VwGH Ra 2016/16/0095

VwGHRa 2016/16/009522.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien in 1016 Wien, Schmerlingplatz 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2016, Zl. W208 2127045-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: Dr. MM in W, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilerstätte 13/28), in der Sache zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §19a;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 TP2;
ZPO §19;
GGG 1984 §19a;
GGG 1984 §7 Abs1 Z1;
GGG 1984 TP2;
ZPO §19;

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2016 abgewiesen wird.

Das Aufwandersatzbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte trat einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Schadenersatzverfahren wegen insgesamt EUR 393.601,40 sA als Drittnebenintervenientin auf Seiten der dort Erstbeklagten bei. Gegen Punkt II.1. des Teil- und Zwischenurteils vom 22. Juni 2015, mit dem die Klagebegehren der erst-, zweit- und drittklagenden Parteien als gegenüber der Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt wurden, erhob die Mitbeteiligte als Drittnebenintervenientin Berufung.

2 Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21. Oktober 2015 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (die Revisionswerberin) ausgehend von einem Streitwert von EUR 393.602,-- eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 13.656,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,-- vor, wogegen die Mitbeteiligte Vorstellung erhob. Nach Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schrieb die Revisionswerberin mit Bescheid vom 26. April 2016 der Mitbeteiligten, ausgehend von der eingangs genannten Bemessungsgrundlage Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in der Höhe von EUR 11.380,-- zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG von 15 v.H. in der Höhe von EUR 1.707,--, eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 21,-- sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-- (Gesamtbetrag: EUR 13.116,--) vor. § 19 ZPO - so die für das Revisionsverfahren wesentliche Begründung dieses Bescheides - billige einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zu. Eine Entscheidung könne daher sowohl neben als auch anstelle einer Hauptpartei bekämpft werden. Mache ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis nach § 19 ZPO Gebrauch, komme ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des Nebenintervenienten auf der Seite der bereits vorher berufenden Hauptpartei wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG nochmals auszulösen (unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. April 1989, 88/16/0215, und vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233). Erhöben gegen ein Urteil, in dem über den Anspruch gegenüber mehreren Beklagten abgesprochen worden sei, alle Beklagten mit gesonderten Schriftsätzen Berufung, dann sei von jedem Rechtsmittelwerber die volle Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Erhöben die Beklagten aber in einer einzigen Eingabe Berufung, so sei nur die Gebühr nach TP 2 GGG zu entrichten, allerdings erhöht um einen Streitgenossenzuschlag.

3 In der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde brachte die Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, mit Urteil vom 22. Juni 2015 sei hinsichtlich der Erstbeklagten der streitgegenständliche Anspruch dem Grunde nach bejaht und das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten abgewiesen worden. Die von den Erst-, Zweit- und Drittnebenintervenienten (u.a. der Mitbeteiligten) eingebrachten Berufungen hätten sich allesamt gegen die gegen die Erstbeklagte ergangene Entscheidung gerichtet. Alle Berufungsanträge seien auf die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Erstbeklagten gerichtet gewesen, sodass ein identes Rechtsmittelinteresse vorgelegen sei. Tatsächlich habe es sich daher um eine Berufung gehandelt, ebenso wie es die Rechtsprechung als eine Berufung behandle, wenn der Nebenintervenient neben der Hauptpartei von seiner Rechtsmittelbefugnis Gebrauch mache. Im Hinblick auf das in diesen drei Berufungen idente Interesse an einer Änderung oder Beseitigung der Entscheidung gegen die erstbeklagte Hauptpartei falle die Pauschalgebühr nur einmal an.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGG mit der Maßgabe ab, dass der Mitbeteiligten für deren Berufung vom 23. August 2015 folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurden:

"PG TP 2 GGG (1,8 % von der Bemessungsgrundlage EUR 393.602,00 plus EUR 4.295,- )

EUR 11.380,00

Mehrbetrag § 31 GGG

EUR 21,00

Einhebungsgebühr

EUR 8,00

Offener Gesamtbetrag

EUR 11.409,00"

Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision nach Art. 133

Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend erwog das Gericht nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges zunächst in tatsächlicher Hinsicht, die Mitbeteiligte habe am 23. August 2015 als Nebenintervenientin mit einem eigenen Schriftsatz eine Berufung gegen ein Teil- und Zwischenurteil vom 22. Juni d.J. eingebracht. Das Berufungsinteresse habe EUR 393.602,-- betragen. Die Erstbeklagte selbst habe kein Rechtsmittel erhoben. Neben der Mitbeteiligten hätten drei weitere Nebenintervenienten mit eigenen Schriftsätzen ebenfalls Berufungen erhoben.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht zu folgender Schlussfolgerung:

"Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die (Mitbeteiligte), die als Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei (die selbst keine Berufung eingebracht hat) eine Berufung gegen ein Teil- und Zwischenurteil in einem Zivilgerichtsverfahren eingebracht hat, zur Zahlung der vorgeschriebenen vollen Gerichtsgebühr gem. TP 2 GGG alleine verpflichtet ist oder ob ihr die Gebühren zur ungeteilten Hand mit Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG vorzuschreiben gewesen wären, weil auch andere Nebenintervenienten mit eigenem Schriftsatz gleichlautende Berufungen eingebracht haben.

... Zur Zahlungspflicht der Nebenintervenientin

Wenn die (Mitbeteiligte) anführt, dass sie als Nebenintervenienten weder Partei noch Beklagte noch Streitgenosse sei, ist dem entgegen zu halten, dass § 19 ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an

Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden ... Macht daher ein

Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0233).

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist daher die (Mitbeteiligte) als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig.

Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.04.1989, 88/16/0215; VwGH 26.02.2015, 2013/16/0233 zum insofern vergleichbaren TP 3 GGG).

Nur wenn die Partei (des Grundverfahrens), auf deren Seite die Nebenintervenienten beigetreten ist, gleichfalls ein Rechtsmittel erhoben hätte und damit das Berufungsverfahren eingeleitete hätte, wäre nur einmal die Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG abzuführen, für die gemäß § 7 Abs. 4 GGG die Rechtsmittelwerber zur ungeteilten Hand haften, und zwar unabhängig davon, ob ein einheitlicher oder zwei getrennte Schriftsätze eingebracht würden (VwGH 20.04.1989, 88/16/0215).

Im vorliegenden Fall hat allerdings die Beklagte als Partei des Grundverfahrens selbst keine Berufung eingebracht, die das Berufungsverfahren in Gang gesetzt hätte, sondern wurden die Rechtsmittel von verschiedenen Nebenintervenienten (ua. der (Mitbeteiligten)) jeweils eigenständig eingebracht. Erst dadurch wurde das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt und die Zahlungspflicht iSd § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ausgelöst.

TP 2 enthält keine Ausnahme (Anmerkung) wonach für den Fall, dass mehrere Rechtsmittelwerber mit eigenen Schriftsätzen ein Rechtsmittel einbringen, diesen die Pauschalgebühr nur einmal (zur ungeteilten Hand) vorzuschreiben wäre.

§ 19a GGG sieht zwar vor, dass für den Fall, dass ein Rechtsmittel von mehreren Personen gemeinsam erhoben wird, ein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist. In casu haben die Nebenintervenienten - ungeachtet des identen Rechtsmittelinteresses - aber alle eigene Schriftsätze (Rechtsmittel) eingebracht und eben nicht gemeinsam ein Rechtsmittel, sodass auch keine gemeinsame Gebührenpflicht iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 GGG entstanden ist.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, ...

Die von der beschwerdeführenden Partei begehrte einmalige Vorschreibung zur ungeteilten Hand an alle Rechtsmittelwerber ist daher vom Gesetz nicht gedeckt.

Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da es sachlich gerechtfertigt ist bei eigenständiger Einbringung eines Rechtsmittels die volle Pauschalgebühr zu verlangen, während bei gemeinsamer Einbringung eines Rechtsmittel die Pauschalgebühr lediglich einmal vorgeschrieben wird, sich allerdings um den Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG erhöht ...

... Zur Aufhebung der Vorschreibung des

Streitgenossenzuschlages gem. § 19a GGG

Die (Mitbeteiligte) hat als Drittnebenintervenientin die Berufung (das Rechtsmittel) - wie unbestritten feststeht - nicht gemeinsam mit den anderen Nebenintervenienten eingebracht, sondern in einem eigenen Schriftsatz. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages gem. § 19a GGG (arg:

‚ ... mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben ...') liegen daher nicht vor.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war der Spruch zu korrigieren und der Streitgenossenzuschlag von der zu zahlenden Gebühr abzuziehen."

Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht unter Hinweis auf die zitierte "Grundsatzentscheidungen" des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, die ihre Zulässigkeit damit begründet, nach dem klaren Wortlaut des § 19a GGG sei ein Streitgenossenzuschlag auch dann vorzuschreiben, wenn "dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüber stehen". Das angefochtene Erkenntnis, das die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages verneine, verkenne, dass der Mitbeteiligten als Drittnebenintervenientin und Rechtsmittelwerberin drei klagende Parteien als Rechtsmittelgegner gegenüber gestanden seien. Das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung sei daher mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete. Hierin bringt diese unter anderem vor, sie habe gegen das eingangs genannte Urteil vom 22. Juni 2015 ebenso wie die Erst- und Zweitnebenintervenientinnen als Drittnebenintervenientin am 24. August 2015 (datiert mit (richtig wohl) 23. August 2015) Berufung erhoben, allesamt mit dem Antrag, das Klagebegehren auch hinsichtlich der Erstbeklagten abzuweisen. Die Berufung der Erstnebenintervenientin sei am 20. August, jene der Zweitnebenintervenientin am 21. August 2015 bei Gericht eingelangt. Im Hinblick auf das in diesen drei Berufungen idente Interesse an einer Änderung oder Beseitigung der Entscheidung gegen die Erstbeklagte hätten die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Pauschalgebühr nur einmal anfalle. Nachdem diese im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages bereits eingehoben gewesen sei, hätte dieser gegenüber der Mitbeteiligten nicht mehr erlassen werden dürfen.

Die Mitbeteiligte beantragt abschließend, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Abänderungsantrag der Revisionswerberin keine Folge geben, sondern das angefochtene Erkenntnis unter Darlegung einer Rechtsanschauung zum vorliegenden Sachverhalt aufheben sowie jedenfalls gemäß dem § 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Bund schuldig erkennen, den der mitbeteiligten Partei entstandenen Schriftsatzaufwand im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Nach § 2 Z. 1 lit. c GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Z. 4 der GGG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 694, durch Art. 9 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I. Nr. 52 sowie durch Art. 23 Z. 4 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111, ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

8 § 19a GGG, eingefügt durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, der letzte Satz in der Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, lautet:

"§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden."

Die ErläutRV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR und zu 72 BlgNR XX. GP 296 führen zu § 19a GGG aus,

"Diese Bestimmungen sind dem § 15 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) nachgebildet; sie nehmen darauf Bedacht, daß Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen, einen höheren Aufwand erfordern."

9 Ausgehend von den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes standen der Mitbeteiligten als Rechtsmittelwerberin im Sinn des § 19a GGG mehrere Personen auf Klagseite als Rechtsmittelgegner gegenüber; da das Verwaltungsgericht den klaren Wortlaut des § 19a erster Satz letzte Alternative ("... oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen") außer Acht ließ, erweist sich die Amtsrevision in Ansehung des § 19a GGG als zulässig und berechtigt.

