Normen
B-VG Art133 Abs4;
VStG §6;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird zur Frage deren Zulässigkeit vorgebracht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Annahme einer Notstandssituation "bei einer im Rahmen einer Einsatzfahrt eines Gruppenkommandanten der freiwilligen Feuerwehr mit einem Privat-PKW begangenen Geschwindigkeitsübertretung" fehle. Aufgrund der "vorherrschenden Rechtsunsicherheit" und der "Wichtigkeit rascher Feuerwehreinsätze" liege eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5 Das Revisionsmodell des Art. 133 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16).
6 Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2016, Ra 2016/02/0014).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme einer Notstandssituation gemäß § 6 VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet.
8 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005 und vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113).
Dass dem Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein derartiger Fehler unterlaufen wäre und es sich nicht an der bisher zu § 6 VStG ergangenen Rechtsprechung orientiert hätte, zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf; dies ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich.
9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 24. Oktober 2016
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