Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
2 Mit Schreiben vom 17. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision und beantragte zugleich, "die Wiedereinsetzung in die Verfahrenshilfefrist zuzulassen".
3 Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete er wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht habe am 14. Oktober 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da er über ein Jahr danach noch kein Erkenntnis zugestellt bekommen habe, habe er sich am 3. November 2016 an seinen gewillkürten Vertreter gewandt. Dieser habe am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht angerufen und die Auskunft erhalten, dass bereits am 18. Dezember 2015 ein Erkenntnis erlassen worden sei, welches dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Offensichtlich durch einen Fehler des Postboten sei der Antragsteller jedoch tatsächlich nie von dieser Hinterlegung verständigt worden, woraufhin das Erkenntnis "als nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden sei. Da dies das erste Mal gewesen sei, dass es zu Problemen bei der Zustellung von Schriftstücken an seine Adresse gekommen sei, habe er nicht davon ausgehen können, dass ihm bereits ein Erkenntnis zugestellt worden sei.
4 Der Antragsteller stützt sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. etwa den zu § 46 VwGG ergangenen hg. Beschluss vom 26. Mai 2009, 2009/20/0002, sowie jüngst etwa den hg. Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134, mwN).
5 Der Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grund, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass erforderlich gewesen wäre, die dem Antrag anhaftenden Mängel einer Behebung zuführen zu müssen.
Wien, am 20. Dezember 2016
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