe hingegen bereits am 14. Februar 1949 der erstmitbeteiligten Partei gegenüber auf ihre Anteile verzichtet. Dieses Angebot könnte als mit Beschluss der Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Jänner 1950, welcher im Schriftsatz der erstmitbeteiligten Partei an die Agrarbehörde vom 3. April 1950 wiedergegeben sei, angenommen angesehen werden.

53 Die genannten Verzichtserklärungen, wie auch das Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 3. April 1950 und auch der V. Anhang zum Generalakt seien jeweils zu Handen des Obmannes der erstmitbeteiligten Partei, Herrn Friedrich L., adressiert bzw. zugestellt worden.

54 Die im Akt einliegenden Protokolle der Vollversammlungen vom 6. Jänner 1950 (Annahme der Schenkung der Anteile der Obergailtaler Bank) und vom 7. Jänner 1951 (Ablehnung der Streichung der sechs Anteile der Volksbank K.) seien aber jene der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K.". Dies deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt J S. Obmann dieser Agrargemeinschaft gewesen sei und die beiden Protokolle auch von ihm unterschrieben seien.

55 Im Übrigen seien der EZ 3, KG K., laut § 4 Punkt 5 des Generalaktes vom 21. Oktober 1903 betreffend die Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K." auch sechs Anteile an dieser Agrargemeinschaft zugestanden.

56 Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei den obigen Vollversammlungen nicht um die der erstmitbeteiligten Partei gehandelt habe, mit welcher der Beschluss auf Streichung der Anteile der Volksbank K. aufgehoben worden sei, sei laut belangter Behörde der Umstand, dass die Agrargemeinschaft im Schreiben vom 3. April 1950 den Wortlaut der Beschlussfassung der Vollversammlung genau angeführt habe, dieser Wortlaut jedoch nicht mit dem vorgelegten Protokoll vom 6. Jänner 1950 der Vollversammlung der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K."

übereingestimmt habe.

57 Zudem sei in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht worden, dass für die sogenannte "Wipfelalm" erst ab 1952 ein Protokollbuch existiere. Daher gebe es außer der Wiedergabe des Beschlusses im oben zitierten Schriftsatz offensichtlich keinen anderen schriftlichen Nachweis über den betreffenden Beschluss.

58 Dieses Ermittlungsergebnis stimme auch mit den Feststellungen der belangten Behörde überein. Es sei somit davon auszugehen, dass es sich bei den beiden vorgelegten Protokollen aus den Jahren 1950/1951 nicht um Protokolle der erstmitbeteiligten Partei gehandelt habe. Daher habe die erstmitbeteiligte Partei den Beschluss auf Streichung der Anteile der Volksbank K. niemals aufgehoben.

59 Wenn man nun davon ausgehe, dass diese Verzichtserklärungen und die Annahme derselben rechtswirksame Rechtsgeschäfte darstellten und diese später von den Geschäftspartnern nie einvernehmlich aufgehoben worden seien, dann sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Möglichkeit einer nachträglichen agrarbehördlichen Genehmigung der Rechtsgeschäfte nicht ausgeschlossen.

60 Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass die Verzichtserklärungen jedenfalls rechtswirksam abgegeben worden seien. Die Agrarbehörde habe mit Sachverständigengutachten vom 11. April 1950 die Löschung der Anteile auch ausdrücklich befürwortet. Der Inhalt des Rechtsgeschäftes sei im bescheidmäßig erledigten V. Anhang zum Generalakt vom 13. April 1950 verankert.

61 Der Bescheid sei der erstmitbeteiligten Partei und den betroffenen Liegenschaftseigentümern als Geschäftspartnern zugestellt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass zivilrechtlich ein wirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen sei.

62 Des Weiteren werde festgehalten, dass alle beschwerdegegenständlichen Ausführungen zu Doppelveräußerungen und Grundbuchsangelegenheiten im Gegenstand deshalb nicht von Belang seien, weil die Eintragungen im Grundbuch hinsichtlich Beanteilungen nur der Ersichtlichmachung dienten, konstitutiv sei aber immer der Regelungsplan.

