VwGH Ra 2016/21/0007

VwGHRa 2016/21/000728.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des S I in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2015, Zl. W182 1432949- 2/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung u.a. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
EMRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
EMRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der am 12. Juli 2012 nach Österreich gelangte Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt gab diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Bangladesch aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 18. Juni 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2015 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision primär das Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen. Am Maßstab der hg. Judikatur (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; daran anknüpfend etwa die Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, und vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0120) war das BVwG zur Abhaltung einer solchen - in der Beschwerde nicht beantragten - Verhandlung aber nicht verpflichtet. Es trifft nämlich im Sinn der Erwägungen des BVwG und entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung zu, dass in der seinerzeitigen Beschwerde im Wesentlichen Umstände (etwa Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und ehrenamtliches soziales Engagement) vorgebracht wurden, die ohnehin bereits vom BFA festgestellt worden waren.

Im Rahmen der - entgegen den Ausführungen der Revision vorgenommenen - Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG geht das BVwG, dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers folgend, auch von der Nachholung eines Hauptschulabschlusses sowie der Möglichkeit des Revisionswerbers aus, ab März 2016 eine Lehre als Koch zu beginnen. Die u.a. auch diese Umstände einbeziehende einzelfallbezogene Beurteilung, ein Eingriff gegen den unverheirateten, kinderlosen und ohne Angehörige in einer Flüchtlingsunterkunft lebenden, bislang nicht selbsterhaltungsfähigen Revisionswerber sei dennoch im Sinn des Art. 8 EMRK zulässig, ist im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in vertretbarer Weise erfolgt. Auch insoweit wird in der Revision daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (siehe in diesem Sinn etwa den zitierten hg. Beschluss vom 3. September 2015).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2016

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