Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, reiste - nach erfolgloser Erhebung eines am 21. April 2004 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie einer insoweit am 3. April 2006 begehrten Wiederaufnahme des Verfahrens, nach deren am 31. Juli 2006 erfolgten Abweisung er schließlich im Oktober 2010 in den Heimatstaat zurückgekehrt war - am 26. Dezember 2012 neuerlich nach Österreich ein und stellte hier einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt gab diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Pakistan aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2013 als unbegründet ab. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2014, U 2630/2013-5, ab.
2 Mit Bescheid vom 14. September 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den in der Folge gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 AsylG 2005) gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2015 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision primär das Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen. Am Maßstab der hg. Judikatur (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; daran anknüpfend etwa die Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0120, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0007) war das BVwG zur Abhaltung einer solchen Verhandlung aber im vorliegenden Fall nicht verpflichtet. Es trifft nämlich entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung zu, dass in der Beschwerde an das BVwG im Wesentlichen Umstände (etwa Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, Wohnversorgung, faktische Ausübung des Gewerbes eines selbständigen Zustellers und Vorliegen eines Bekanntenkreises in Österreich) vorgebracht wurden, die ohnehin bereits vom BFA festgestellt worden waren.
7 Das Vorbringen zur Situation des Revisionswerbers im Herkunftsstaat, wo sich zwei seiner Schwestern und sein Bruder aufhalten, war bereits im Verfahren vor dem BVwG nicht fallbezogen - etwa im Sinn einer den Revisionswerber treffenden Gefährdung - konkretisiert worden und konnte daher keine entsprechenden Ermittlungspflichten des BVwG auslösen.
Auf die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die Beschwerde an das BVwG nicht eingegangen. Auch in der Zulassungsbegründung der Revision wird dies im Übrigen nicht angesprochen.
8 Die einzelfallbezogene Beurteilung, ein durch die Rückkehrentscheidung bewirkter Eingriff gegen den unverheirateten, kinderlosen und ohne Angehörige in Österreich lebenden Revisionswerber sei im Sinn des Art. 8 EMRK zulässig, ist im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in vertretbarer Weise erfolgt. Auch insoweit wird in der Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
9 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. Februar 2016
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