63 Der Umstand, dass die in den Beschwerden ins Treffen geführten Eigentumsübertragungen von Anteilen stets von 71-tel später von 70-tel ausgingen, sei offenbar im Grundbuchsstand begründet, nach welchem üblicherweise Rechtsgeschäfte abgewickelt würden. In den Regelungsplan hätten offensichtlich weder die Vertragserrichter bei den Vertragserrichtungen, noch die Agrarbehörde bei der Genehmigung der Absonderungen Einsicht genommen.

64 Zu den beschwerdegegenständlichen Ausführungen betreffend die Verzichtserklärung des G U. dahin, dass diese deshalb unwirksam sei, weil mit der EZ 508 der KG K. zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine Anteilsrechte mehr verbunden gewesen seien und die Stammsitzliegenschaft samt Anteilsrechten im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit Übergabsvertrag vom 22. November 1978 an dessen Sohn G U. und von diesem mit Übergabsvertrag vom 30. Dezember 1997 an dessen Sohn - die erstrevisionswerbende Partei - übergeben worden sei, werde festgestellt, dass das ursprüngliche Rechtsgeschäft auch für die Rechtsnachfolger gelte. Daher sei das Argument, dass G U. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anteile nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei und somit eine Genehmigungsvoraussetzung fehle, nicht zielführend.

65 In diesem Zusammenhang werde im Übrigen auch noch festgestellt, dass die vormalige EZ 508, Landtafel (Verzeichnis landständischer Grundstücke), auf die EZ 654, KG K., übertragen worden sei, die Liegenschaft jedoch offensichtlich gleichgeblieben sei und diese Überschreibung lediglich eine grundbuchsrechtliche Angelegenheit darstelle.

66 Hinsichtlich der Rechtsvorgängerin der zweitrevisionswerbenden Partei sei in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht worden, dass diese zum Entscheidungspunkt 17. April 2014 über die Anteile der EZ 47 nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei, da die EZ 47 bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen sei und somit die seinerzeitige Verzichtserklärung ab- bzw. zurückzuweisen wäre. Dazu werde festgehalten, dass auch hier bezüglich der Rechtsnachfolge das vorhin Gesagte gelte.

67 Wenn daher im Jahre 1949/1950 genehmigungsfähige Rechtsgeschäfte (Verzicht und Annahme des Verzichts bzw. Angebot des Verzichts und Annahme des Angebotes) zustande gekommen seien, zumal dieser Umstand die Voraussetzung für die Änderung des Regelungsplans darstelle und die erstmitbeteiligte Partei offenbar die tatsächliche Änderung des Regelungsplanes als für die Festlegung des Anteilsverhältnisses ausreichend empfunden habe und es daher zu keiner agrarbehördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts gekommen sei, dann sei eine "nachträgliche" Genehmigung des rechtswirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts jedenfalls zulässig.

68 Es werde in den Beschwerden zwar eingewendet, dass einer Genehmigung der Grundsatz der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt entgegenstehe. Die Sachlage habe sich indessen zivilrechtlich nicht geändert, zumal ein gültiges Rechtsgeschäft, das heißt ein rechtswirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft, vorliege. Dieses könne durch ein späteres nicht rechtswirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft, zumal die Volksbank K. nicht Anteile weitergeben haben können, über welche sie kein Verfügungsrecht mehr habe, nicht mehr verdrängt werden.

69 Es stehe der Beurteilung, ob ein rechtswirksames Rechtsgeschäft vorliege, die Verjährung deshalb nicht entgegen, weil sich bis 1985 sowohl die erstmitbeteiligte Partei als auch die Revisionswerber bzw. ihre Rechtsvorgänger an dieses gehalten hätten. Erst nach Einsichtnahme ins Grundbuch seien die Auszahlungen der erstmitbeteiligten Partei nach dem im Grundbuch ersichtlich gemachten Antragsverhältnis vorgenommen worden. Offensichtlich orientierten sich auch diverse spätere Rechtsübergänge an dem Grundbuchsstand.

70 Die Rechtslage betreffend agrarbehördliche Genehmigungen von Anteilsabsonderungen habe sich zum Vergleich zum FLG 1936 lediglich dahin geändert, dass neben dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaften auch der Erwerber des Anteilsrechts einen Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung stellen könne. Die sonstigen Voraussetzungen zur Absonderung seien unverändert geblieben.

71 Des Weiteren sei festzuhalten, dass Anteile an Agrargemeinschaften durch Nichtausübung weder verjähren noch ersessen werden könnten.

72 Daher sei das Argument der revisionswerbenden Parteien, dass mit der agrarbehördlich genehmigten Eigentumsanerkennungsurkunde vom 6. Februar 2007 die sechs Anteilsrechte von der EZ 3 an die EZ 164 übertragen worden seien und eine spätere Prüfung der Rechtswirksamkeit des Übertragungsgeschäfts nicht mehr erfolgen könne, entgegenzuhalten, dass eine "Eigentumsanerkenntnisurkunde" von ersessenen Anteilsrechten kein genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft im Sinne des FLG 1979 darstelle. Auch wenn einer Ersitzung zivilrechtlich kein früheres Rechtsgeschäft entgegenstünde, könne durch Ausübung eines Anteilsrechts dieses von niemandem ersessen werden.

73 Da davon auszugehen sei, dass hinsichtlich der Volksbank K. durch den im Schreiben der erstmitbeteiligten Partei an die Agrarbehörde vom 3. April 1950 wiedergegebenen einstimmigen Vollversammlungsbeschluss der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Jänner 1950, wonach es jedem bis 31. März 1950 frei stünde, auf eigene Kosten die vollkommene oder teilweise Löschung seiner Anteile kundzutun, wodurch die Anteile zu Gunsten der erstmitbeteiligten Partei verfielen, deren Verzicht konkludent angenommen worden sei bzw. dass andererseits das Angebot der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Jänner 1950 durch die Rechtsvorgänger der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien mit ihrem Schreiben vom 4. März 1950 bzw. 8. März 1950 angenommen worden sei, wäre für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts keine weitere Beschlussfassung durch die Vollversammlung mehr notwendig. Des Weiteren bedürfte es auch deshalb keines weiteren Vollversammlungsbeschlusses, weil die Anteile mit keiner an der EZ 119 damals (noch) nicht beanteilten Liegenschaft verbunden werden sollten, sondern an die erstmitbeteiligte Partei zurückfallen würden.

74 Daher spielten - wie bereits ausgeführt - die Beschlüsse der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K.", vertreten durch den Obmann J S., vom 6. Jänner 1950 und vom 7. Jänner 1951 in diesem Verfahren keine Rolle.

75 Dem Einwand der revisionswerbenden Parteien, dass der verfahrensgegenständlichen Antragstellung kein Vollversammlungsbeschluss zugrunde liege, werde entgegengehalten, dass in dieser Angelegenheit der Obmann bzw. der Vorstand den rechtskräftigen Vollversammlungsbeschluss der erstmitbeteiligten Partei vom 6. Jänner 1950 vollzogen habe.

76 Des Weiteren erscheine eine Kostentragung der Löschung durch die entlasteten bzw. bisherigen Verpflichteten durchaus plausibel. Dies sei auch so am 6. Jänner 1950 beschlossen worden.

77 Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des Verzichts nach agrarrechtlichen Gesichtspunkten bzw. nach den Vorschriften des FLG 1936 hätte der Amtssachverständige zum damaligen Zeitpunkt vorzunehmen gehabt. Es stehe nichts dagegen, diese der Beurteilung des Rechtsgeschäfts zugrunde zu legen.

78 Die Volksbank K. habe aber später offensichtlich versucht, Anteile weiterzugeben, über welche sie kein Verfügungsrecht mehr gehabt hätte.

79 Die Behauptung der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen, dass die Volksbank K. im Jahr 1957 die Anteile dem Rechtsvorgänger der beiden Revisionswerberinnen verkauft habe, lasse sich nicht verifizieren und sei mit keinem Dokument nachgewiesen. Die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien hätten auf diese Frage bei der Verhandlung auch nicht geantwortet.

