VwGH Ra 2016/09/0045

VwGHRa 2016/09/004524.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision des A Z in L, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Poferl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 11/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Jänner 2016, LVwG-S-1420/001-2015, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Krems an der Donau), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §18 Abs12 Z1;
AuslBG §18 Abs12 Z2;
AuslBG §28 Abs1 Z4 lita;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §18 Abs12 Z1;
AuslBG §18 Abs12 Z2;
AuslBG §28 Abs1 Z4 lita;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen der Beschäftigung von vier namentlich genannten kroatischen bzw. bosnischen Staatsangehörigen wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a iVm § 18 Abs. 12 AuslBG für schuldig erkannt und es wurden über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 4, dritter Strafsatz AuslBG vier Geldstrafen zu je EUR 2.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, unverzichtbarer Bestandteil eines Bescheids sei neben der Bezeichnung der Behörde nach § 18 Abs. 4 AVG eine Amtssignatur, eine Unterschrift des Genehmigenden oder ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei. Diese Merkmale fehlten jedoch auf den Bescheiden (aus dem Zusammenhang erkennbar gemeint:

der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, mit welchen die Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen für die hier gegenständlichen Ausländer abgelehnt und deren Entsendung untersagt worden war). Gegen die deshalb nicht rechtswirksamen Bescheide habe nicht verstoßen werden können.

6 Mit diesem Vorbringen übergeht der Revisionswerber den Umstand, dass eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig ist, wenn die in Z 1 und 2 leg. cit. genannten Kriterien erfüllt sind. Andernfalls ist der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. a AuslBG erfüllt (siehe das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0071, sowie auch den - bei vergleichbarem Sachverhalt - zu § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG ergangenen Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0100). Das Vorliegen dieser Kriterien wird vom Revisionswerber gar nicht behauptet; auf einen Untersagungsbescheid kommt es für die Erfüllung des Straftatbestands nicht an.

7 Da in der Revision somit keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

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