VwGH Ra 2016/21/0053

VwGHRa 2016/21/00534.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Jänner 2016, W117 2109042-1/7E, betreffend (u.a.) Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Dezember 2015 wurde über den Revisionswerber, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Revision bekämpften Erkenntnis vom 11. Jänner 2016 ab und es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen. In den weiteren Spruchpunkten traf das Bundesverwaltungsgericht diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich wies es die in der Beschwerde (in Bezug auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die Eingabengebühr) gestellten Verfahrenshilfeanträge als unzulässig zurück. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juni 2016, E 263/2016-14, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung "eines verfassungswidrigen Gesetzes", nämlich einer mit Erkenntnis vom 9. März 2016, G 447/2015 u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ro 2015/21/0035, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0008, Punkt 1.). Dem trat die Vertreterin des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. August 2016

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