VwGH Ra 2016/09/0101

VwGHRa 2016/09/01018.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Mag. S T in V, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. August 2016, KLVwG- 1076/6/2016, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, als Gesellschafterin einer näher bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine namentlich genannte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, für die keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, in einem angegebenen Zeitraum als Reinigungskraft beschäftigt zu haben. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen darin begründet, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung "in dieser Klarheit" nicht vorliege bzw das Verwaltungsgericht die bisher dazu ergangene Rechtsprechung mit den darin entwickelten Grundsätzen rechtsirrig interpretiere, ob "eine nach außen hin wirksame mündliche Vereinbarung" im Zuge der Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen werden könne und ein "ständig/dauerhaftes Steuerberatungsunternehmen" in Personalagenden ein Kontrollinstrument darstelle, das die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des verantwortlichen Gesellschafters ausschließe.

6 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafrechtlich verantwortlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2007/09/0375, u. a.). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Das Vorbringen der Revisionswerberin zu einer internen Aufgabenaufteilung zwischen den Gesellschaftern kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen, für sie vorteilhafteren Ergebnis führen, weil danach die Revisionswerberin selbst alleine für Personalangelegenheiten zuständig gewesen sein soll.

8 Wenn das Verwaltungsgericht angesichts des festgestellten Sachverhalts von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ausgegangen ist und den Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems verneint hat, bewegt sich diese im Einzelfall zu treffende Beurteilung im Rahmen der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zur Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems etwa die Erkenntnisse vom 25. Februar 2010, 2008/09/0224, vom 18. Mai 2010, 2006/09/0236, vom 15. September 2011, 2011/09/0120; sowie betreffend der Beauftragung eines Steuerberaters die Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2004/09/0101, vom 25. März 2010, 2008/09/0323, VwSlg 17.866 A/2010).

9 In der Revision werden somit grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt, weshalb sie bereits deshalb zurückzuweisen war.

10 Auf den von der Revisionswerberin ausgeführten Revisionspunkt (siehe jedoch die Beschlüsse vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055, und vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0034, je mwN) kam es daher nicht mehr an.

Wien, am 8. November 2016

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