VwGH Ra 2016/03/0003

VwGHRa 2016/03/000324.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. R B in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. November 2015, Zl KLVwG-3200/10/2014, betreffend Änderung einer Schiffszulassung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art6;
SchFG 1997 §103 Abs1;
SchFG 1997 §105 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §47;
VwGG §48;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

I. Sachverhalt

1 A. Die revisionswerbende Partei brachte am 5. Juni 2007 bei dem vor dem Verwaltungsgericht belangten Landeshauptmann (LH) den Antrag auf Schiffszulassung für ein nach der Baunummer bestimmtes Elektromotorboot F mit einem nach der Motornummer konkretisierten Innenbordmotor vom Typ K bei der Schifffahrtsbehörde ein. Diesem Antrag wurde von der Bootswerft F KG in G die Konformitätserklärung nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl L 164 vom 30. Juni 1994, S 15 (Sportboote-RL), angeschlossen, aus welcher hervorgeht, dass das verfahrensgegenständliche Elektromotorboot über eine maximale Motorleistung von 4,3 kW (5,85 PS) verfüge. Daraufhin wurde vom LH am 30. Juni 2007 eine internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge ausgestellt und das Elektromotorboot zugelassen. In dieser Zulassungsurkunde ist eine Antriebsleistung von 4,3 kW für den Innenbordmotor ausgewiesen; dem Elektromotorboot wurde ein Kennzeichen zugewiesen.

2 B. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Neuausstellung dieser Zulassungsurkunde nach durchgeführter Verhandlung gemäß § 28 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.); die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

3 Der Revisionswerber habe seinen Antrag vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen damit begründet, dass die tatsächliche Antriebsleistung des Elektromotorbootes 4,5 kW betragen würde, während in der Zulassungsurkunde eine Antriebsleistung von nur 4,3 kW ausgewiesen sei. Diesem Antrag sei eine Kopie der neu ausgestellten Plakette des Motorenherstellers angeschlossen gewesen, auf welcher eine Leistung von 4,5 kW eingetragen sei. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens habe der Revisionswerber ua ein Gutachten eines allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Elektrotechnik, Maschinenbau, technisches Sicherheitswesen, Elektrik auf Schiffen und Fahrzeugen und Schienenfahrzeugen vom 1. August 2014 vorgelegt, aus dem zusammengefasst hervorgehe, dass das verfahrensgegenständliche Elektromotorboot nach Durchführung einer Leistungsmessung einen "Ist-Leistungswert" von 4,7 kW habe. Der LH habe ferner eine Stellungnahme eines elektrotechnischen Amtssachverständigen vom 17. September 2014 eingeholt, in der das Ergebnis der Leistungsmessung im Gutachten vom 1. August 2014 in Zweifel gezogen worden sei.

4 In der Folge sei der Antrag mit Bescheid des LH vom 5. November 2014 nach § 2 Abs 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl Nr 39/2011 idF LGBl Nr 43/2012 (E-Boote VO), iVm dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997 idF BGBl I Nr 180/2013 (SchFG), auf Neuausstellung der Zulassungsurkunde für das genannte Elektromotorboot für den Wörthersee als unbegründet abgewiesen worden.

5 Der Zulassungsurkunde vom 30. Juni 2007 läge insbesondere die Konformitätserklärung der genannten Bootswerft vom 3. April 2006 nach der Sportboote-RL zugrunde. Der Revisionswerber habe ausgeführt, dass er keine Veränderungen am Elektromotorboot vorgenommen habe. In der E-Boote VO sei der Betrieb der Antriebsleistung nicht näher definiert und daher jenem Wert gleichzusetzen, der in der Zulassungsurkunde unter der Rubrik Antriebsleistung (kW) aufscheine. Bei dem in der Zulassungsurkunde unter der Rubrik Antriebsleistung (kW) aufscheinenden Wert handelt es sich um die Leistung der Antriebsmaschine, nur bei Außenbordmotoren um die Leistung an der Propellerwelle. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Partei sei ausschließlich die in der Konformitätserklärung vom 3. April 2006 angegebene maximale Motorleistung, das sei die Leistung der Antriebsmaschine, ausschlaggebend. Laut Konformitätserklärung betrage diese maximale Motorleistung eben 4,3 kW. Dass die Konformitätserklärung die maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Leistung sei, folge aus § 5 Abs 2 der Schiffstechnikverordnung, wonach die Konformitätserklärung gemäß Anhang XV der Sportboote-RL dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges anzuschließen sei. Die maßgebliche Grundlage, aus der die Antriebsleistung des verfahrensgegenständlichen Elektromotorbootes mit Innenbordmotor hervorgehe, sei daher die Konformitätserklärung nach der Sportboote-RL vom 3. April 2006. Der Revisionswerber falle somit nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs 3 der E-Boote VO, da diese erst ab einer Antriebsleistung von 4,4 kW greife. Vielmehr komme vorliegend die Regelung des § 2 Abs 1 der E-Boote VO zum Tragen, da nach der besagten Konformitätserklärung die maximale Motorleistung, sohin die Antriebsleistung, weniger als 4,4 kW betrage.

