BVwG W208 2127045-1

BVwGW208 2127045-117.8.2016

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §7
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §32 TP2
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §7
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §32 TP2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2127045.1.00

 

Spruch:

W208 2127045-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. XXXX gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX vom 26.04.2016, XXXX, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG mit der Maßgabe abgewiesen, dass XXXX für die im Grundverfahren GZ XXXX eingebrachte Berufung vom 23.08.2015 zahlungspflichtig für folgende Gerichtsgebühren ist:

PG TP 2 GGG (1,8 % von der Bemessungsgrundlage € 393.602,00 plus € 4.295,- ) € 11.380,00

Mehrbetrag § 31 GGG € 21,00

Einhebungsgebühr € 8,00

Offener Gesamtbetrag € 11.409,00

Der Gesamtbetrag hat binnen 14 Tagen auf das folgende Konto einzulangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden:

Empfänger: Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX; IBAN AT36 0100 0000 0546 0432; BIC: BUNDATWW; Verwendungszweck: Gebühren/Kosten XXXX - VNR 3 Zahlungsauftrag

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (GZ XXXX) brachte die beschwerdeführende Partei, die als Fachärztin an einer Privatklinik ein neugeborenes Kind (Kläger) betreute, das einen Geburtsschaden erlitten hatte, als Drittnebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei (einer weiteren Fachärztin) - so wie auch weitere Nebenintervenienten - am 23.08.2015 eine Berufung gegen ein Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen vom 22.06.2015 ein.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.10.2015 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) auf Basis des Streitwertes von € 393.602,- eine Pauschalgebühr iHv € 13.656,-

gem. TP 2 GGG, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 13.685,- der beschwerdeführenden Partei vor.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 05.11.2015 Vorstellung, welche am 06.11.2015 der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde. Inhaltlich wurde die Vorstellung damit begründet, dass die Gebühr richtig mit € 13.086,90 zu berechnen und - da auch die Erst- und Zweitnebenintervenientin idente Berufungen vorgelegt hätten - die Gebühr allen Nebenintervenienten zur ungeteilten Hand vorzuschreiben gewesen wäre.

4. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde - da der Mandatsbescheid mangels rechtzeitiger Einleitung von Ermittlungsschritten gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war - ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der beschwerdeführenden Partei für die Berufung im oa. Grundverfahren eine Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG von € 11.380,- (auf Basis der Bemessungsgrundlage € 393.602,-), zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages gem. § 19a GGG von 15 % iHv € 1.707,-, eines Mehrbetrages von € 21,- gem. § 31 GGG sowie einer Einhebungsgebühr von € 8,- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 13.116,-

vorgeschrieben.

In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass sich im Zivilverfahren die in den TP

1 - 4 angeführten Gebühren gem. § 19a GGG erhöhen würden, wenn in

einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben würden. § 19 ZPO billige einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zu, diesem komme sodann die Stellung eines Rechtsmittelwerbers iSd § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu. Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des Nebenintervenienten auf der Seite der bereits berufenden Hauptpartei wäre nicht geeignet die Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG nochmals auszulösen. Wenn alle Beklagten je mit gesondertem Schriftsatz Berufung erheben würden, sei die volle Pauschalgebühr zu zahlen. Würden sie dies gemeinsam in einem Schriftsatz tun, sei nur eine Gebühr, allerdings erhöht um einen Streitgenossenzuschlag zu entrichten.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.04.2016) richtete sich die am 25.05.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Partei, mit der die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages, in eventu die Abänderung des Bescheides, dass die Gebühren iHv 13.087,- inkl. Streitgenossenzuschlag (§ 19 a GGG 15 %) allen Nebenintervenienten zur ungeteilten Hand vorgeschrieben werde, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nunmehr die Höhe der Gebühren richtig ermittelt worden sei. Die Behörde gehe jedoch rechtswidrig davon aus, dass die volle Pauschalgebühr von jedem der drei Nebenintervenienten einzuheben sei. Ein Nebenintervenient sei weder Streitgenosse noch Partei (Beklagter). Alle Berufungen der Nebenintervenienten würden sich gegen die Bejahung des streitgegenständlichen Anspruches gegen die Erstbeklagte - die kein Rechtsmittel eingebracht habe - dem Grunde nach richten. Das Rechtsmittelinteresse sei ident, es handle sich tatsächlich um eine Berufung, ebenso wie die Rsp es als eine Berufung sehe, wenn der Nebenintervenient neben der Hauptpartei von seiner Rechtsmittelbefugnis Gebrauch mache.

Die Gebühr wäre gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zur ungeteilten Hand vorzuschreiben, weil es gleichheitswidrig wäre, wenn die Gebühr bei Einbringung der Berufung durch die Hauptpartei und die drei Nebenintervenienten nur einmal vorzuschreiben wäre (vier Berufungsschriftsätze), während für drei Berufungen der Nebenintervenienten mit identem Rechtsmittelinteresse die Gebühr dreimal vorgeschrieben werde.

Da die Gebühr bereits bei der Erst- und Zweitnebenintervenientin eingehoben worden sei, sei kein weiterer Zahlungsauftrag an die beschwerdeführende Partei zulässig.

6. Mit Schreiben vom 27.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei am 23.08.2015 als Nebenintervenientin mit einem eigenen Schriftsatz eine Berufung gegen ein Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen vom 22.06.2015 eingebracht. Das Berufungsinteresse betrug € 393.602,00. Die Erstbeklagte selbst hat kein Rechtsmittel erhoben. Neben der beschwerdeführenden Partei haben drei weitere Nebenintervenienten mit eigenen Schriftsätzen ebenfalls Berufungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei und drei weitere Nebenintervenienten jeweils mit eigenen Schriftsätzen ebenfalls Berufungen erhoben haben, ergibt sich aus dem Rubrum der Berufung und dem Satz: "In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt die Drittebenintervenienten gegen das Urteil [...] Berufung

[...]."

Die Feststellung, dass die erstbeklagte Partei kein Rechtsmittel eingebracht hat, ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde, denen die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 2 Z 1 lit. c Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Nach § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Nach TP 2 GGG, fallen für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über € 350.000,- Pauschalgebühren in der Höhe von 1,8 % vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich €

4.295,- an.

Nach der Anmerkung 1 zur TP 2 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 2 ua. Berufungsverfahren.

Nach der Anmerkung 4 zur TP 2 GGG, ist die Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten.

§ 17 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:

"(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention)."

§ 19 ZPO lautet:

"(1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen.

(2) Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die beschwerdeführende Partei die als Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei (die selbst keine Berufung eingebracht hat) eine Berufung gegen ein Teil- und Zwischenurteil in einem Zivilgerichtsverfahren eingebracht hat, zur Zahlung der vorgeschriebenen vollen Gerichtsgebühr gem. TP 2 GGG alleine verpflichtet ist oder ob ihr die Gebühren zur ungeteilten Hand mit Streigenossenzuschlag gem. § 19a GGG vorzuschreiben gewesen wären, weil auch andere Nebenintervenienten mit eigenem Schriftsatz gleichlautende Berufungen eingebracht haben.

3.3.1. Zur Zahlungspflicht der Nebenintervenientin

Wenn die beschwerdeführende Partei anführt, dass sie als Nebenintervenienten weder Partei noch Beklagte noch Streitgenosse sei, ist dem entgegen zu halten, dass § 19 ZPO einem Nebenintervenienten ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zubilligt. Eine Entscheidung kann daher sowohl neben als auch an Stelle einer Hauptpartei bekämpft werden (vgl. Schneider in Fasching/Konecny3, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/1, § 19 Rz 22 ff). Macht daher ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm jedenfalls die Stellung eines Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zu (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0233).

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist daher die beschwerdeführende Partei als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig.

Nur eine zusätzliche Rechtsmittelschrift des auf der Seite des das Rechtsmittelverfahren bereits eingeleitet habenden (anderen) Rechtsmittelwerbers beigetretenen Nebenintervenienten wäre nicht geeignet, die Pauschalgebühr nochmalig auszulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.04.1989, 88/16/0215; VwGH 26.02.2015, 2013/16/0233 zum insofern vergleichbaren TP 3 GGG).

Nur wenn die Partei (des Grundverfahrens), auf deren Seite die Nebenintervenienten beigetreten ist, gleichfalls ein Rechtsmittel erhoben hätte und damit das Berufungsverfahren eingeleitete hätte, wäre nur einmal die Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG abzuführen, für die gemäß § 7 Abs. 4 GGG die Rechtsmittelwerber zur ungeteilten Hand haften, und zwar unabhängig davon, ob ein einheitlicher oder zwei getrennte Schriftsätze eingebracht würden (VwGH 20.04.1989, 88/16/0215).

Im vorliegenden Fall hat allerdings die Beklagte als Partei des Grundverfahrens selbst keine Berufung eingebracht, die das Berufungsverfahren in Gang gesetzt hätte, sondern wurden die Rechtsmittel von verschiedenen Nebenintervenienten (ua. der beschwerdeführenden Partei) jeweils eigenständig eingebracht. Erst dadurch wurde das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt und die Zahlungspflicht iSd § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ausgelöst.

TP 2 enthält keine Ausnahme (Anmerkung) wonach für den Fall, dass mehrere Rechtsmittelwerber mit eigenen Schriftsätzen ein Rechtsmittel einbringen, diesen die Pauschalgebühr nur einmal (zur ungeteilten Hand) vorzuschreiben wäre.

§ 19a GGG sieht zwar vor, dass für den Fall, dass ein Rechtsmittel von mehreren Personen gemeinsam erhoben wird, ein Streitgenossenzuschlag zu entrichten ist. In casu haben die Nebenintervenienten - ungeachtet des identen Rechtsmittelinteresses - aber alle eigene Schriftsätze (Rechtsmittel) eingebracht und eben nicht gemeinsam ein Rechtsmittel, sodass auch keine gemeinsame Gebührenpflicht iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 GGG entstanden ist.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24.09.2009, 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, MGA GGG10, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 26.02.2015, 2013/16/0233).

Die von der beschwerdeführenden Partei begehrte einmalige Vorschreibung zur ungeteilten Hand an alle Rechtsmittelwerber ist daher vom Gesetz nicht gedeckt.

Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da es sachlich gerechtfertigt ist bei eigenständiger Einbringung eines Rechtsmittels die volle Pauschalgebühr zu verlangen, während bei gemeinsamer Einbringung eines Rechtsmittel die Pauschalgebühr lediglich einmal vorgeschrieben wird, sich allerdings um den Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG erhöht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit VwGH 07.12.2000, 2000/16/0364).

3.3.2. Zur Aufhebung der Vorschreibung des Streitgenossenzuschlages gem. § 19a GGG

Die beschwerdeführende Partei hat als Drittnebenintervenientin die Berufung (das Rechtsmittel) - wie unbestritten feststeht - nicht gemeinsam mit den anderen Nebenintervenienten eingebracht, sondern in einem eigenen Schriftsatz. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages gem. § 19a GGG (arg: " ... mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben ...") liegen daher nicht vor.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war der Spruch zu korrigieren und der Streitgenossenzuschlag von der zu zahlenden Gebühr abzuziehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Grundsatzentscheidungen des VwGH (insb 26.02.2015, 2013/16/0233 die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist) wird verwiesen.

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