Normen
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §33;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §33;
Spruch:
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück und erklärte die Revision für unzulässig.
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision damit, dass "in der gegenständlichen Entscheidung ein grundsätzlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gelegen (sei), zumal das Verwaltungsgericht Wien seiner gesetzlichen Anleitungspflicht nicht nachgekommen (sei) und über den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden (habe). Entgegen der Rechtsprechung des VwGH, wonach über Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden ist, hat das Verwaltungsgericht Wien über den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers nicht entschieden. Der angefochtene Beschluss (berühre) daher insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung."
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Nach der Aktenlage hat der Revisionswerber - auch in seiner Stellungnahme vom 3. August 2014 zum Verspätungsvorhalt durch das Verwaltungsgericht - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, über den das Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden gehabt hätte.
Ungeachtet dessen trifft es nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels nicht entschieden werden dürfte, wenn - anders als im vorliegenden Fall - ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12.275/A, wurde vielmehr klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei. Werde die Wiedereinsetzung später bewilligt, so trete die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Eine Ausnahme davon könne nur dann gemacht werden, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden.
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2014
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