VwGH Ro 2015/07/0016

VwGHRo 2015/07/001628.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Dr. S A in A, vertreten durch Mag. Klaus Amann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Mai 2014, Zl. LVwG-1- 274/E8-2013, betreffend Vollstreckungsverfahren in einer Angelegenheit des Bundesluftreinhaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 23. April 2012 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretungen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz eine Geldstrafe von insgesamt EUR 400,00 verhängt; ferner wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 40,00 auferlegt.

2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (UVS) vom 3. Oktober 2012 keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurden dem Revisionswerber Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von EUR 80,00 vorgeschrieben.

3 Das Land Vorarlberg, vertreten durch die BH, stellte am 14. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Feldkirch einen Exekutionsantrag (Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution) gegen den Revisionswerber wegen EUR 1,170,00. Als Exekutionstitel wurden das Straferkenntnis der BH vom 23. April 2012, bestätigt durch den Bescheid des UVS vom 3. Oktober 2012, wegen einer Kapitalforderung in der Höhe von EUR 520,00, sowie ein weiteres Straferkenntnis der BH vom 28. April 2010, bestätigt durch den Bescheid des UVS vom 7. Juni 2011, wegen einer Kapitalforderung in der Höhe von

4 EUR 650,00 angegeben.

5 Die BH brachte am 14. Dezember 2012 auf dem Straferkenntnis der BH vom 23. April 2012 eine Bestätigung an, wonach dieser Bescheid (Rückstandsausweis) keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege.

6 In der Folge wurde die Kapitalforderung in der Höhe von EUR 520,00 beglichen. Mit Schreiben vom 5. März 2014 beantragte die BH beim Bezirksgericht Feldkirch die Einstellung des Exekutionsverfahrens.

7 Mit Spruchpunkt I. (Beschluss) der angefochtenen Entscheidung vom 7. Mai 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung durch die BH vom 14. Dezember 2012 auf dem Straferkenntnis der BH vom 23. April 2012 gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurück.

8 Mit Spruchpunkt II. (Erkenntnis) dieser Entscheidung des LVwG wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14. Dezember 2012 auf dem Straferkenntnis der BH vom 23. April 2012 Folge gegeben und die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben.

9 Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid, sondern eine Beurkundung sei und über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden habe. Gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung stünden Rechtsmittel im engeren Sinn nicht offen. Eine Berufung gemäß § 10 Abs. 2 VVG gegen die Anbringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung sei somit nicht möglich gewesen, weshalb die Berufung (Beschwerde) als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

10 Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, es sei nicht der erstinstanzliche Bescheid der BH in Rechtskraft erwachsen, sondern der Bescheid des UVS als Berufungsbehörde, der den Exekutionstitel bilde. Die bekämpfte Vollstreckbarkeitsbestätigung hätte daher nicht auf der erstinstanzlichen Entscheidung angebracht werden dürfen.

11 Das LVwG ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehle.

12 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, die Entscheidung des LVwG aufzuheben.

13 Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

17 Das LVwG hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offen zu legen sind und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016, mwN).

18 Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ro 2016/10/0009, und die dort angeführte Vorjudikatur).

19 Eine solche - gesonderte - Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG enthält die vorliegende Revision nicht.

20 Davon abgesehen wird in der Revision im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionswerber "die Schaffung eines dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und dem Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung in Zivilsachen gleichwertigen Rechtsmittelinstruments im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung" begehre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kenne nur den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, der Revisionswerber begehre einen Rechtsbehelf für unrichtig oder unzulässig erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigungen nach § 3 Abs. 2 VVG. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Erteilung der Vollstreckbarkeit sei jedoch "durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesichert". Leide die Bestätigung der Vollstreckbarkeit an Mängeln oder bestünden Anhaltspunkte, die eine Vollstreckung unzulässig machten, sei sie - so der Revisionswerber - im Rahmen einer Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit oder eines Aufhebungsantrages aufzuheben. Eine diesbezügliche deutliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

21 Dieses Vorbringen stellt allerdings lediglich eine inhaltliche Kritik an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur fehlenden Bescheidqualität der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 3 Abs. 2 VVG u.a. die Erkenntnisse vom 16. Juni 1987, 85/07/0311, und vom 28. März 2000, 99/05/0254; zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen eine Vollstreckbarkeitsbestätigung vgl. ferner die Erkenntnisse vom 22. Februar 2006, 2003/09/0111, und vom 6. September 2011, 2008/05/0088; zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung mangels Bescheidqualität vgl. auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 (2014), S. 188) dar, zeigt jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

22 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017

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