VwGH Ra 2016/11/0069

VwGHRa 2016/11/006917.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des N F in G, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. März 2016, Zl. LVwG 42.7-462/2016-2, betreffend (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs6;
AVG §62 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs6;
AVG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit gegenüber dem Revisionswerber mündlich verkündetem Bescheid vom 11. Februar 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Februar 2015 auf (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B ab.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, bereits durch im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. Juni 2012 sei ein Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgewiesen worden, wobei festgestellt worden sei, dass der Revisionswerber an einem schweren, unzureichend therapierten Schlafapnoesyndrom leide, wobei er weder Krankheitseinsicht habe noch die Bereitschaft zeige, sich in ausreichender Weise therapieren zu lassen. Ein bereits im Februar 2012 gestellter Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. November 2014 wegen des Fehlens eines amtsärztlichen Gutachtens abgewiesen worden. Im nunmehrigen Verfahren zur (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung sei dem Revisionswerber im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgetragen worden, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie eine lungenfachärztliche Stellungnahme beizubringen. Mit Ladungsbescheid vom 29. Dezember 2015 sei dieser Auftrag erneuert worden und klar erläutert worden, welche Untersuchungsbefunde vorzulegen seien. Eine solche Vorlage sei jedoch unterblieben.

4 Aufgrund des seit vielen Jahren bestehenden Krankheitsbildes sei die belangte Behörde zur Aufforderung zur Vorlage der genannten Stellungnahmen berechtigt gewesen. Mangels Vorlage derselben sei die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht möglich gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass hinsichtlich dieser Eignung ein wesentlicher Mangel vorliege und der Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung abzuweisen gewesen sei.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

7 2.2.1. Soweit die Revision darauf verweist, dass der Revisionswerber im Verfahren vor der belangten Behörde einen bevollmächtigten Vertreter hatte, die belangte Behörde dennoch dem Revisionswerber gegenüber einen mündlich verkündeten Bescheid erlassen habe, ist ihr zu entgegnen, dass sich nach Ausweis der Niederschrift über die Verkündung des Bescheids der belangten Behörde der Revisionswerber, der von sich aus allein die belangte Behörde aufgesucht hatte, nach einer Rechtsbelehrung mit der mündlichen Verkündung eines Bescheides ihm gegenüber einverstanden erklärt hat (die Niederschrift weist die Unterschrift des Revisionswerbers auf). Vor diesem Hintergrund liegt kein Widerspruch zur ständigen hg. Judikatur vor, weil der Grundsatz, dass die Behörde den ihr namhaft gemachten Rechtsvertreter bei der Verkündung eines mündlichen Bescheids - bei sonstiger Unwirksamkeit der Bescheiderlassung - nicht übergehen darf, dann nicht gilt, wenn der Vertretene sich ungeachtet des Vollmachtverhältnisses mit der Verkündung ihm gegenüber bereit erklärt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2001, Zl. 97/21/0183, vom 22. März 2002, Zl. 99/21/0364, und vom 17. Dezember 2008, Zl. 2004/03/0188).

8 2.2.2. Soweit die Revision aber hervorhebt, der Revisionswerber sei nicht in der Lage gewesen zu begreifen, welche die Gründe für die Abweisung seines Antrags seien und ein konkretes Vorbringen anlässlich der Beschwerde zu erstatten, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Revision weder bestreitet, dass die Verfahrensanordnung der belangten Behörde, der Revisionswerber möge eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie eine entsprechend einschlägige, die Schlafapnoe des Revisionswerbers im Detail berücksichtigende lungenfachärztliche Stellungnahme zwecks Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens beibringen, nach Lage des Falles gerechtfertigt war, noch bestreitet, dass die verlangten Stellungnahmen nicht beigebracht wurden. Dass die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor diesem Hintergrund nicht bejaht wurde, steht nicht im Widerspruch zur hg. Judikatur.

9 2.3. In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2016

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