VwGH Ra 2016/18/0260

VwGHRa 2016/18/026014.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des S A in A, vertreten durch Mag. Gregor Glawischnig, Rechtsanwalt in 8786 Rottenmann, Technologiepark 4/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016, Zl. L521 2129300-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 30. September 2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde zur Gänze als unbegründet ab und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe insofern im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einvernahme des Revisionswerbers sowie seines Onkels als Zeuge, mit denen implizit auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden sei, nicht entsprochen worden sei.

7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine die Zulässigkeit begründende Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil auf Grundlage der Revisionsausführungen nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) fallbezogen abgewichen wäre, zumal § 21 Abs. 7 BFA-VG Regelungen enthält, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Punkt 3.2).

8 Hinsichtlich des gestellten Beweisantrages ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Ra 2015/02/0141, mwN). Der Revisionswerber hat in der Beschwerde die Einvernahme seines Onkels beantragt, ohne jedoch darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt mit dessen Einvernahme unter Beweis gestellt werden sollte.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2016

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