6 C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision insbesondere mit dem Begehren, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der inhaltlich im Wesentlichen auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verwiesen wird.

II. Rechtslage

8 A. Vorliegend sind folgende Regelungen des SchFG

maßgeblich:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

..."

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

...

16. ‚Antriebsleistung': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

..."

"Geltungsbereich

§ 99. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

..."

"§ 100. (1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

..."

"Ausnahme

§ 101. (1) Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:

...

6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;

...

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Waterbikes mit einer CE-Kennzeichnung gemäß § 109 Abs. 3 können über Antrag zugelassen werden. ...

..."

"Zulassungsurkunde

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

...

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

..."

"Amtliches Kennzeichen

§ 104. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.

..."

"Änderungen

§ 105. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Gemeinschaftszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) Gemeinschaftszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines Gemeinschaftszeugnisses ist der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen."

9 B. Die relevanten Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung, BGBl II Nr 162/2009 idF BGBl II Nr 27/2015, lauten:

"Antrag

§ 5. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.

(2) Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang XV der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs I der Sportboot-Richtlinie verlangen.

..."

III. Erwägungen

10 A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, weil einschlägige Rechtsprechung zur vorliegend relevanten schifffahrtsrechtlichen Rechtslage bislang nicht besteht. Die Revision ist aber nicht begründet.

11 B. Für das in Rede stehende Elektromotorboot wurde unstrittig die genannte Zulassung im Jahr 2007 erteilt. Ebenso unstrittig wurden bislang keine Veränderungen an diesem Elektromotorboot seitens des Revisionswerbers durchgeführt. Entgegen der Revision ergibt sich bei dieser Sachlage aus § 105 Abs 1 SchFG kein "Anspruch auf Neuausstellung der Zulassungsurkunde", zumal nach seinem Wortlaut § 105 leg cit nur zum Tragen kommen kann, wenn eine seit der Zulassung eingetretene "Änderung" iSd Abs 1 des § 105 leg cit vorliegt. Im vorliegenden Fall stützt sich der Revisionswerber aber nicht auf eine solche Änderung, sondern darauf, dass die Angabe der Motorleistung schon anlässlich der Zulassung (von vornherein) unzutreffend erfolgt sei. Damit steht der von der revisionswerbenden Partei offensichtlich angestrebten "Berichtigung" der als Bescheid geltenden (vgl § 103 Abs 1 SchFG) Zulassungsurkunde aus dem Jahr 2007 die Regelung des § 105 Abs 1 SchFG entgegen.

12 Bei dieser Sachlage war es entbehrlich, auf die Einwände der revisionswerbenden Partei gegen die Beurteilung des Amtssachverständigen zu der von ihr angenommenen tatsächlichen Motorleistung ihres Elektromotorbootes näher einzugehen. Gleiches gilt für die Kritik an der vom Verwaltungsgericht für die Zulassung als ausschlaggebend erachteten Konformitätserklärung des Bootsherstellers, der die revisionswerbende Partei nunmehr die neue Typenplakette des Elektromotorerzeugers entgegen hält. In diesem Zusammenhang kann es auch dahinstehen, ob bei der Erstzulassung eines Sportmotorbootes (wie das Verwaltungsgericht annimmt) eine Bindung an eine Konformitätserklärung gegeben ist.

IV. Ergebnis

13 A. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

14 B. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war mit Blick auf § 39 Abs 2 VwGG entbehrlich, weil eine solche schon vor dem Verwaltungsgericht erfolgte (vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0020).

15 C. Auf dem Boden der §§ 47 ff VwGG war der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwandersatz nicht zuzusprechen, weil sie in ihrer Revisionsbeantwortung sich im Wesentlichen darauf beschränkte, inhaltlich auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen (VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).

Wien, am 24. Mai 2016

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