Normen
BauPolG Slbg 1997 §10;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 lit1;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1;
BauRallg;
BauPolG Slbg 1997 §10;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 lit1;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben jeweils zu gleichen Teilen der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den bauwerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. 2013/06/0087, den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0032, sowie die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0033, und vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0008, verwiesen. Den mitbeteiligten Parteien (bauwerbenden Parteien) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters von St. Gilgen am Wolfgangsee (Baubehörde erster Instanz) vom 23. April 2007 (im Folgenden kurz: Baubewilligung 2007) die Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 171/24, KG S., erteilt. Die revisionswerbenden Parteien sind Eigentümer des südwestlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. 171/23, KG S; sie erhoben in der mündlichen Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben.
2 Mit Eingabe vom 23. September 2009 beantragten die bauwerbenden Parteien eine Änderung der Baubewilligung 2007. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Oktober 2010 wurde den bauwerbenden Parteien die Baubewilligung "betreffend geringfügige Änderung des Wohnhauses auf Gst. Nr. 171/24 (EZ 1376, KG St. Gilgen), nach Maßgabe der dieser Bewilligung zugrundeliegenden und als solchen gekennzeichneten Einreichplanung der EBA E (...) Bau-Abwicklung GmbH. vom 10.09.2009, gemäß § 2 (1) lit. 1 und § 10 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. 40/1997, unter der Auflage, dass folgende Vorschreibungen einzuhalten und zu erfüllen sind: Über die gegenständliche Bewilligung wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 23.11.2009, 04.03.2010 und am 09.03.2010 die Verhandlungsschriften verfasst. Diese Verhandlungsschriften bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und sind jeder Bescheidausfertigung angeschlossen." erteilt. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee (Berufungsbehörde) vom 31. März 2011 abgewiesen.
3 Den dagegen erhobenen, als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz der revisionswerbenden Parteien vom 12. April 2011, der nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) zu werten ist, wies das LVwG mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss (vom 30. Oktober 2015) als unzulässig zurück. Zunächst führte das LVwG aus, weder aus dem Antrag noch aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung ergebe sich, worin die geringfügigen Abweichungen vom Baukonsens lägen, die Gegenstand des Änderungsverfahrens seien. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vernommene Zeuge Ing. E. habe angegeben, der Antrag sei deswegen gestellt worden, "weil am Wohnhaus selbst die gedachte Linie von 45 Grad überschritten worden war und ihm deshalb nahegelegt wurde, ein entsprechendes Ansuchen zu stellen. Ansonsten sei am Objekt selbst nichts geändert worden." Ob das Wohnhaus der bauwerbenden Parteien - so das LVwG weiter - entsprechend der Baubewilligung 2007 errichtet worden sei, sei bereits in dem Verfahren betreffend die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Beseitigungsaufträgen (das beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. Ra 2016/06/0015 anhängig gemacht wurde) geklärt worden. Der Amtssachverständige habe schlüssig, nachvollziehbar und vollständig dargelegt, "warum mit der Änderungsplanung nicht dergestalt vom ursprünglich erteilten Baukonsens abgewichen wurde, dass dadurch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt worden wären. Aufgrund der Einhaltung der ursprünglich bewilligten Höhen - kann eine solche Verletzung auch faktisch nicht gegeben sein."
Die revisionswerbenden Parteien seien den Aussagen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; ihr Vorbringen ziele vielmehr auf Fehler bei der ursprünglich erteilten Baubewilligung ab. Mit dem Vorbringen, die Höhenangaben in Plänen seien falsch, der Dachausbau sei länger, die Breite des Erdgeschoßes sowie die Hausbreite selbst seien verlängert worden, das Dachgeschoß entspreche nicht den Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) und das Urgelände sei falsch eingezeichnet, machten die revisionswerbenden Parteien keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend. Gleiches gelte für den Hinweis, die 3 m hohe Steinmauer sei nachträglich eingezeichnet worden, ihr Vorbringen betreffend die Wahrung des Ortsbildes und bezüglich einer Wertminderung ihres Wohnhauses.
Zusammenfassend führte das LVwG aus, den revisionswerbenden Parteien komme im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund eingetretener Präklusion gemäß § 42 AVG keine Parteistellung zu, weil sie im Verfahren betreffend die geringfügige Änderung des Wohnhauses der bauwerbenden Parteien keine Einwendungen im Sinn des § 62 Bautechnikgesetz (BauTG) erhoben hätten und auch keine derartigen Mängel in den Bauunterlagen vorlägen, die den Parteien eine Beurteilung des Bauvorhabens durch die belangte Behörde unmöglich gemacht hätten. Mangels Parteistellung der revisionswerbenden Partien sei dem LVwG eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde versagt, diese sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen (Hinweis auf Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, S 82, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 1003 (richtig: 2003)/05/0009).
4 Schließlich erklärte das LVwG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der beantragt wurde, den angefochtenen Beschluss in Stattgebung der Anträge der revisionswerbenden Parteien abzuändern oder "das Erkenntnis" aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die "Unterbehörde" zurückzuverweisen.
6 Die belangte Behörde vor dem LVwG beantragte, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen. Die bauwerbenden Parteien beantragten die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision rügt zunächst "einen eklatanten Verfahrensmangel", weil nach den Feststellungen des LVwG aus dem bisher durchgeführten Verfahren nicht konkret zu entnehmen sei, was Gegenstand des Änderungsverfahrens sei; bei dieser Sachlage könne keine Zurückweisung der "Vorstellung" der revisionswerbenden Parteien mit der Begründung erfolgen, durch die Änderung erfolge kein Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte.
12 Die Entscheidung des LVwG basiert - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung eines Zeugen - darauf, dass eine Dachrinne und eine Sonnenschutzkonstruktion an der Süd-Ost-Fassade des Wohnhauses der bauwerbenden Parteien, die über die gedachte Linie von 45 Grad (§ 57 Abs. 3 ROG) hinausragen, Gegenstand des Änderungsverfahrens sind; dem tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien liegt südwestlich des Bauvorhabens; der Gegenstand des Änderungsvorhabens ist somit nicht der Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien zugewandt, weshalb ihnen diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2015, Zl. 2013/06/0250).
13 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich auch nicht gegen die Feststellungen des LVwG, sie hätten im gegenständlichen Verfahren die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte im Hinblick auf unrichtige Höhenangaben in Plänen, einen längeren Dachausbau, ein breiteres Erdgeschoß, eine längere Hausbreite, einen Widerspruch zum Salzburger Raumordnungsgesetz betreffend das Dachgeschoß, ein falsch eingezeichnetes Urgelände, eine nachträglich eingezeichnete Steinmauer, die Wahrung des Ortsbildes und eine Wertminderung ihres Wohnhauses gerügt, und bestreiten nicht, dass sie im Hinblick auf den Gegenstand des Änderungsverfahrens präkludiert sind. Auf die entscheidungswesentlichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass die geltend gemachten Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte in keinem Zusammenhang mit dem Änderungsvorhaben stünden, geht die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen überhaupt nicht ein. Insofern bleibt offen, welche für den Ausgang im gegenständlichen Verfahren entscheidende Rechtsfrage das LVwG aus Sicht der revisionswerbenden Parteien unrichtig gelöst hätte.
14 Die übrigen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung (falsch dargestelltes Urgelände und somit drei Obergeschoße) stehen ebenfalls nicht erkennbar in Zusammenhang mit der beantragten Änderung, sondern mit der rechtskräftigen Baubewilligung 2007. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für das zu beurteilende Verfahren betreffend die Änderung dieser Baugenehmigung wurde damit nicht aufgezeigt.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 28. Juni 2016
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