VwGH Ro 2015/21/0035

VwGHRo 2015/21/003524.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des *****, gegen das am 24. August 2015 mündlich verkündete und am 28. August 2015 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2112528-1/9E, betreffend (v.a.) Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Normen

32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. August 2015 wurde über den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, nach seiner Festnahme die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über seinen (am 10. November 2014 in Österreich gestellten) Antrag auf internationalen Schutz "im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" und zur Sicherung seiner Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 24. August 2015 verkündeten und am 28. August 2015 schriftlich ausgefertigten - vor dem Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Revision bekämpften - Erkenntnis ab und es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. In den weiteren Spruchpunkten traf das Bundesverwaltungsgericht diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen und es verpflichtete den Revisionswerber zum Ersatz der Dolmetschergebühren. Schließlich wies es die in der Beschwerde (in Bezug auf die Eingabengebühr und die Beigebung eines Rechtsanwaltes) gestellten Verfahrenshilfeanträge zurück. Die Revision wurde (nur) hinsichtlich der die Schubhaft und die Dolmetschergebühren betreffenden Spruchpunkte für zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2016, E 1845/2015-16, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung "eines verfassungswidrigen Gesetzes", nämlich einer mit Erkenntnis vom selben Tag, G 447/2015 u.a., aufgehobenen bestimmten Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG, in seinen Rechten verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0008, Punkt 1.). Dem trat der Vertreter des Revisionswerbers auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Mai 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte