VwGH Ra 2016/09/0021

VwGHRa 2016/09/002130.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der S K in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2015, W136 2111157- 1/6E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das nur hinsichtlich des Strafausspruchs bekämpfte Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem die Revisionswerberin - eine Polizeibeamtin im Dienstrang einer Revierinspektorin - wegen Diebstahls von Bargeld aus der Geldbörse eines Kollegen einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig erkannt und über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ausgesprochen wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3 Im vorliegenden Fall zeigt die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187, bezieht, schon deshalb keine Rechtsfrage in der dargestellten Qualität auf, weil dieses die Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 betraf, welche bei der hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung im Jahr 2014 nicht zur Anwendung kommt (siehe dazu, zur Strafbemessung im Allgemeinen und zur Schwere von Dienstpflichtverletzungen, durch die gerade jene Rechtsgüter verletzt wurden, deren Schutz einer Sicherheitswachebeamtin grundsätzlich obliegt, wodurch trotz Vorliegens von Milderungsgründen eine Entlassung gerechtfertigt sein kann und sich eine nähere Auseinandersetzung mit einer allfälligen Versetzungsmöglichkeit erübrigen kann, das ohne Rechtsirrtum auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0133). Aus demselben Grund ist der in der Revision gezogene Vergleich zu dem mit Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2006/09/0230, entschiedenen Fall verfehlt.

4 Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Milderungsgründen ausreichend und im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt. So ging es - entgegen der Darstellung in der Revision - auch von einer Schadensgutmachung aus, der es aber im konkreten Fall keinen wesentlichen strafmildernden Umstand beimaß.

5 Sofern in der Revision schließlich ohne nähere Konkretisierung behauptet wird, das angefochtene Erkenntnis stehe mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Einklang, wird nicht konkret auf den zu beurteilenden Fall bezogen aufgezeigt, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, und die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu reicht es nämlich nicht aus, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu erstatten und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs pauschal ein Abweichen von dieser zu behaupten (siehe etwa den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0111, sowie zur Kontrolle der in der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 gelegenen Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0041).

6 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2016

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