VwGH Ra 2016/08/0025

VwGHRa 2016/08/002516.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. November 2015, Zl. LVwG-BL-14-1048, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs1a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs1a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.180,-

(Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin Herrn A. als Hilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG macht der Revisionswerber geltend, dass ihm die Strafbehörde nur eine unentgeltliche Beschäftigung des Dienstnehmers vorgeworfen habe; erst das Verwaltungsgericht habe ihm die entgeltliche Beschäftigung vorgehalten; zu diesem Zeitpunkt sei aber schon Verfolgungsverjährung eingetreten, außerdem habe das Verwaltungsgericht mit dieser Ausdehnung der Tatumschreibung die Sache des Verfahrens überschritten.

Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2013/08/0096, mwN). Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber die Nichtvornahme der Anmeldung eines in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherten Dienstnehmers angelastet. Dabei handelt es sich - auch wenn fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Beschäftigung (die gar keine Pflichtversicherung begründen könnte) die Rede ist - um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft (vgl. zur Zulässigkeit ergänzender Feststellungen betreffend den Umfang der Arbeitsverpflichtung und damit des Entgeltanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, VwSlg. 17.994 A).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2016

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