VwGH Ra 2015/05/0046

VwGHRa 2015/05/00463.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen 1. des A G in W,

2. des E D in L und 3. der E D in W, alle vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich alle vom 5. März 2015, 1) Zl. LVwG-AV-478/001- 2014 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/05/0046), 2) Zl. LVwG-AV- 477/001-2014 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/05/0047) und

3) Zl. LVwG-AV-476/001-2014 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2015/05/0049), betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde L; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die - wegen ihres sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Revisionen sind nicht zulässig:

5 Die Revisionen bringen alle gleichlautend im Rahmen ihrer Zulässigkeitsausführungen vor, dass zur Frage der Bewilligungsfähigkeit von Bauwerken (hier: Holz- und Blechhütten auf einer nicht wirtschaftlich genutzten Liegenschaft) im Widmungsgebiet Grünland-Ödland keine ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, anhand derer eine "rechtssichere Beurteilung" möglich wäre. Da in der näheren Umgebung mehrfach dieses Problem aufgetreten sei, komme dem auch grundsätzliche Bedeutung zu, insbesondere für die Frage, welche Sachverhaltsumstände die Behörde dazu zu ermitteln und festzustellen habe, bevor sie einen Abbruchauftrag erteile. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0045, zu einem vergleichbaren Sachverhalt erkannt, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung - nach der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 6/2015 (NÖ BO 2014) nicht (mehr) zu prüfen, ob die gegenständlichen Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig waren. Die Baubehörde darf nunmehr sofort einen Abbruchauftrag erlassen, sodass eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauwerke eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist.

Angemerkt sei, dass das Vorliegen eines Konsenses für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke von den Revisionswerbern nicht behauptet wurde und auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist. Damit stellt sich unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 in diesem Verfahren auch nicht die Frage, ob die im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung "Grünland-Ödland" die Erteilung einer Baubewilligung für die gegenständlichen Bauwerke zuließe, sodass bereits deshalb die angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Widmung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0045).

6 Weiters bringen die Revisionswerber ohne nähere Begründung zur Zulässigkeit der Revisionen (erstmalig) vor, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Eigentümerstellung der Revisionswerber hinsichtlich der baulichen Anlagen "nicht richtig" bzw. "nicht geprüft" worden sei. Grundsätzlich könne Adressat eines Abbruchauftrages nur der Eigentümer sein. Es fehle Rechtsprechung dazu, wenn eine vom Grundbuch abweichende allfällige Superädifikatseigentschaft bei einem Pächter einfach ungeprüft angenommen werde.

Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Es wird damit ein Verfahrensmangel im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Revisionswerber Eigentümer der baulichen Anlagen seien, geltend gemacht. Ein solcher könnte dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2017, Ra 2017/05/0058, mwH). Dies ist auf Grund des insoweit nicht weiter konkretisierten Vorbringens in den Zulässigkeitsgründen nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Revisionswerber in ihren Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht nicht bestritten, dass sie Eigentümer der betroffenen baulichen Anlagen seien bzw. auch nicht vertreten, dass diese Annahme der Behörde nicht nachvollziehbar sei.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 6. Juli 2016, Zl. Ra 2015/01/0159, mwN). Diesem Erfordernis entsprechen die Revisionen nicht.

7 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. August 2017

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