VwGH 2009/15/0185

VwGH2009/15/018531.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 30. Juni 2009, Zlen. RV/0449-L/09, RV/0465- L/09, betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2009/15/0172, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das von der belangten Behörde gestellte Kostenbegehren, auch den Betrag von 553,20 EUR an Schriftsatzaufwand zu ersetzen, war abzuweisen. Der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz vom 12. Februar 2010 enthält lediglich einen Verweis auf "die ausführliche Darstellung in der Berufungsentscheidung" sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält dieser Schriftsatz nicht. Es liegt daher kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG gebührt.

Wien, am 31. Mai 2011

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