VwGH Ra 2016/09/0023

VwGHRa 2016/09/002330.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der A L in T, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. November 2015, Zl. LVwG-410911/13/ZO/JB, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung in Angelegenheit Betriebsschließung nach dem GSpG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GSpG 1989 §56a Abs1;
GSpG 1989 §56a Abs3;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GSpG 1989 §56a Abs1;
GSpG 1989 §56a Abs3;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg die am 7. Juli 2015, 20.30 Uhr verfügte teilweise Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung L in K, nämlich die Schließung des als "Stüberl" bezeichneten Raumes mit Wirkung ab 7. Juli 2015, 20.30 Uhr angeordnet.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss sei keine Revision zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Bereits am 6.5.2015 hatte im Lokal ‚L' in K eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden. Im Zuge dieser Kontrolle wurde ein Glücksspielgerät vorläufig beschlagnahmt. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Schreiben vom 8.5.2015, Pol96- 33-2015 (Anmerkung: zu ergänzen ‚-KG'), die (Revisionswerberin) darauf hingewiesen, dass sie davon ausgeht, dass diese Inhaberin des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes sei und sie aufgefordert, den Eigentümer sowie den Veranstalter bekannt zu geben. Weiters wurde die (Revisionswerberin) darüber informiert, dass die Behörde beabsichtigt, die Beschlagnahme über dieses Gerät zu verfügen. In einem gesonderten, grafisch herausgehobenen Absatz, wurde die (Revisionswerberin) gem. § 56a Abs. 1 GSpG aufgefordert, die Veranstaltung bzw. Durchführung von Glücksspielen unverzüglich einzustellen. Sie wurde darüber informiert, dass für den Fall, dass neuerlich betriebsbereite Glücksspielgeräte vorgefunden werden, ohne vorausgegangenes Verfahren die (teilweise) Schließung des Betriebes verfügt werden kann. Der Betreff des ggst. Schreibens lautet wörtlich wie folgt:

‚Kontrolle vom 6.5.2015 nach dem Glücksspielgesetz im Lokal 'L' in K;

Stichworte