80 Es gebe keinen Nachweis, weder Auszahlungslisten noch Sonstiges, darüber, dass der Rechtsvorgänger der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen bzw. diese selbst bis zum Jahr 1985 Rechte aus den vormaligen Anteilen der Volksbank K. ausgeübt hätten. Außerdem gebe es - bis auf eine Auszahlung im Jahr 1952 - keinen Nachweis, dass die Volksbank K. selbst ihre Anteilsrechte wahrgenommen hätte.

81 In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe auch ein Mitglied der erstmitbeteiligten Partei darauf hingewiesen, dass in den letzten 40 Jahren die Volksbank K. bei den Vollversammlungen nicht vertreten gewesen sei.

82 Dass die Anteile nach der Änderung des Regelungsplans durch die Agrarbehörde am 13. April 1950 auch von der erstmitbeteiligten Partei im reduzierten Ausmaß gehandhabt worden seien, lasse sich einer Auszahlungsliste aus dem Jahr 1947 entnehmen.

83 Der Rechtsvorgänger der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen habe laut dieser Liste an der erstmitbeteiligten Partei mit zwei Anteilen teilgenommen. Mit zwei Anteilen ausgewiesen sei auch der Rechtsvorgänger des Erstrevisionswerbers. Die Rechtsvorgängerin des Zweitrevisionswerbers habe an der erstmitbeteiligten Partei mit einem Anteil, bei insgesamt 58 Anteilen, teilgenommen. Diesem Umstand sei zu entnehmen, dass die erstmitbeteiligte Partei offensichtlich davon ausging, dass mit der Änderung des Anteilsverhältnisses im Generalakt auch der Anteilsübergang an sie bewirkt worden sei.

84 Schließlich werde noch zum Einwand der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen, dass die EZ 164 mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt sei und des Weiteren auch einem Informationsschreiben der belangten Behörde vom 18. März 2015, adressiert an die Rechtsanwalts- und Notariatskammer, zu entnehmen sei, dass die belangte Behörde vor Anteilsübertragungen zu prüfen habe, ob dem Rechtsgeschäft Veräußerungsverbote entgegenstünden, festgehalten, dass sich im Gegenstand das Veräußerungsverbot nicht auf die ursprüngliche EZ 3 beziehen habe können, weil die sechs Anteilsrechte von der EZ 3 auf die EZ 164 zivilrechtlich nicht wirksam übertragen hätten werden können, zumal sie im Übertragungszeitpunkt nicht mehr der EZ 3 zugestanden seien. Vielmehr bestünde ein gültiges Rechtsgeschäft zwischen dem Eigentümer der EZ 3 und der erstmitbeteiligten Partei selbst, welches ein Hindernis für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts in Form der späteren "Eigentumsanerkenntnisurkunde" darstellte.

85 Im Übrigen sei die agrarbehördliche Genehmigung der "Eigentumsanerkenntnisurkunde" vom 6. Februar 2007 offensichtlich der erstmitbeteiligten Partei nicht zugestellt worden, weil Agrargemeinschaften an sich in diesem Verfahren keine Parteistellung hätten.

86 Im Gegenstand hätte aber die erstmitbeteiligte Partei als frühere zivilrechtliche Erwerberin der Anteile ein rechtliches Interesse und wäre ihr daher die Parteistellung nicht zuletzt aufgrund des § 8 AVG einzuräumen gewesen.

87 Einen urkundlichen Nachweis über das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes biete jedenfalls der Bescheid über die Änderung des Regulierungsplanes vom 13. April 1950 (V. Anhang zum Generalakt). Daher sei die agrarbehördliche Genehmigung der "Eigentumsanerkenntnisurkunde" wegen Vorliegens einer übergangenen Partei bisher noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

88 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen, mit den Anträgen, in der Sache gemäß § 42 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGG selbst zu entscheiden, den Revisionen Folge zu geben und den Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Verzichtserklärungen abzuweisen. In eventu möge das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

89 Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revisionen "abzuweisen und das angeführte Erkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen".

