VwGH Ra 2016/05/0003

VwGHRa 2016/05/000327.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015, Zl. LVwG-AB-14-0569, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft B), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §33;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §33;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 18. September 2013, mit welchem der Revisionswerber zum Ersatz von Kosten für gemäß § 73 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeordnete Maßnahmen verpflichtet wurde, als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Im Rahmen der zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Ansicht wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht über einen vom ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden. Mit dem sich auf den Wiedereinsetzungsantrag beziehenden Vorbringen vermag der Revisionswerber somit keine Rechtsfrage aufzuzeigen, von der das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge.

Die Behauptung des Revisionswerbers, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen habe, ohne dass zuvor über seinen Wiedereinsetzungsantrag entschieden worden sei, trifft nicht zu. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 91 zu § 66 AVG, zitierte hg. Judikatur) die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/03/0037, wonach sich diese Rechtsprechung auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt).

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs bestreitet der Revisionswerber nicht die Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, wonach diesem erstmals am 24. September 2015 telefonisch bekannt gegeben worden sei, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und Herrn Mag. K mit 1. April 2015 aufgelöst worden sei. Ausgehend davon ist die mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. März 2015 im Rahmen des Parteiengehörs vorgenommene Zustellung der Vollmacht vom 21. November 2012 an Mag. K als zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen Vertreter des Revisionswerbers jedenfalls zu Recht erfolgt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Revisionswerbers insofern nicht aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zlen. 99/18/0411 und 0412, wonach zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht dieser Widerruf auch der Behörde gegenüber mitgeteilt werden muss, und das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zlen. 2010/09/0088 und 0089, mwN, wonach der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt).

Soweit der Revisionswerber mit seinem weiteren Vorbringen eine zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht vom 21. November 2012 bestehende Handlungs- und Prozessunfähigkeit behauptet, steht dem das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016

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