VwGH Ra 2016/20/0072

VwGHRa 2016/20/007218.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des *****, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2016, Zl. W152 1410969-1/35E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016).

5 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Erkenntnis weiche eindeutig von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach von der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden dürfe. Die im Leiterkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, formulierten, sehr strengen "Ausnahmevoraussetzungen" seien im Revisionsfall nicht erfüllt. Auch in weiteren Erkenntnissen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0099, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/20/0146) habe der Verwaltungsgerichtshof an dieser strengen Rechtsprechungslinie festgehalten.

6 Der Revisionswerber legt mit diesem Vorbringen nicht konkret dar, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001). Es gelingt dem Revisionswerber daher mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.

7 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit weiters geltend, sollte der Verwaltungsgerichtshof keine Abweichung von seiner Judikatur annehmen, wäre die grundsätzliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts zu klären, ob bei langjähriger Säumigkeit der Rechtsmittelbehörden selbst ausgeprägte und krasse Ermittlungsmängel der Verwaltungsbehörde noch zu einer Zuständigkeitsdelegation an diese im Wege des § 28 Abs. 3 VwGVG führen dürften oder allein schon wegen dieser langen Verfahrensdauer der Vorrang der verwaltungsgerichtlichen, meritorischen Entscheidungszuständigkeit vor der ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer Zurückverweisung zum Tragen kommen müsse.

8 Bezüglich dieses Vorbringens ist der Revisionswerber auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine lange Verfahrensdauer bei Fehlen von Anhaltspunkten, die dagegen sprechen, dass die aufgetragenen Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gleich unmittelbar auf der Ebene des Verwaltungsgerichts durchgeführt werden können, dazu führt, dass eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur meritorischen Entscheidung besteht (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2015). Zu der vom Revisionswerber als ungeklärt angesehenen Rechtsfrage liegt also Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb der Revisionswerber auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt.

9 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2016

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