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

90 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

91 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

92 Die revisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit der Revision die Bindung an rechtskräftige Bescheide gemäß § 99 FLG 1979 geltend. Es handle sich dabei vor allem um die Frage, ob die belangte Behörde und auch das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Genehmigung der Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft gemäß § 49 Abs. 3 und Abs. 4 FLG 1979 an eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand von Anteilsrechten gemäß § 99 FLG 1979 gebunden sei oder nicht. Das Verwaltungsgericht gehe offenbar davon aus, dass es an einen Feststellungsbescheid gemäß § 99 FLG 1979 auch dann nicht gebunden sei, wenn dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Grundsatz "ne bis in idem" gelte. Das Verwaltungsgericht setze sich, ohne zu zögern und auch ohne dies zu begründen, achtlos über die Rechtskraftwirkung von Bescheiden und auch über das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/07/0149, hinweg.

93 Als weitere Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, zu der es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, führen die Revisionswerber die Frage an, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse, die einer allfälligen Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten zugrunde zu legen seien, maßgebend sei.

94 Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für den Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegen müsse. Offenbar unklar sei jedoch, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes maßgebend sei.

95 Die Übertragung von agrargemeinschaftlichen Anteilen sei nämlich nach der Rechtsprechung nicht wie die Übertragung von Liegenschaften zu beurteilen. An die Stelle der grundbücherlichen Einverleibung nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes trete die agrarbehördliche Bewilligung der Anteilsabsonderung. Die nachfolgende grundbücherliche Eintragung sei bloß eine Ersichtlichmachung. Damit aber seien auch die nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften geltenden Regelungen über das Verpflichtungsgeschäft von der Agrarbehörde bei der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zu prüfen und anzuwenden. Dies aber setzte voraus, dass der Veräußerer über die rechtsgeschäftlich veräußerten Anteile im Zeitpunkt der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung auch verfügungsberechtigt sei. Ein bloß "obligatorisch gültiges Verpflichtungsgeschäft" könne wohl nicht genügen.

96 Auch die Fragen der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Verzichtserklärungen aus den Jahren 1949 und 1950 im Zeitpunkt der Genehmigung durch die Agrarbehörde im Jahr 2014, somit etwa 65 Jahre später, seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zu denen es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gäbe.

97 Die Annahme eines gültigen Rechtsgeschäftes, das bisher nicht erfüllt worden sei und zu dessen Erfüllung noch weitere Rechtshandlungen erforderlich seien, wie eben die agrarbehördliche Genehmigung und in weiterer Folge noch die grundbücherliche Ersichtlichmachung widerspreche vor allem im Hinblick auf den erhobenen Einwand der Verjährung dem Gesetzeszweck der Verjährungsvorschrift des ABGB. Der Hauptgrund für die gesetzliche Regelung der Verjährung nach Ablauf von 30 Jahren sei die Überlegung des Gesetzgebers, dass man sich nach Ablauf einer so langen Zeit wegen der damit verbundenen Beweisprobleme nicht mehr auf Ansprüche berufen könne.

98 Was die Bindung der revisionswerbenden Parteien an die Verzichtserklärungen ihrer Rechtsvorgänger betreffe, stelle das Verwaltungsgericht lapidar fest, dass "das ursprüngliche Rechtsgeschäft auch für die Rechtsnachfolger gilt". Das Landesverwaltungsgericht verkenne dabei die grundlegenden Prinzipien des bürgerlichen Rechts. Es gebe keinen Anhaltspunkt für eine Bindung der revisionswerbenden Parteien an die seinerzeitigen Verzichtserklärungen.

99 Es trifft zu, dass die in den Revisionen aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurden. Die Revisionen sind daher zulässig. Sie erweisen sich jedoch als unbegründet.

100 Gemäß § 49 Abs. 3 FLG 1979 kann ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder Stammsitzliegenschaften nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden.

101 Nach § 49 Abs. 4 FLG 1979 kann die Absonderung auf Antrag

des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des

Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem

Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der

Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das

abzusondernde Anteilsrecht

a) mit dem Anteilsrecht eines anderen

Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder

c) mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten

Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.

102 Gemäß § 95 Abs. 1 FLG 1979 können Regelungspläne, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand aufgrund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

103 Nach § 99 FLG 1979 steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines gemäß § 98 Abs. 1 bis 3 durchzuführenden Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

104 Die revisionswerbenden Parteien meinen, aus dem infolge des hg. Erkenntnisses vom 26. Jänner 2012, 2009/07/0149, im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheid des OAS vom 14. Juni 2013 eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren ableiten zu können.

