Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §33 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0032, 0033, verwiesen.
2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - erneut die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2012, mit dem dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 9. Mai 2012 abgewiesen worden war, als unbegründet ab.
3 Das Verwaltungsgericht legte dieser Entscheidung den vom Revisionswerber geltend gemachten Sachverhalt, warum es zur Fristversäumnis gekommen sei, zu Grunde, und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes aus:
4 Die belangte Behörde habe die zur Fristversäumnis führenden Umstände zutreffend als grobes Verschulden des Rechtsvertreters des Revisionswerbers gewertet. Diesem hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nämlich auffallen müssen, dass sich die Einstellung eines gegen den Revisionswerber (wenngleich unter derselben Geschäftszahl) geführten Verwaltungsstrafverfahrens auf dessen Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter eines anderen Unternehmens, der Danubius Transporte GmbH bezogen habe, während sich die Bestrafung mittels des Straferkenntnisses vom 9. Mai 2012 auf dessen Tätigkeit für die Ing. Ungerböck GmbH gerichtet habe, wie im Text der jeweiligen Erledigungen klar zum Ausdruck gekommen sei. Zudem hätte dies dem Revisionswerber auch deshalb auffallen müssen, weil ihm neben diesen Erledigungen auch die beiden Aufforderungen zur Rechtfertigung in den zwei unterschiedlichen Verfahren übermittelt worden seien. Er hätte also erkennen müssen, dass zwei unterschiedliche Tatvorwürfe Gegenstand der bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren seien.
5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verschuldensgrad bei Wiedereinsetzung ab. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers anzulastende Verschulden nicht als ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zu qualifizieren.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
11 Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dieses selbst gehen - insofern übereinstimmend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - davon aus, dass grobes Verschulden eine Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt, wobei an die Sorgfaltsanforderungen eines beruflich rechtskundigen Parteienvertreters ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige, unerfahrene Personen.
12 Die Beurteilung allerdings, ob ein im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG bzw des § 33 Abs 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl VwGH vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005). Eine derartige Fehlbeurteilung wird von der Revision nicht aufgezeigt, vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht an dem vom Verwaltungsgerichtshof zu § 71 AVG entwickelten Grundsätzen orientiert (siehe zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VwGH vom 24. April 1998, 97/21/0762).
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2016
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