VwGH Ra 2016/02/0229

VwGHRa 2016/02/022915.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in K, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 26. August 2016, Zl. KLVwG-284/7/2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §6;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision wird zur Frage deren Zulässigkeit vorgebracht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Annahme einer Notstandssituation bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben eines Patienten in einer präfinalen Phase fehle. Auch sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen, indem es verabsäumt habe, ein medizinisches Gutachten einzuholen.

5 Bei diesem Vorbringen fehlt eine Konkretisierung, welche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemeint ist. In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist jedoch konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN).

6 Im Übrigen ist der Revisionswerber auf Folgendes zu verweisen:

7 Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme einer Notstandssituation gemäß § 6 VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2015/02/0243, mwN).

8 Dass dem Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein derartiger Fehler unterlaufen wäre und es sich nicht an der bisher zu § 6 VStG ergangenen Rechtsprechung orientiert hätte, zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf; dies ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2016

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