10 Dagegen kommt der in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltenen Rechtsansicht der Mitbeteiligten, dass im Hinblick auf das in allen Berufungen der Nebenintervenienten auf Seiten der Erstbeklagten idente Interesse die Pauschalgebühr nur ein Mal anfalle, aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

11 Nach der in Zusammenhang mit § 19a GGG klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung der GGG-Novelle 1991, des Budgetbegleitgesetzes 2009 sowie des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist bei zivilgerichtlichen Verfahren (fallbezogen:) "der Rechtsmittelwerber", d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft, wenn mehrere (Haupt‑)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erheben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

12 Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215, zum Fall einer von der Klägerin und in weiterer Folge vom Nebenintervenienten auf Seite der Klägerin erhobenen Berufung unter Hinweis auf Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, AnwBl. 1/1985, 3 ff, insbes. 10, aus, er

"vermag ... nicht zu erkennen, dass vom Gesetzgeber, der

schon für den einleitenden Schriftsatz des Berufungsverfahrens (hier: die Berufungsschrift der Klägerin) die Pauschalgebührenpflicht nach TP 2 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz entstanden wissen wollte ..., die nochmalige Entrichtung dieser Pauschalgebühr für eine zusätzliche Berufungsschrift des auf der Seite des das Berufungsverfahren bereits eingeleitet habenden Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten (hier: des Beschwerdeführers) beabsichtigt gewesen wäre."

13 In dem - im angefochtenen Erkenntnis, aber auch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten - Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Fall einer lediglich vom Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei erhobenen Berufung obiter aus:

"Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht als Rechtsmittelwerber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anzusehen, weil er als Streithelfer lediglich namens der klagenden Partei tätig geworden wäre, ist dem zu entgegnen, dass § 19 ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden (vgl. Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, § 19 Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, 88/16/0215)."

14 Abgesehen davon, dass das zitierte Erkenntnis vom 20. April 1989 in Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 501/1984 (und vor dem In-Kraft-Treten des § 19a GGG) erging, weshalb der daraus entnommenen Aussage für die nun maßgebende Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Bedeutung zukommen kann, würde die an Arnold (aaO) orientierte Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG anhand der Lagerung von Rechtsmittelinteressen von Partei und Nebenintervenient und des Zeitpunktes der Einbringung der Rechtsmittel nicht dem maßgeblichen Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gerecht, um eine möglichst einfache Handhabung des Gerichtsgebührengesetzes zu gewährleisten, weil die rechtlichen Interessen von Partei und Nebenintervenient durchaus auch divergieren und Rechtsmittel auch gleichzeitig eingebracht werden können.

15 Auch sehen - im vorliegenden Zusammenhang - die zitierten ErläutRV zu § 19a GGG die sachliche Rechtfertigung für eine höhere Gebühr in einem höheren Aufwand in Verfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die mehr als zwei Personen betreffen. Überträgt man diesen Gedanken auf die Frage der Gebührenpflicht weiterer Berufungen von Nebenintervenienten, bestätigt dies das eben erzielte Auslegungsergebnis, weil für die Frage eines (Mehr‑)Aufwandes im Falle der Einbringung weiterer Berufungen durch Nebenintervenienten nicht die (für den Kostenbeamten zumeist nicht erkennbare) Identität oder Kongruenz von Interessen, sondern schon die Mehrzahl von Berufungen entscheidend ist, nachdem jede einzelne Berufung ihrer gesonderten Behandlung bedarf.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hält aus den dargelegten Gründen die Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt‑)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits nicht aufrecht, wie dies etwa noch im zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 2015 nicht als tragende Begründung, sondern lediglich obiter zum Ausdruck gekommen sein mag.

17 Die Berufung der Mitbeteiligten löste daher auch eine Gebührenpflicht nach § 7 Abs. 1 Z 1, § 19a iVm TP 2 GGG aus.

18 Damit erweist sich schon in Anbetracht der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes die Sache als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG der Amtsrevision Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2016 abgewiesen wird.

19 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 Abs. 3 VwGG

Wien, am 22. Dezember 2016

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