VwGH 2007/09/0375

VwGH2007/09/037516.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und der Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des LT in P, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Oktober 2004, Zl. Senat-HL-03-2073, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 3. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 25. Juni 2003 um 15.53 Uhr in P dreizehn namentlich genannte tschechische Staatsbürger beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Zulassung als Schlüsselkraft, Anzeigenbestätigung oder Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen. Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen und dem Beschwerdeführer wurden gemäß § 21 VStG Ermahnungen erteilt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Verschulden des Beschwerdeführers mangels Vorstrafen geringfügig sei und keinerlei Folgen der gesetzten Übertretungen entstanden seien, weil dem Beschwerdeführer Erntehelferbewilligungen für die dreizehn beschäftigten Ausländer bereits erteilt gewesen seien und er auf diese nur verzichtet hätte, weshalb eben eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob das zuständige Zollamt K - Team KIAB - im Umfang des Ausspruches über die Strafe Berufung und begründete dies damit, dass ihm im Verfahren vor der Behörde erster Instanz kein Parteiengehör und keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden sei. Inhaltlich führte diese Organpartei aus, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice H (AMS) um arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen in Form von Erntehelferbewilligungen angesucht habe und ihm solche Erntehelferbewilligungen mit Gültigkeitsdauer vom 16. Juni bis 15. Juli 2003 auch erteilt worden seien. Noch am darauf folgenden Tag seien jedoch alle dreizehn in der Anzeige angeführten ausländischen Arbeitnehmer vom Partner des Beschwerdeführers, schriftlich per Fax beim AMS abgemeldet worden, und der Beschwerdeführer selbst habe dem AMS die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet. Bei der Kontrolle am 25. Juni 2003 seien die dreizehn ausländischen Arbeiter nicht im Besitz irgendeiner arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung gewesen, obwohl sie einer Beschäftigung nachgegangen seien. Den kontrollierenden Organen des Zollamtes - KIAB seien wissentlich die Sammelbewilligungen vorgezeigt worden, es habe sich hiebei um ein Täuschungsmanöver gehandelt, das auch vom kontrollierenden Zollamt erst nach Abfrage bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und dem AMS durchschaut worden sei. Es sei auf die Rechtsbelehrung des AMS H zu verweisen, wo auf die Strafbestimmungen des AuslBG sowie darauf hingewiesen worden sei, dass eine Beschäftigungsbewilligung erlösche, wenn die Beschäftigung nicht aufgenommen oder beendet werde. Der Beschwerdeführer habe damit wissentlich gegen die vom Gesetzgeber normierten Vorschriften verstoßen.

Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortete, dass er die Ausländer zwar beschäftigt, aber nicht gewusst habe, dass sie zu diesem Zeitpunkt ohne Beschäftigungsbewilligung gewesen seien. Sein Kompagnon (in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) habe, nachdem für diesen die Ernte abgeschlossen gewesen sei, die Arbeitnehmer beim AMS abgemeldet, ohne dass dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, der Kompagnon habe bei der Abmeldung auch die dreizehn Personen, die der Beschwerdeführer in der Folge beschäftigt habe, auf Grund eines Versehens nicht herausgestrichen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung des Zollamtes K dahingehend Folge, dass über den Beschwerdeführer dreizehn Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: 13 mal ein Tag) verhängt wurden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Darstellung der Rechtslage zusammengefasst wie folgt: Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG angesehen werden, zumal ihm doch eine gewisse Sorglosigkeit betreffend des Vorhandenseins der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen der von ihm beschäftigten Ausländer anzulasten sei. Die gegenständliche Beschäftigung sei am 25. Juni 2003 erfolgt und die Ausländer, für die neben weiteren ausländischen Staatsbürgern ursprünglich eine Bewilligung des AMS für Erntehelfer bestanden hätte, seien bereits am 16. Juni 2003 wieder abgemeldet worden. Bei etwas genauerer und sorgfältiger Vorgangsweise hätte es dem Beschwerdeführer durchaus bewusst sein müssen, dass für die betroffenen Ausländer keine aufrechten Bewilligungen nach dem AuslBG mehr vorhanden gewesen seien. Daher könne dem Beschwerdeführer kein "geringfügiges Verschulden" iSd § 21 Abs. 1 VStG zugebilligt werden. Allerdings sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund zu werten. Darüber hinaus seien auch die Umstände, dass die Beschäftigung der Ausländer nur für einen kurzen Zeitraum beabsichtigt war, der saisonbedingte und kurzfristige Bedarf des Beschwerdeführers an Erntehelfern sowie auch die unbestrittene nach inländischen Bestimmungen zu erfolgende Belohnung der Ausländer als Milderungsgründe iSd § 20 VStG zu werten. Ein Erschwerungsgrund sei hingegen nicht festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die dreizehn Ausländer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt von ihm beschäftigt worden sind und dass für sie keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorlagen.

