VwGH Ra 2015/21/0120

VwGHRa 2015/21/01203.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des S M in S, vertreten durch die Paumgartner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2015, Zl. L508 1425939- 4/3E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52;
EMRK Art8;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52;
EMRK Art8;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der im September 2011 nach Österreich gelangte Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt gab diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Pakistan aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 "das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Mit Bescheid vom 22. April 2015 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juni 2015 als unbegründet ab und es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision primär das Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen. Nach den Grundsätzen der hg. Judikatur (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; daran anknüpfend insbesondere auch das vom Revisionswerber erwähnte Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) war das BVwG zur Abhaltung einer solchen - in der Beschwerde im Übrigen auch gar nicht beantragten - Verhandlung aber nicht verpflichtet. Es trifft nämlich im Sinn der Erwägungen des BVwG und entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung zu, dass in der seinerzeitigen Beschwerde letztlich nur Umstände vorgebracht wurden, die im Wesentlichen ohnehin bereits vom BFA festgestellt worden waren.

Gesichtspunkte, die sich auf das ursprüngliche Schutzbegehren des Revisionswerbers beziehen (die dort geltend gemachte Verfolgungsgefahr) sind im gegebenen Zusammenhang irrelevant. Ebenso wenig kann nunmehr vorgebrachten Neuerungen (über den Zeitpunkt des Verlassens Pakistans durch den Revisionswerber) Bedeutung zukommen.

Richtig ist, was in den Zulassungsausführungen der Revision der Sache nach weiter ausgeführt wird, dass dem BVwG bezüglich der Deutschkenntnisse des Revisionswerbers eine Aktenwidrigkeit unterlaufen ist (nach den Ergebnissen der dem eingangs genannten Erkenntnis des BVwG vom 14. Jänner 2015 vorangehenden Verhandlung spricht der Revisionswerber "sehr gut" Deutsch; im angefochtenen Erkenntnis ist dagegen - ohne erkennbare Grundlage - von Deutschkenntnissen "auf eher niedrigen Niveau" die Rede). Es trifft auch zu, dass nähere Feststellungen zu den strafrechtlichen Verfehlungen des Revisionswerbers, die dreimal zur Verhängung von kurzfristigen bedingten Freiheitsstrafen geführt haben, fehlen. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil die im Übrigen auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage vorgenommene und für die angefochtene Entscheidung wesentliche einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, ob ein Eingriff im Sinn des Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, trotz dieser Umstände letztlich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in vertretbarer Weise erfolgte. Auch insoweit wurde in der Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (siehe in diesem Sinn zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 3. September 2015

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