BVwG W218 2116731-1

BVwGW218 2116731-120.9.2016

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2116731.1.00

 

Spruch:

W218 2116731-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 10.09.2015, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", PassNr. XXXX

, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.06.2015 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Der Passausstellung liegt das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals,- Nasen und Ohrenerkrankungen vom 05.03.2015 zugrunde, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

1 Zustand nach Kehlkopfentfernung und Neck- Dissektion bds., dzt. laufende Radiotherapie; Eine Stufe über unterem Rahmensatz da noch

Strahlendermatitis und -mucositis, Pos.Nr.: 130103, 60%

2 Grauer Star und degenerative Entartung der Netzhautmitte bds.;

Pos.Nr.: 110201 Tabelle Kolonne 1/ Zeile 1; 0%

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.

2. Mit Bescheid vom 10.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag vom 16.06.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte, bereits erwähnte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals,- Nasen und Ohrenerkrankungen vom 05.03.2015, sowie die ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Hals,- Nasen und Ohrenerkrankungen vom 26.08.2015. In der ergänzenden Stellungnahme wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Bei Vorliegen eines problemlosen Tracheostomas kann eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht attestiert werden."

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, die fachärztliche Stellungnahme lasse völlig unberücksichtigt, dass die Schleimbildung beim Beschwerdeführer spontan und unbeeinflussbar eintrete. Die dadurch bewirkte Behinderung der Atemwege erfordere sofortige Abhilfe durch Auswechslung der Kanüle und Reinigung der Tracheostoma. Ein sofortiger Kanülenwechsel sei aber in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, wie sich auch aus dem beiliegenden Befund vom 28.09.2015 ergebe. Hinzu komme die erhöhte Infektanfälligkeit durch die Atemöffnung am Hals ohne Schutzwirkung der Nasenschleimhaut in Verbindung mit stark reduzierten Abwehrstoffen im Blut (Lymphozyten), wie sich aus dem beiliegenden Blutbefund vom 29.09.2015 ergebe, woraus eine wesentliche Reduzierung des Immunsystems resultiere.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 05.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, der bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befasst war, vom 15.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2016, eingeholt.

6. Mit Schreiben vom 20.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu beziehen.

7. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Mit Stellungnahme vom 04.07.2016 monierte der Beschwerdeführer, es sei weder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen eines der Objektivität geschuldeten Verfahrens noch mit der österreichischen Bundesverfassung vereinbar, in 1. und 2. Instanz den gleichen Sachverständigen beizuziehen. Der Sachverständige habe zudem behauptet, eine "vermehrte" Schleimbildung sei nicht feststellbar, ohne jegliche sachliche Grundlage für diese Behauptung anzuführen. Die Tatsache der Schleimbildung ergebe sich zwingend aus der automatischen Funktionsweise der Lunge und sei ab einer Laryngektomie immer und bei jedem Patienten vorhanden. Die Verschleimung trete willkürlich und plötzlich auf und bedürfe akuter Abhilfe, ansonsten komme es zu einem lebensbedrohlichen Zustand. Die spontane Schleimbildung gehöre zum Zustandsbild der Behinderung, wie jederzeit durch die als Zeugen beantragten Ärzte Dr. Schröckenfuchs und Prof. Erovic oder eine fachlich kompetente Sachverständige bestätigt werden könne. Der Bronchialschleim fließe über die Atemöffnung ab und sei der Austausch der Atemöffnung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich und unzumutbar. Der Umstand, dass der Sachverständige im Internet nichts über ein erhöhtes Infektionsrisiko gefunden habe, könne an den medizinische Fakten nichts ändern. Eine bloße Anfrage bei den zuständigen Fachärzten der HNO-Abteilung des AKH hätte jederzeit die notwendigen Informationen geliefert. Das Sachverständigengutachten sei daher nicht schlüssig und der Beschwerdeführer rege die Einholung einer Stellungnahme der HNO-Abteilung des AKH an. Er möchte noch erwähnen, dass der Sachverständige die medizinische Technik zur Versorgung des Tracheostomas gar nicht gekannt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.

Er leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1 Zustand nach Kehlkopfentfernung und Neck- Dissektion bds., dzt. laufende Radiotherapie; Pos.Nr.: 130103, 60%

2 Grauer Star und degenerative Entartung der Netzhautmitte bds.; Pos.Nr.: 110201 Tabelle Kolonne 1/ Zeile 1; 0%

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer erneut vom bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befassten Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen persönlich begutachtet. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Sachverständigengutachten wird auf das Beschwerdevorbringen ausführlich eingegangen und dazu Stellung bezogen.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund des Tracheostoma die Schleimbildung spontan und unbeeinflussbar eintrete. Die dadurch bewirkte Behinderung der Atemwege erfordere sofortige Abhilfe durch Auswechslung der Kanüle und Reinigung der Tracheostoma. Ein sofortiger Kanülenwechsel sei aber in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Zur vorgebrachten spontanen Schleimbildung führt der Sachverständige im Gutachten vom 15.05.2016 aus, dass beim Beschwerdeführer derzeit ein völlig normales Tracheostoma vorliegt und eine vermehrte Schleimbildung aktuell nicht feststellbar ist. Eine beträchtlich erhöhte tracheale und bronchiale Verschleimung, die reflexartiges Abhusten nach sich ziehen kann, tritt üblicherweise lediglich bei akuter Bronchitis auf, ein vorübergehender Zustand, bei welchem der Kanülenträger in der Regel die Wohnung nicht verlässt. Die Kritik des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04.07.2016, der Sachverständige habe ohne jegliche sachliche Grundlage behauptet, dass eine vermehrte Schleimbildung nicht feststellbar sei, ist daher unberechtigt. Der Sachverständige hat - wie soeben dargelegt - nachvollziehbar ausgeführt, dass eine vermehrte Schleimbildung in der Regel nur bei akuter Bronchitis auftritt.

Der Sachverständige erläutert diesbezüglich auch, dass die bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.08.2015 angeführte Tracheostomaabdeckung, die von den meisten Laryngektomierten verwendet wird, auch im vorliegenden Fall zumutbar ist und spontan abgehustetes Sekret, wenn es denn nun tatsächlich einmal auftreten sollte, weitestgehend auffangen kann. Die Möglichkeit, dass andere Fahrgäste unabsichtlich von Sekret getroffen werden könnten, stellt sich in ihrer geringen und seltenen Wahrscheinlichkeit ebenso akademisch dar wie ein erhöhtes Infektionsrisiko. Dasselbe gilt für den in der Beschwerde und auch in der Stellungnahme vom 04.07.2015 angeführten plötzlich erforderlichen Kanülenwechsel und insbesondere für die erwähnte "kritische Situation, bei der Erstickung droht" (Abl. 52. Anm.: Gemeint wohl Abl. 51, Stellungnahme eines HNO-Facharztes vom 28.09.2015). Der Sachverständige legt weiters dar, dass er in seiner bislang knapp 40-jährigen Facharzttätigkeit diese Situation weder gesehen noch von einer solchen konkret erfahren hat.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass bei ihm eine erhöhte Infektanfälligkeit durch die Atemöffnung am Hals ohne Schutzwirkung der Nasenschleimhaut in Verbindung mit stark reduzierten Abwehrstoffen im Blut (Lymphozyten) vorliegt. Dem hält der Sachverständige entgegen, dass das immer wieder apostrophierte erhöhte Infektionsrisiko bei Tracheostoma wegen fehlender Filterwirkung der Atemluft durch die Nase - auch wenn sie im Akt vom HNO-Facharzt (Abl. 51) sowie von der PVA (Reha-Entlassungsbrief Abl. 42) attestiert wird - bei näherer Betrachtung bei weitem nicht so manifest wie meist dargestellt ist. Es ist tatsächlich lediglich bei einem bestehenden schweren Immundefekt (z.B. Leukämie, AIDS, hochdosierter Cortisontherapie u.ä.) aktuell in Betracht zu ziehen. Ohne eine derartige Erkrankung ist die Infektionsgefahr bei Laryngektomierten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erhöht. Dieser Umstand wird auch von den beigestellten Attesten nicht entkräftet. Bei einer Internet-Recherche (medline) konnte der Sachverständige zudem keine Arbeit über ein erhöhtes Infektionsrisiko bei Halsatmern in öffentlichen Verkehrsmitteln finden. Diesbezüglich sind im vorliegenden Fall Antibiotika- oder Mucolytikaerfordernisse, wie sie bei rezidivierenden Infekten der unteren Atemwege obligat wären, anamnestisch nicht erhebbar oder befundmäßig belegt.

Dem Sachverständigengutachten ist schließlich auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Kanüle eine sogenannte Laryvox-Feuchtnase zur Verminderung der Infektionsgefahr und Befeuchtung der Atemluft aufgesetzt hat. Dieses Filtermedium ist eine Art (ausreichend luftdurchlässiger) Schwamm, welches Staubpartikel sicher gut, keineswegs jedoch Viren oder Bakterien zurückhält, handelt es sich ja nicht um ein Bakterien- oder Virenfilter im technischen Sinn. Dass dieses Medium im feuchten Milieu bei 24-stündiger Verwendung bakterienfrei bleibt, darf fundiert bezweifelt werden, eine Infektion aus diesem unmittelbar der Kanüle aufsitzenden Behelf ist jedenfalls um vieles wahrscheinlicher als eine Ansteckung durch einen anderen Fahrgast.

Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.07.2016 die Befragung von namentlich genannten Ärzten als Zeugen bzw. die Einholung einer Stellungnahme der HNO-Abteilung des AKH zur Feststellung des Zustandsbildes seiner Behinderung beantragt, ist dazu auszuführen, dass dafür keine Veranlassung besteht. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde und Beweismittel wurden vom Sachverständigen nachvollziehbar berücksichtigt und in die Gutachten einbezogen. Weshalb die Einholung weiterer Stellungnahmen erforderlich sein sollte ist nicht erkennbar. Mit Stellungnahme vom 04.07.2016 wurde auch kein Vorbringen erstattet bzw. Beweismittel vorgelegt, die an der Beurteilung des Sachverständigen Zweifel entstehen lassen. Daher ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, dass in der 1. und 2. Instanz derselbe Sachverständige beigezogen wurde, nicht nachvollziehbar, zumal es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, einen bereits befassten Sachverständigen nicht neuerlich mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Der Beschwerdeführer hätte aber die Möglichkeit gehabt, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Es steht einem Beschwerdeführer nämlich, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. - 2. (...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.03.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 26.08.2015, insbesondere aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.05.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Hinsichtlich des Tracheostomas führt der Sachverständige im Gutachten nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer ein reizloses, völlig normales Tracheostoma vorliegt, keine vermehrte Schleimbildung feststellbar ist, die Verwendung einer Tracheostomaabdeckung, welche spontan abgehustetes Sekret auffangen kann, zumutbar ist sowie eine erhöhte Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Insgesamt wird daher keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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