Unter dem Gesichtspunkt einer verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit macht er aber im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihn nicht bloß geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG treffe. Er habe nämlich auf Grund der erteilten Bewilligungen von einer zulässigen Beschäftigung der gegenständlichen Erntehelfer bis zum 15. Juli 2003 ausgehen können und für ihn seien keine Anhaltspunkte für ein vorzeitiges Erlöschen der Bewilligungen vorgelegen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 7 Abs. 6 Z. 1 AuslBG erlischt eine Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers nämlich unabhängig davon, ob die Beschäftigungsbewilligung für einen längeren Zeitraum erteilt worden war. Der Beschwerdeführer hatte auch unbestritten davon Kenntnis, dass die Tätigkeit der Arbeitskräfte zunächst schon am 17. Juni 2003 beendet worden war und dass sein Mitgesellschafter eine Abmeldung beim AMS bereits einen Tag nach Arbeitsbeginn vorgenommen hatte. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer zum Vorwurf machte, dass er sich nicht ausreichend vergewissert hat, ob Beschäftigungsbewilligungen für jene 13 Ausländer, die er eineinhalb Wochen nach der Abmeldung beschäftigt hat, noch aufrecht waren. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, diesbezüglich mit seinem Mitgesellschafter Kontakt aufgenommen zu haben.

Im vorliegenden Fall, in welchem die Beschäftigungsbewilligungen einer "Ges.n.b.R.", also einer aus dem Beschwerdeführer und seinem "Kompagnon" bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt waren, hatte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit mit seinem Mitgesellschafter nämlich zu koordinieren und konnte sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf dessen Handlungen ohne Weiteres exkulpieren. Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nämlich als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2007/09/0338, mwN).

Wenn sich der Beschwerdeführer insoferne auf eine Art "interne Aufgabenteilung" in dem Sinne beruft, dass er mit der Abmeldung nicht befasst gewesen sei, so ist ihm auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, dass sich ein Beschuldigter durch den Nachweis, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung von einer anderen Person wahrgenommen worden sei, nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten kann. Es bedarf hiezu vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person(en) Vorsorge getroffen worden ist, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Beschuldigten darzulegen ist. Im Sinne dieser Rechtsprechung reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit mehrerer Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zl. 2007/09/0338, mwN, insbesondere auch auf die von Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 105 ff dargestellte weitere hg. Rechtsprechung). Ein derartiges Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass und wie er ineinander greifende Identitätsüberprüfungen aller eingesetzten Arbeitskräfte vor Arbeitsaufnahme und eine Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller Arbeitskräfte durchgeführt hätte (vgl. zum Umfang der vor dem Hintergrund des § 5 VStG bestehenden Kontrollpflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005).

Bei dieser Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof daher nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem er ohnehin in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gemäß § 20 VStG bloß mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils nur der Hälfte des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens bestraft worden ist, in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden wäre, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

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