VwGH Ra 2016/12/0106

VwGHRa 2016/12/010621.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des C A in W, vertreten durch Leitner o Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2016, Zl. W213 2003258- 2/4E, betreffend Versagung der Wiederaufnahme von Verfahren nach § 69 AVG i.A. Entfall der Bezüge, Rückforderung von Übergenuss und Bemessung von Bezügen gemäß § 13c GehG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1;
AVG §69;
AVG §70;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §32;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120106.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen -

auf die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0014, vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0046, und vom 22. Juni 2016, Ra 2016/12/0057, verwiesen.

2 Folgende Umstände seien hier hervorgekehrt:

3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. Jänner 2014 wurde gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), der Entfall der Bezüge des Revisionswerbers ab dem 30. November 2013 bis auf weiteres "verfügt".

4 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2014 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem oben erstzitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 16. März 2015 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber dem Bund EUR 22.867,91 an zu Unrecht empfangenen Leistungen (Bezüge vom 30. November 2013 bis 16. November 2014) zu ersetzen habe, wobei dieser Betrag durch Abzug von seinen laufenden Bezügen in monatlichen Raten von EUR 746,36 zu erfolgen habe.

6 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August 2015 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem oben zweitzitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

7 Nachdem der Revisionswerber am 17. November 2014 seinen Dienst wieder angetreten hatte, stellte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 28. September 2015 die dem Revisionswerber im Zeitraum zwischen 17. November 2014 und 30. September 2015 zustehenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen fest, wobei es für die Zeiträume ab dem 19. Mai 2015 die Kürzungsregel des § 13c Abs. 1 GehG in Anwendung brachte.

8 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2016 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem oben drittzitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

9 Mit Eingaben vom 26. November 2015 und 11. Jänner 2016 begehrte der Revisionswerber, gestützt auf § 69 AVG, die Wiederaufnahme der - seines Erachtens - mit den vorzitierten Bescheiden abgeschlossenen Verfahren durch die Verwaltungsbehörde.

10 Mit Bescheid vom 14. März 2016 erkannte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über diese Anträge wie folgt:

"Spruch

1.) Ihr ‚Antrag auf Wiederaufnahme der bereits abgeschlossenen Verfahren gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz sowie §§ 13a und 13c Gehaltsgesetz gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG' vom 26.11.2015 wird abgewiesen;

2.) Ihr ‚Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG, in eventu gemäß § 69 Abs. 2 AVG, wegen des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AVG im Hinblick auf die Bescheide zu den Geschäftszahlen 1060/2015 vom 16.03.2015 sowie 5543/2013 vom 10.01.2014' vom 11.01.2016 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Zu 1.): § 69 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in der geltenden Fassung (BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013);

Zu 2.): § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG."

11 Inhaltlich vertrat die Dienstbehörde die Rechtsauffassung, wonach die vom Revisionswerber als "neu hervorgekommene Tatsachen" ins Treffen geführten ärztlichen Gutachten lediglich neue Schlussfolgerungen (auf das Bestehen einer in den Vorbescheiden verneinten Dienstunfähigkeit), nicht aber neue Befundgrundlagen seien. Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG liege daher nicht vor. Ebenso wenig sei eine abweichende Beurteilung medizinischer Sachfragen in einem späteren Sachverständigengutachten als abweichende Vorfragenbeurteilung im Verständnis des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG aufzufassen.

12 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

13 In den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses teilte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Beurteilung durch die Dienstbehörde. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche, noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Schließlich sei auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.

15 Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber Folgendes vor:

"Entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 69 AVG abgewichen ist."

16 In der Ausführung der Revision tritt der Revisionswerber der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach sich aus den von ihm als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Gutachten keine neuen Befundgrundlagen ergeben hätten, mit dem Argument entgegen, dass näher genannte Unterlagen, welche diesen Gutachten ihrerseits zu Grunde gelegen waren, den im wiederaufzunehmenden Verfahren tätigen Gutachtern noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Auch der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG liege vor.

17 Die Revision ist unzulässig:

18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 Mit seinem oben wiedergegebenen Zulassungsvorbringen zeigt der Revisionswerber keine Verletzung seines als Revisionspunkt ins Treffen geführten Rechtes, auf Grund der abgewiesenen Anträge eine Wiederaufnahme seines Verfahrens zu erlangen, auf:

22 § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im

Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

23 § 32 VwGVG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines

durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen

Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim

Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig

ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches

Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung

herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im

Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

24 Der Revisionswerber hat seine Anträge ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt.

25 Eine Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.

26 Demgegenüber hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls in allen drei von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH).

27 Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden können (vgl. hiezu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 590).

28 Schon aus diesem Grund wurde der Revisionswerber durch die Nichtstattgebung seiner Anträge vom 26. November 2015 und vom 11. Jänner 2016 mit dem hier angefochtenen Erkenntnis in seinem als Revisionspunkt umschriebenen Recht nicht verletzt. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob Wiederaufnahmegründe gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder 3 AVG vorlagen, ist somit keine solche, von der die Revision im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.

29 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Dezember 2016

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