VwGH Ra 2016/04/0113

VwGHRa 2016/04/011323.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des , gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. Juli 2016, Zl. LVwG 43.19-528/2016-21, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft L; mitbeteiligte Partei: G L in L), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §1;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
AVG §1;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 22. Jänner 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für die Beherbergung (Hotel) mit Nebengebäuden und Parkplätzen in L unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass im Spruch ein weiteres Betriebsgrundstück aufgenommen und die Betriebsbeschreibung ergänzt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, auf Basis der Schlussfolgerungen des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigen und auf Grund der im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Projektes durch Verlegung der Gästeparkplätze ergebe sich, dass die Situation des Revisionswerbers, der schon bei ursprünglicher Projektierung nicht unzumutbar belästigt oder gar in seiner Gesundheit gefährdet habe werden können, weiter begünstigt werde. Wie aus dem lichttechnischen Gutachten hervorgehe, seien durch die neue Parkplatzsituation keine relevanten Lichtimmissionen (beim Revisionswerber) zu erwarten. Die erfolgte Projektänderung hinsichtlich der Parkflächen wirke sich auch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht positiv für den Revisionswerber aus. Im Ergebnis zeige sich daher, dass der Revisionswerber durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Projektes nicht unzumutbar belästigt, geschweige denn in seiner Gesundheit gefährdet werde.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5 Soweit der Revisionswerber einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan rügt, übersieht er, dass die Gewerbebehörde nicht ermächtigt ist, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Juli 2015, Ra 2015/04/0049, mwN).

6 Auch mit seinem Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor, verkennt der Revisionswerber, dass die Gewerbebehörde im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nur gewerberechtliche Vorschriften, nicht hingegen baurechtliche Vorschriften anzuwenden hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, 95/05/0111, und vom 1. Juli 2010, 2004/04/0166).

7 Der Revisionswerber sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob die Gewerbebehörde ein Verfahren führen dürfe, "in welchem über den Einwand der Befangenheit von Sachverständigen (im Verfahren erster Instanz) nicht entschieden wird". Weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht hätten über die Geltendmachung der Befangenheit der im Verfahren erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen abgesprochen. Sie seien damit ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Die vom Verwaltungsgericht beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige sei als befangen abzulehnen, weil sie derselben Abteilung im Amt der Landesregierung angehöre wie die im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitwirkenden Amtssachverständigen. Auf Grund des funktionellen und persönlichen Naheverhältnisses zu diesen Sachverständigen sei die notwendige Unbefangenheit nicht garantiert, um allenfalls den Gutachten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren entgegen zu treten. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten und über sie somit nicht gesondert abzusprechen ist (vgl. 59 Abs. 1 AVG). Wie in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt, vermag der Umstand allein, dass sich ein Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt hat, noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus nicht den Amtssachverständigen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, sondern aus der betreffenden Abteilung eine andere Amtssachverständige (derselben Disziplin) beigezogen.

8 Soweit sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen schließlich gegen die mangelnde Einräumung von Parteiengehör wendet, weil ihm trotz Antrages die Möglichkeit vorenthalten worden sei, nach der mündlichen Verhandlung gegenüber mehreren, erst in dieser Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, wird dabei die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret aufgezeigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0040, mwN). Mit seinen bloß unsubstantiierten Behauptungen legt der Revisionswerber nicht näher dar, weshalb - hier: auf Grund welcher konkreter Vorbringen in Bezug auf die Sachverständigengutachten - in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können.

9 Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2016

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