105 Diesem Verfahren lag der Antrag der erstmitbeteiligten Partei vom 21. Februar 2007 zugrunde, die gesamte Anteilsfrage der EZ 119 grundlegend und umfassend aufzuklären und eine entsprechende Richtigstellung der Grundbuchsdaten, nötigenfalls mittels Bescheides, durchzuführen.

106 Schon der OAS hält in der Begründung seines Bescheides vom 14. Juni 2013 zutreffend fest, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem der intendierten Absonderung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft in Ermangelung der notwendigen agrarbehördlichen Bewilligung gar nicht auseinandergesetzt habe. Eine (inhaltliche) Entscheidung über die Absonderung von Anteilsrechten sei dem gegenüber weder beantragt noch Gegenstand der unterinstanzlichen Verfahren gewesen. Gegenstand sei ausschließlich die auf § 99 FLG 1979 gestützte Feststellung von Anteilsrechten an der erstmitbeteiligten Partei gewesen.

107 Bereits diese zutreffenden Ausführungen verbieten es, von einer Bindungswirkung dieses Feststellungsverfahrens für das vorliegende Verfahren auszugehen. Diesem Verfahren liegt der mit Eingabe vom 11. April 2014 modifizierte Antrag der erstmitbeteiligten Partei zugrunde, den Anteilsrechtsverzichten die agrarbehördliche Genehmigung zu erteilen.

108 Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des "ne bis in idem" - liegt nämlich nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, 2009, in Rdn. 36 zu § 68 AVG zitierte hg. Judikatur).

109 Davon ist in den vorliegenden Revisionsfällen aufgrund des Vorgesagten nicht auszugehen. Eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nach § 99 FLG 1979 ist für das vorliegende Revisionsverfahren nicht anzunehmen.

110 Die revisionswerbenden Parteien führen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof, der LAS und der OAS rechtskräftig festgestellt hätten, dass "die seinerzeitigen Verzichte mangels Genehmigung unwirksam waren".

111 Damit vermengen die revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Verfahren der Absonderung von Anteilsrechten nach § 49 Abs. 3 und 4 FLG 1979 die Frage, ob überhaupt ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt, in unzulässiger Weise mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Rechtsgeschäftes gegeben sind. Vorerst ist die erstgenannte Frage der Rechtswirksamkeit der zur Bewilligung vorgelegten Rechtsgeschäfte zu überprüfen; nur dann, wenn ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt, kann die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2007/07/0019).

112 Von der Wirksamkeit der vorliegenden Verzichtserklärungen konnte das Verwaltungsgericht aufgrund der in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen zu Recht ausgehen, kann doch die Annahme eines Verzichts stillschweigend erfolgen, wobei dazu - nach der Rechtsprechung - bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt (vgl. dazu etwa den Beschluss des OGH vom 17. Oktober 2007, 7 Ob 223/07f, mwN).

113 Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Rechtsgeschäfte jener der Abgabe der Verzichtserklärungen bzw. ihrer Annahme durch die erstmitbeteiligte Partei.

114 Die revisionswerbenden Parteien rügen die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis als aktenwidrig, wonach der EZ 3 KG K. sechs Anteile an der EZ 171 KG K. - Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K." - zugestanden seien.

115 Die revisionswerbenden Parteien schließen daraus, dass die Ablehnung des Verzichts bei der Vollversammlung vom 7. Jänner 1951 sich entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Anteile der EZ 3 KG K. an der EZ 171 KG K. bezogen hätte, sondern auf die 6/71-tel Anteile an der EZ 119 KG K. der erstmitbeteiligten Partei.

116 Dabei übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass sich die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, dass es sich bei der Ablehnung des Verzichts in der Vollversammlung vom 7. Jänner 1951 nicht um die Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei handle, sondern um jene der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft K.", auf weitere, von den revisionswerbenden Parteien unangefochten gebliebene Feststellungen stützt. So wurde das Protokoll vom 7. Jänner 1951 nicht vom Obmann der erstmitbeteiligten Partei, sondern von J S., dem Obmann der "Nachbarschaft K.", unterfertigt. Darüber hinaus wurde im Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 3. April 1950 der Wortlaut der Beschlussfassung der Vollversammlung genau angeführt, wobei dieser Wortlaut mit dem Protokoll der "Nachbarschaft K." vom 6. Jänner 1950 jedoch nicht übereinstimmt. All diese - unwidersprochen gebliebenen Feststellungen - vermögen die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung zu tragen.

