VwGH Ra 2016/11/0158

VwGHRa 2016/11/015830.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. A D in W, vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2016, Zl. W218 2116731-1/7E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde: Sozialministeriumservice - Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BBG 1990 §42;
Behindertenpässe Ausstellung 2014 §1 Abs4 Z3;
BBG 1990 §42;
Behindertenpässe Ausstellung 2014 §1 Abs4 Z3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 10. September 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

2 1.2. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. September 2016 abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legt, auf das Wesentliche zusammengefasst, seiner Entscheidung zugrunde, dem schlüssigen Sachverständigengutachten folgend zufolge befinde sich der Revisionswerber in einem Zustand nach Kehlkopfentfernung und Neck-Dissektion beidseits, er befinde sich in Radiotherapie. Es liege ein völlig normales Tracheostoma vor, eine vermehrte Schleimbildung sei nicht feststellbar. Das vom Revisionswerber angesprochene erhöhte Infektionsrisiko bei Tracheostoma wegen fehlender Filterwirkung der Atemluft durch die Nase sei bei näherer Betrachtung bei weitem nicht so manifest wie dargestellt, es wäre lediglich bei einem schweren Immundefekt beachtlich. es gebe auch keine Hinweise auf erhöhtes Infektionsrisiko bei Halsatmern in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die vom Revisionswerber vorgelegten Befunde und Beweismittel seien vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt worden und in die Gutachten einbezogen worden. Beim Revisionswerber liege ein reizloses, völlig normales Tracheostoma vor, vermehrte Schleimbildung sei nicht feststellbar, die Verwendung einer Tracheostomabdeckung, welche spontan abgehustetes Sekret auffangen kann, sei zumutbar, eine erhöhte Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln liege nicht vor.

4 Rechtlich sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

8 2.2.1. Soweit die (außerordentliche) Revision vorbringt, es stelle sich die Rechtsfrage, ob nicht bereits dann, wenn eine Zustand (wie eine akute Bronchitis) zwar nicht üblicherweise auftritt, aber doch (immerhin) auftreten könne, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht auf, weil kein Zweifel darüber bestehen kann, dass Behörde und Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand des Zumutbarbegriffs nach § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2016, E 439/2016) von üblicherweise und typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen aufgrund des Gesundheitszustands des Betreffenden auszugehen haben.

9 2.2.2. Soweit die Revision aber ein Außerachtlassen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Manuduktionspflicht durch das Verwaltungsgericht vorwirft, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht auf. Dass der Revisionswerber, ein emeritierter Rechtsanwalt, hinsichtlich der Möglichkeit der Beibringung eines Gegengutachtens einer Manuduktion durch Behörde oder Verwaltungsgericht bedurft hätte, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Im Übrigen wird ein solches Gegengutachten auch nicht unter einem mit der Revision vorgelegt.

10 2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte