VwGH Ra 2015/09/0111

VwGHRa 2015/09/011125.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres in 1014 Wien, Minoritenplatz 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015, W136 2017229- 1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres; mitbeteiligte Partei: H A in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §103 Abs4 Z2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
BDG 1979 §103 Abs4 Z2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das ihn u.a. wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 iVm § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verurteilende Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 4. Dezember 2014 soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtete nach nunmehriger Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer - auch wie hier gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 103 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 von der Disziplinaranwältin erhobenen - außerordentlichen Revision, im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es somit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175, und vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194; siehe dazu auch den Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0041, mwN).

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, dass das angefochtene Erkenntnis "(i)m Zusammenhang mit der Beurteilung (beim Abwägen von Milderungs- und Erschwerungsumständen) bei der Bemessung des Strafausmaßes" von (nicht näher konkretisierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche. Weiters wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darin erblickt, dass "den Vorgaben" in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 5. September 2013, 2013/09/0058, nicht nachgekommen werde. Welchen Vorgaben das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung inwiefern keine Folge geleistet habe, wird nicht dargestellt.

Damit zeigt die Revisionswerberin nicht konkret auf den zu beurteilenden Fall bezogen auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen und die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu reicht es nämlich nicht aus, bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu erstatten und ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs pauschal ein Abweichen von dieser zu behaupten (in diesem Sinn bereits der Beschluss vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0027; vgl. weiter die Beschlüsse vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0029, vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0022 bis 0024, und vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0073, mwN; siehe im Übrigen zur Kontrolle der in der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 gelegenen Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof den bereits erwähnten Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0041).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

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