117 Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 4 FLG 1979 haben zum Zeitpunkt der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung vorzuliegen. Vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ist in den Revisionsfällen auszugehen, wurde doch zu Gunsten der erstmitbeteiligten Partei auf die revisionsgegenständlichen Anteilsrechte verzichtet. Die abzusondernden Anteilsrechte wurden somit im Sinne von § 49 Abs. 4 lit. b FLG 1979 von der Agrargemeinschaft selbst erworben.

118 Auch überwiegen die aus den Anteilsrechten fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaften im Sinne des § 49 Abs. 4 FLG 1979.

119 Der Zweck bzw. die Umstände der vorliegenden Verzichtserklärungen lassen sich im Gegenstand schlüssig und nachvollziehbar der gutachtlichen Äußerung der ABB vom 11. April 1950 entnehmen, wonach die Anteile aus näher angeführten Gründen für den Wirtschaftsbetrieb der betreffenden Stammsitzliegenschaften ganz oder teilweise entbehrlich geworden seien. Diese sachverständige Äußerung wurde von den revisionswerbenden Parteien bis zum Zeitpunkt der Bewilligung der Absonderung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. April 2014 und auch danach nicht bestritten, sodass sie auch im entscheidenden Zeitpunkt der Bewilligung der Absonderung noch Gültigkeit besitzt. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Absonderungsbewilligung liegen somit nicht nur zum Zeitpunkt der wirksam abgegebenen Verzichtserklärungen, sondern auch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. April 2014 und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor.

120 Entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Parteien ist es nicht Voraussetzung, dass "im Zeitpunkt der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung" die Verzichtenden über die Anteile noch "verfügungsberechtigt" sind.

121 Die revisionswerbenden Parteien stehen mit einem solchen Vorbringen offenbar auf dem Standpunkt, dass etwa Übertragungen der Anteilsrechte auf Einzelrechtsnachfolger eines Verzichtenden nach dessen rechtswirksamen Verzicht bzw. andere Erwerbsvorgänge (so etwa durch eine "Eigentumsanerkenntnisurkunde" vom 11. Dezember 2006, wonach die Anteile durch die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen "redlich und echt ersessen" worden seien) einer Genehmigung entgegenstünden.

122 Dem ist entgegenzuhalten, dass agrargemeinschaftliche Anteilsrechte weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2003/07/0087, mwN). Zudem ist der Bestand von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten vom Grundbuchstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Grundbuchseintragung ist zwar mitunter ein entscheidendes Beweismittel, hat aber nur deklarativen Charakter und wird nicht konstitutiv wirksam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, 2009/07/0105, mwN).

123 Damit stehen solche Übertragungsakte einer agrarbehördlichen Absonderungsgenehmigung rund 65 Jahre nach der rechtswirksamen Abgabe der Verzichtserklärungen nicht entgegen. Auch die Rechtsnachfolger haben die rechtswirksamen Verzichtserklärungen ihrer Rechtsvorgänger betreffend die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte gegen sich gelten zu lassen.

124 Die "Eigentumsanerkenntnisurkunde" vom 11. Dezember 2006, abgeschlossen zwischen der Volksbank K. und den Dritt- und Viertrevisionswerberinnen, wurde von der ABB mit Bescheid vom 6. Februar 2007 gemäß § 49 Abs. 4 FLG 1979 genehmigt. Diese Genehmigung entfaltete - mangels Zustellung an die erstmitbeteiligte Partei und Beteiligung derselben am Genehmigungsverfahren - der erstmitbeteiligten Partei gegenüber keine Bindungswirkung, sodass sich deren Antrag vom 17. April 2014 allein schon deswegen nicht als unzulässig erweist und die Absonderung der revisionsgegenständlichen Anteilsrechte zu Gunsten der erstmitbeteiligten Partei bewilligt werden konnte.

125 Die Revisionen erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

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